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Hunde besitzen. als Geiamtschuldner für den Gesamtbetrag
der für sämtliche im Haushalt bef'ndlichen Hunde zu zahlen⸗
den Steuer..
82.
Die Steuer beträgt für den ersten Hund
in den Stadtbezirken Neunkirchen und Wel—
lesweiler
im Stadtbezirk Niederneunkirchen
in den Stadtbezirken Heinitz und Kohlhof
Für den zweiten und jeden folgenden Hund
Steuer jeweils das Doppelte des vorhergehenden
83.
Ohne Rücksicht auf die E'nwohnerzahl der Stadtbezivke
ermäß'gt sich die Steuer auf 6 Franken;
1. für Wachhunde, die auf einz'In gelegenen Gehöften ge—
halten werden; über das Vorliegen dieser Voraussetzung
entscheidet auf Antrag die Finanzkommission:
für Hirtenhunde;
ür Hunde, die von Forst- oder Feldschutzbeamten aus—
cchließlich oder vorwiegend zu Zwecken des Forst- oder
Feldschußes gehalten werden. Hält ein Forst- oder Feld—
chutzbeamter mehrere Hunde, so g'ilt diese Vorschrift nur
für einen davon;
ür rassenreine, in einem anerkannten Stammbuche ein—
getragene Hunde, die von Züchtern in einem bei der
Stadtverwaltung angemeldeten Zwinger gehalten werden.
Die vom Züchter zu entrichtende Gesamtstener für die
Zuchthunde hat iedoch mindestens 120 Franken au betragen.
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Steuerfrei sind:
Hunde, die von Behörden oder öffentlichen Anstalten in
unmittelbarem d'ienstlichen Interesse gehalten werden:
die Führerhunde von blinden oder tauben Personen
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Beim Vorliegen besonderer Umstände kann die Stadtver—
ordnetenversammlung abgesehen von den Fällen der 88 8 und
41im Einvorständnis mit dem stenerberechtigten Kreisaus—
chuß Steuerfreiheit oder Steuerermäßigung beschließen.
Ueber die erfolgte Steuerbefreiung wird in den Fällen
der 88 4 und 5 eine Bescheinigung ausgestellt
86.
Vorgänge, die auf die Steuerpflicht von Einfluß sind,
werden mit Beginn des dem maßgebenden Ereign'sse folgen—
»en Halbjahres berücksichtiat Als solche Aenderungen gelten
nsbesondere:
Der Eintritt oder der Wegfall der Voraussetzungen für
die Steuerbefreiung oder Ermäßigung.
das Anschaffen, die Veräußerung, die Tötung, das Ver—
enden d-s Hundes;
der Zu- und Weqazuag eines steuerpflichtigen Hundehalters
8 7.
Die Steuer ist mit der Hälfte des Jahrestages jeweils
am 15. Mai und 15. November an die Stadtkasse a4u entrich—
ten.
Es ist gestattet, die Steuer für das ganze Rechnunasjahr
m poraus zu entrichten.
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88.
Der Einspruch gegen die Veranlagung ist binnen einer
Frist von 4 Wochen nach Mitteilung der Veranlagung bei
dem Bürgermeister schriftlich anzubringen. Ueber den Ein—
spruch beschließt der Bürgerme'ster; gegen dessen Beschluß
steht dem Steuerpflichtigen binnen einer mit dem ersten Tage
nach erfolater Mitteilung beginnenden Frist von 2 Wochen
die Klage im Verwaltungsstreitwerfahren an den Verwa
tungsausschuß des Saargebietes offen.
Durch die Einlegung des Rechtsmittels wird die Ver
pflichtung zur Zahlung der Steuer nicht aufageschoben
89.
Die Ist-Einnahme an der Hundest'?uer ist zu einem Drit
tel an die Kreiskommunalkasse abzuliefern.
8 10.
Jeder nach dieser Steuerordnung steuerpflichtige Hunt
ist binnen 2 Wochen nach Eintritt der Steuerpflicht (8 1 Ab—
satz 1) Beim städtischen Steuerbüro unter Angabe des Alters
Geschlechts, der Rasse, Farbe und sonstigen Kennzeschen des
Hundes anzumelden.
In gleicher Weise ist für die nach 83 bis 5 dieser Steuer
ordnung steuerfreien bezw. einer ermäßigten Steuer unter—
licgenden Hunde binnen 2 Wochen nach der Anschaffung des
Hundes oder nach dem Zeitpunkt. in dem die Voraussetzunger
für die Steuerbefreiung oder -Ermäßigung weggefallen sind
der Anmeldepflicht zu genügen.
Für jeden Hund wird bei Zahlung der Steuer, für dit
steuerfreien Hunde bei der Bewilligung der Steuerfreiheit
eine Kontrollmarke gegen Erstattung der Selbstkosten verab—
folgt. Außerhalb des Hauses müssen die Hunde mit einen
am Halse in leicht sichtbarer Weise befestigten Kontrollmart
versehen sein. Bei ihrem Verlust wird dem Besitzer des Hum
des auf seinen Antrag und gegen Vorzzigung der Tuittung
üher die bezahlte Steuer eine Ersatzmarke gegen Erstattung
der Sellbstkosten verabfolgt. Die Form der Kontrollmart
wechselt jedes Jahr. Die Ausgabe der neuen Marken erfolar
bei der ersten Zahlung im Mai.
Für die steuerfreien Hunde sind die Kontrollmarken al
ährlich im April auf dem Steuerbüro umzutauschen.
Hunde, die auf der Straße oder an eincin andern öffen?
lichen Orte ohne gültige Steuermarke frei umherlaufend a
getroffen werden, können durch Beauftragte des Bürgerme
sters eingefangen und, wenn nicht innerhalb einer Frist von
3 Tagen von den Berechtigten die Herausgabe verlangt wird
nach Maßgabe der 88 979 fff. B. G. B. öffentlich versteiger!
werden. Wenn der Steuerpflichtige sich vor der Verste ge—
rung meldet und die Entrichtung der Steuer nachweist, er—
hält er gegen Erstattung des Fanggeldes, der Futterkosten
und der etwa außerdem noch entstandenen Kosten den Hund
zurück. Sollte bei der öffentlichen Versteigerung kein die
Kosten deckendes Gebot abgegeben werden, so wird mit dew
Hund nach Belieben verfahren.
Diejenigen Personen, die Hunde, welche nicht mit einer
gültigen Steuermarke versehen sind, auf der Straße oder an
einem anderen öffentlichen Orte an der Leine mit sich führen
haben auf Verlangen den mit der Kontrolle der Hundesteuer
beauftragten Polißeibeamten jcde zur Feststellung. ob die
Hunde zur Besteuerung angemldet worden sind, erforderlich:
Auskunft zu erteilen. Insbesondere haben diese Personen
ihren Namen und ihre Wohnung den Beamten auf Erforder
anzugeben.
Die Begleiter steuerfreier Hunde haben, sobald sich letztere
auf der Straße oder an einem anderen öffentlichen Ort be
fimden, die nach 8 5 Absatz 2 dieser Ordnung ausgestellte Be—
scheinigung bei sich zu führen und dem nachprüfenden B—
amten auf Verlangen vorzuzeigen.
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Wer die Steuer rechtswidrig in vorsätzlicher oder fahr
lässiger Weise entzieht oder verkürzt, wird mit einer Geld
strafe bis zum zehnfachen des entzogenen Betrages beledt