Full text : 1923 (0004)

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Steuer gezahlt wird, wird der Klavierspieler bei Berechnung
der Zahl der Mitwirkenden außer Betracht gelassen. ——
Für gewerbsmäßige Gefang- und Musikvorträge, die im
Amherziehen auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder
an andern öffentlichen Orten in Gast⸗- und Schankwirtschaflen,
 öffentlichen Vergnügungslokalen, Buden oder Zelten so—
wie auf Höfen von Wohnhäuserm dargebotem werden, ist eine
Steuer zu entrichten, die“
bei einem-oder ßwei Mitwirkenden 1 Franken
bei drei Mitwirkenden 2 F
bei vier oder fünf Mitwirkenden 3
und bei jedem weiteren Mitwirkenden ie *
für den Tag beträgt. —
Für gewerbsmäßige Vorführueg von Tieren im Umher—
ziehen ist eine Steuer von 155 Franken pro Tier zu ent—
richten. Die Festsetzung der Sttuer innerhabb dieses Rab—
nens erfolgt durch das Steueramt.
Gelegentliche Gesang- und Musikvorträge auf öffent—
lichen Wegen, Straßen und Plätzen sowie auf Höfen von
Wohnhäusern ssoa. Ständchen) sind steuerfrei.
8 18.
Nach der Größe des Raumes.
Soweit die Pauschsteuer nicht nach den Bestimmungen
der 88 15—17 zu berechnen st, wird sie nach der Größe
des Raumes berechnet, der für die steuerpflichtige Veran—
staltung benutzt wird. Die Größe des Raumes wird fest—
gestellt nach dem Flächeninhalt der für die Vorführung und
die Zuschauer bestimmten Räume einschließlich der Ränge,
Logen und Galerien, Wandelgänge und Erfrischungsräume
aber ausschließlich der Bühnen- und Kassenräume, der Klei—
derablagen und Aborte. Finder die Veranstaltung ganß oder
eilweise im Freien statt, so sind von den im Freien gelegenen
Flächen nur die für die Vorführung und die Zuschauer be—
stimmten Flächen einschließlich der dazwischen befindlichen
Wege und der angrenzenden Veranden, Zelte und ähnlichen
Einrichtungen anzurechnen.
Die MPauschsteuer beträgt:

245 J Für Vichtbildervorfüh—
egtz rungen, Tanzbelustigun⸗
—S gen, Tingel-Tangel, Va⸗
vo—ee u. ieté, Bars, Weindielen,
Paecent dabarette und ähnliche
—— Veranstaltungen, die im
Aden vie wesentlichen der Gewinn⸗
6 er erzielung aus der Verab—
aen reichung von Speisen
und Getränken dienen
Franken Franken

Bei einem
Flächen⸗
caum von
aicht mehr!
als

Für Veran—
staltungen
m Freien,
Zirkuspor⸗
tellungen u.
Volksbe⸗
ustigungen
aller Art —
Franken

Im

5 J
100
200
300
400
und für jede
weiteren
200
1000
2000
3000
und für jede
weiteren
1000 10

20
30
10

*

0

i I
Die Steuer wird für jede Veranstaltung besonders er—
hehen, auch wenn in dem Raume an einem Tage mebrere

Veranstaltungen stattfinden. Bei fortlaufender Aufeinander—
'olge der Veranstaltung gilt jeder angefangene Zeitraum von
drei Stunden als eine Veranstaltung. Bei Veranstaltungen.
die mehrcre Tage dauern, wird die Steuer für ichen ange
fangenen Tag besonders erhoben.
Ist die Berechnung der Steuer nach Absatz 1453 schwer
durchführbar oder steht sie außer Verhältnis zur Rohein—
nahme, so kann der Bürgermeister den Steuerbetrag mil
dem Unternehmer vereinbaren.

819.
Entrichtung.
Pauschsteuer (88 118) ist bei der Anmeldung (8 4) zu
entrichten und wird erstattet, wenn die Veranstaltung nicht
stattfindet.
Der Erteilung eines förmlichen Steuerbescheides bedar!
es nicht.
Die Best'mmungen des 88 Absats 3 und des 8 14 finden
sinngemäß Anwendung.
IV. Besondere Bestimmungen für künstlerisch hochstehenle
Veranstaltungen.
8 20.
Bei künstlerisch hochstehenden Veranstaltungen, deren
Beschäfts- und Kassenführung den Anforderungemn entspricht,
die an kaufmännische Unternehmungen üblicher Weise gestellt
werden, kann die Finanzkommission nach von der Stadtver—
ordnetenversammlung aufzustellenden Richtlinien eine Er
mäßigung der Steuer oder Freist'llung beschließen.
Darüber, ob es sich um eine künstlerisch hochstehende Ver—
anstaltung handelt, entscheidet die Kommisssion für Kunst und
Bilduna im Benehmen mit dem Büraermeister
8 21.
Steuerpflicht und Haftung.
Steuerpflichtig ist der Unternehmer der Veranstaltung
Wer zur Anmeldung verpflichtet ist, ohne selbst Unternehmer
zu sein, haftet neken dem Unternehmer als Gesamtschuldner
822.
Steueraufsicht.
Die in 8 21 bezeichneten Personen und die Teilnehmer
an einer steuerpflichtigen Veranstaltung unterliegen der
Steuerabfsicht durch den Bürgermeister.
8 23.
Erlaß und Erstattung der Steuer.
Zur Vermeidung außergewöhnlicher Härten kann der
Bürgermeister mit Zustimmung des Kreigausschusses in be—
sonders gearteten Einzelfällen die Stener gana oder teilweise
»Plassem oder erstaften

8 24.
Rechtsmittel.
Der Einspruch gegen die Veranlagung ist binnen einer
Frist von 4 Wochen nach Zustellung des Steuerbescheides und,
sofern kein formeller Steuerbescheid zu erteilen ist, nach Mir—
teilung der Steuerschuld bei dem Bürgermeister schriftlich
anzubringen. Ueber den Einspruch beschließt der Bürger—
meister; gegen dessen Beschluß steht dem Steuerpflichtigen
binnen einer mit dem ersten Tage nach erfolgter Zustellung
beginnenden Frist von 2 Wochen die Klage im Verwaltungsstreitverfahren
 an den Verwaltungasausschuß des Saaragebietes
 offen.
Durch die Einstellung des Rechtsmittels wird die Ver—
pflichtung zur Zahlung der Steuer nicht aufgeschoben
            
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