Ottweiler Kreisblautt
Amtliches Nachrichtenblatt für den Kreis Ottweiler
herausgegeben vom Landratsamt Ottweiler. Druck und Erpedition: Neunkircher Dolkszeitung (Otto H. Bauerj,
Neunkirchen⸗·Saar. Hhüttenbergstraßbe 46. fernsprecher 72. — Erscheinungsweise- Wöchentlich J Mal (Donnerstags).
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Donnerstag, den v5. August
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Anljalt:
Verordnung betr. die gesetzliche Währung im Saargebiet und
die Jagdpachtverträge.
Bekanntmachung betreffend die Mietpreistenerungcezahl.
Verordnung betr,. Festsetzung der Mieten für Dienst- und Miet—
wohnungen der Staatsbeamten (einschließlich der Lehrer).
Bekanntmachung hetr. Hinweis auf die Verordnungen Nr. 464,
467. 469, u. 473 im Amtsblatt Nr. 19. der Regierungskom⸗
mission des Saargebietes vom 26. Juli 1928.
Bekanntmachung, betr. Feststellung der Rotlaufseuche bei den
Herren Karl Schneider-Gabler, Otto Germer und Wilhelm
Kaul in Ottweiler.
Nachtrag zur Gebührenordnung für das Friedhofs- und Be—
gräbniswesen der Gemeinde Elvpversberg—
Bekanntmachung betr. Stallsperre bei Georg Haaß, Ottweiler.
Bekanntmachung betr. Kreistagswahl.
Bekanntmachung betr. Ausgabe von Aprilzuckermarken.
Bekanntmachung betr. Ausstellung von Jagdscheinen.
Bekanntmachung betr. Generalversammlung der Mitglieder der
Ent- und Bewässerungsgenossenschaft Bubach-Calmesweiler.
Bekanntmachung betr, Verzeichnisse des Pferde- und Rindvieh—
bestandes in der Bürgermeisterei Stennweiler.
Bekanntmachund betr. Wahl von Gemeinderatsmitaliedern.
Uerordnnng.
Gemäß 8 19 der Anlage zu Abschnit IV (Teil 8) des Frie—
densvertrages von Versailles und auf Grund der Verordnung
Nr. 668 vom 28. 12. 1922 verordnet die Regierungskommiffion
—V
Artikel J.
Die Mieten für Dienst- und Mietwohnungen sind von den
Bediensteten in der Frankenwährung zu entrichten.
Artikel
Der Berechnung der Frankenmiete wird der am J. Juli
1914 bezahlte oder einbehaltene Mietwert zugrunde gelegt, der—
art, daß dieser Mietwert in der im Artikel 26 der Verordnung
Nr. 668 vom 28. 12. 1822 antzegebenen Weise in Franken um
gerechnet wird. Als Teilungszahl, wird diejenige Zahl ange—
nommen, welche gemäß Artikel 26 der gleichen Verordnung für
Jgewisse Zeitrhume für Frankenmiete festgesetzt wird
Artikel 3.
War am 1. Juli 1914 keine Miete festgesetzt oder war die
damals gezahlte Miete nicht angemessen, so wird die Höhe der
Miete von der zuständigen Verwaltung auf der Grundlage der
für andere, Dienstwohnungen von gleichem Wert und gleicher
Lage festgesetzten Mieten bestimmt. Vei dieser Festftellung kaun
erforderlichenfalls ein technischer Beamter der zuständigen Ver.
waltung hinzugezogen werden.
Als zuständige Verwaltung für die Festsetzung der Grundmieten
für Dienstwohnungen von Volksschullehrern und lehrerinnen
wird der zuständige Landrat bezeichnet. Erheben die Ge—
meinde oder die Lehrer Einspruch gegen die durch den Landralt
erfolgte Festsetzung der Grundmiete, so ist ein Gutachten einer
aus dem Kreisbaumeister, dem Kreisschulrat und einem Ver!
treter der Gemeinde zu bildenden Kommission einzuhosen. Auͤ
Grund dieses Gutachtens entscheidet dann der Laudrot endaültig
Artikel 4.
Für die Erstattung der für Wasser, Beleuchtung, Heizung
Reinigung der Schornsteine, Benußung der Kanalisation, Rullabfuhr,
Abortentleerung usw. von der Verwaltung aufgewendeten
Beträge sind die Bestimmungen des Art. 81 der Verordnung
668 vom 28. Dazember 1922 maßgebend.
Artikel 5.
Die vorstehenden Bestimmungen sind auch auf solche Per—
sonen anzuwenden, die nicht im dienstlichen Verhältnisse zur
Dealnus stehen und im Besitze von Dienstwohnundgsräumen
ind.
Verordnung
detr. die gesetzliche Währung im Saaraebiet und die Jaadpacht—
verträge.
Aus Grund des 8 192 der Anlage zu Abschnitt IV (Teil 8)
des Friedensvertrages von Versailles wird zur Ausführung
der Verordnung vom 18. Mai 1923 betreffend die gesetzliche
Währunga im Saargebiet folgendes bestimmt
Einziger Artikel.
Die Vorschriften des 8 6, Ziffer 3 der Verordnung, vom
18. Mai 1923 betreffend die Währung im Saargebiet finden
uuch auf Jagdpachtverträge Anwendung.
Saarbrücken, den 18. Juli 1923.
Im Namen der Regierungskommission
des Saargebietes:
gez. V. Rault, Staatsrat.
Bekanntmachung.
Nach Anhörung der durch Artikel 27 der Verordnung vom
28. Dezember 1922 betreffend Neuregelung der Bestimmungen
äber das Wohnungswesen eingesetzten Kommission hat die Re—
gierungskommission in ihrer Sißung vom 27. Juni 1928 be—
chlossen, die Teilungszahl
für den Monat August auf 2,5
für den Monat September auf 2.
jfestzusetzen.
Saarbrücken, den 24. Juli 1923.
Der Präsident der Regierungskommission:
dez. V. Rault, Staatsrat.
Artikel 6.
Die bisherigen Bestimmungen über die Instandhaltung
von Dienst- und, Mietwohnungen sowie diejenigen über die
Zienstwohnunasaärten wmerden durch diese Verordnung nicht
erührt.
Artikel 7.
Die vorstehende Verordnung tritt mit Wirkung vom
1. 4. 1923 in Kraft, und ist anzuwenden auf alle Beträge, die
von diesem Tage ab geschuldet sind.
Saarbrücken, den 26. Juni 1828.
Im Namen der Regierungskommission,
Der Präsident:
agez. V. Rault. Staatsrat.