Rach Abschluß der Ermittelungen setzt der Bürgermeister
die Steuer fest und teilt sie dem Steuerpflichtigen mit?“ Der
Errteilung eines förmkichen Steuerbescheides bedarf es nicht
Soweit der Bürgermeister nichts anderes vorschreibt, wird
die Steuerschuld mit Ablauf von zwei Werktagen nach der Mit—
xilung an den Steuervpilichtigen fällig.
8 13.
Festsetzung in besonderen Fällen.
Verstößt der Unternehmer gegen die Bestimmungen der 85
, 211 in einer Weise, daß die für die Berechnung der Steuer
maßgebenden Verhältnisse nicht mit Sicherheit festzustellen sind,
so kann der Bürgermeister die Steuer so festsetzen, als ob
ämtliche verfügbaren Plätze für die gewöhnlichen oder im
Einzelfalle ermittelten oder geschätzten höheren Kassenvreise
herfauft worden seien.“
Ueber die Festsetzung ist ein förmlicher Steuerbescheid zu er—
cilen
8 14.
Steuerzuschlag.
Wenn der Verpflichtete die Fristen für die Anmeldung der
Veranstaltung (849, die Vorlegung der Karten (89) und die
Entrichtung der Steuer s8 12) nicht wahrt, kann der Bürger—
meister ihm einen Zuschlag bis zu 20 vom Hundert der endgül—
ig festgesetzten Steuer auferlegen. Der Bürgermeister hat den
Zuschlag zu unterlassen oder zurückzunehmen, wenn die Ver—⸗
äumnis entschulbar erscheint.
III. Pauschsteuer.
8 15.
Nach der Roheinnahme.
Haben die Teilnehmer an einer Veranstaltung ein Entgelt
zu zahlen, sind aber Eintrittskarten nicht ausgegeben, oder ist
das Entgelt nicht höher als 25 Centimes, so kann der Bürger—⸗
meister die Steuer mit 20 vom Hundert der gesamten Rohein—
nahme festsetzen. Die Bestimmung des 89 Abs. 2 findet An—
wendund
816.
Nach Art und Umfang der Veranstaltung.
Für Veranstaltungen der in 8 1 bezeichneten Art wird,
venn sie für alle Teilnehmer ohne einen kartenpflichtigen Aus—
veis zugänglich sind, ohne Unterschied, ob ein Eintrittsgeld
erhoben wird oder nicht, anstelle der Kartenstener und, soweit
einem Teil der Teilnehmer der Eintritt ohne einen solchen
Ausweis gestaltet ist. neben der Kartensteuer eine Vauschsteuer
rhoben.
Werden mehrere steuerpflichtige Lustbarkeiten am gleichen
Orte bezw. in demselben Raume und für dasselbe Publikum
zu gleicher Zeit unmittelbar aufeinadner folgend von demselben
Unternehmer veranstaltet, so schließt die höhere Steuer die nie—
»erxe in sich. Dies gilt auch für die Besteuerung nach 88
Die Pauschsteuer beträgt:
Für Veranstaltung eines Konzerts je Mitalied
der Kapelle. 1 Franken.
Lromenadekonzerte unter freiem Himmel, für
die kein Entgelt erhoben wird, sind steuerfrei.
Für die Veranstaltung eines Kommerses bis
12 Uhr 5
für jede weitere angefangene Stunde weitere 5
Für karnevalistische Sitzungen bis 12 Uhr 50
für jede weistere angefangene Stunde weitere 50
Für das Erscheinen in Masken auf öffentlichen
Straßen und Plätzen sowie in öffentlichen Lo—
kalen für den Taqg
wobei der Tag von 12 Uhr mittags bis zum
anderen Tage 7 Ahr vorm. gerechnet wird
Für gewerbsmäßige Musik-, Gesangs« oder
deklamatorische Vorträge, bei denen ein höhe
res Interesse der Kunst nicht vorliegt Tin—
gel⸗Tangel
Für Vorträge auf einem Klavier oder andern
Musikinstrumenten sowie den Betrieb won
Musikautomaten in Gastwirtschaften, Schank—
stuben, öffentlichen Vergnügungslokalen,
Buden oder Zelten bis 12 Uhr 2 Franken
für jede angefangene weitere Stunde weitere
Bei Musikautomaten kann nach Wahl des Besitzers an—
stelle der Tagessteuer eine Jahressteuer treten. Wird diese
Art der Besteuerung durch schriftliche Erklärung an das
Bürgermeisteramt gewährt, so ist zu zahlen für die Dauer
eines Kalenderjahres oder Teile davon:
a) für ein mechanisches Klavier 120 Franken
b) für eine größere Spieluhr oder ein Or—
chestrion 240 ,
c) für einen Gramophon 24 —
d) für ein gewöhnkiches Klavier in öffent—
lichen Lokalen 60 J
Für Instrumente besteht die Steuerpflicht solange, als
sie sich in einer der zum Wirtschaftsbetrieb konzession'erten
Räumlichkeiten befinden und betriebsfähig sind.
»Für Vorstellungen von Gymnastikern,. Exqu—
libristen, Ballet- und Seiltänzern, Taschen—
spielern, Zauberkünstlern, Bauchrednern usw. 30 Franken
Für das Halten einer Würfeb oder sonstigen
Glücksbude oder Standes (Bolzenschießee) 16
Für das Halten einer Schießbude für den
Tag für jeden angefangenen Meter Front
Für jedes Preiskegeln, Preis- Vogel- und
Scheibenschießen, Preisb'illardspielen und
Preisrauchen 20 des Verkaufswertes der
Preise oder der verschossenen Scheiben.
Für Ausspielen von Gegenständen aller Ar—
20 der Bruttoeinnahme der der Lose,.
mindestens aber 30
Für Schlagmaschinen und Kraftmesser für
den Tag 18
Für Platten- Ring- und Ballwerfer und
ähnliche Geschicklichkeitsveranstaltungen für
den Tiag 20
Für das Aufstellen eines russischen oder ähn—
lichen Billards für den Tag 100
Für die Veranstaltung eines Festzuges mit
Musikbegleitung 10
Steuerfrei sind politische und kirchliche
Festzüge, die Festzüge der Feuerwehr, ferner
Beerdigungsmusik.
Für öffentliche Belustigungen der vorher
nicht erwähnten Art nach Festsetzung des
Steueramtes für den Tag 15 160
8 17.
Nach der Zahl der Mitwirkenden.
Für Musikvorträge won nicht mehr als 8 Mitwirkenden
in Gast- und Schankwirtschaften, öffentlichen Vergnügungslokalen,
Buden oder Zelten st eine Steuer vom 1 Franken
für den Tag und jeden Mitwirkenden zu entrichten. Sofern
nach 8 16 Absatz 3 Ziffer 6d für das Klavier bereits eine