Full text : 1923 (0004)

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daß für die Stundung von Vorschüssen die Gemeindebehörden
zuständig sind:
Abschnitt II Kreissteuern.
Artikel 8.
. Die Kreise GBezirke) sind berechtigt, von den steuer⸗
oflichtigen Gemeinden Vorschüsse auf die für das Rechnungsahr
 1828 zur Erhebung kommenden direkten Kreissteuern
Bezirksumlagen) zu erheben.
2. Die Höhe der Vorschüsse bestimmt auf Antrag der
Kreis- GBezirks⸗) Vertretungen die Regierungskommission,
Direktion des Innern.
Abschnitt IV Kirchenstenern.
Artikel 9.
. Die Kirchengemeinden sind berechtigt, auf die für das
Rechnungsjahr 1923424 zur Erhebung kommenden Kirchen⸗
teuern Kirchenumlagen) in der Form von Zuschlägen zu den
taatlich veranlagten Steuern Vorschüsse nach den Vorschrif—
en in Artikel 5—7 zu erheben.
2. Die Vorschüsse dürfen 20 vom Hundert der in Artikel
z vorgeschriebenen Höchttlätze nicht übersteigen.
3. Für die Stundung von Vorschüssen sind die Kirchen—
verwaltungen zuständig.
Artikel 10.
Die Verordnung tritt außer Kraft, sobald die endgültig
deranlagten Steuern für 1928/24 bei den Steuerpflichtigen
ingefordert sind:
Sadrbrücken. den 18. Juli 1928.
Im Namen der Regierungskommission,
Der Präsident:
ges. V. Rault, Staatsrat.

BRörgebühren.
Auf Grund Beschlusses des Kreisausschusses vom 18. d8.
Mts. sind die Körgebühren für den Kreis Ottweiler wie folgt
festgesetzt worden:
u) bei den allgemeinen Frühiahrs- und Herbstkörungen:
für den Stier 14 FIrs
für den Eber oder Bock 5 Frs
bei außerordentlichen Körungen:
für den Stier 25 Fr3.
ür den Eber oder Bock 10 Frs
Diese Aenderung tritt sofort in Kraft.
Dttweiler, den 21. Juli 19238.

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Der vandrat:
Dr Rech.

Bekanntmachung.
Ich mache auf folgende in den Amtsblättern Nr. 17 und
18 der Regierungskommission des Saargebietes vom 20. Juli
und B. Juli 1888 veröffentlichte Verordnungen aufmerksam:
Nr. 442. Verordnung betr. Gebührenordnung für die öffent
lichen Desinfektoren des Saargebietes
Nr. 444 Gebührenordnung für Hebammen

Ar. 446. Verordnung über Aenderungen des Postgesetzes
vom 28. Oktober 1871.
Nr. 447. Erlaß betr. neue Gebührentarife im Post-, Tele—
gramm⸗ und Fernsprechverkehr innerhalb des
Saargebietes.
Ottweiler, den 24. Juli 1923.

Der Landrat:
Dr. Rech.

Bekanntmachung.
Bei den Schweinen des Eisenbahnbediensteten Wilhelm Trem
hier Hofstraße wohnhait, ist die Rotlausseuche festagestellt worden
Stallsperre ist verhängt.
Ottweiler, den 23. Juli 1823.
Die Polizeiverwaltung:
Lorenz, Bürgermeister.

Bekanntmachung.
Die Urlisten der in der Stadt Neunkirchen (Saar) wohn—
haften Personen, welche zu dem Amte eines Schöffen oder
Geschworenen berufen werden können, liegen vom 23. bis 30
Juli 19283 im Rathause, Zimmer Nrb, zu jedermanns Ein—
sicht offen.
Neunkirchen, den 20. Juli 1928.
Der Bürgermesister

Bekanntmachung
Unter dem Schweinebestande des Bergmannes Fri'edrich
Woll zu Schiffweiler, Karlstraße, ist nach amtlicher Feststeilung
 die Rotlaufseuche ausgebrochen.
Ueber das Gehöft wird hiermit die Sperre verhängt.
Schiffweiler, den 15. Juli 1928.
Die Polizeiverwaltung
Der Bürgermeister

Wegererlegung.
Um einen Teil der im Grundbuche von Schiffweiler.
Band 21, Blatt 1026, Flur Nr. 20, auf den Namen der Ge
meinde Schiffweiler eingetragenen Parzelle 478/120 (Distrikt
Kripp) zwecks Verwendung als Baugelände nusbar zu machen,
ist beabsichtigt, das diese Parzelle schneidende Stück des öffent
lichen von Stennweiler nach Heiligenwald führenden Ver—
hbindungsweges zu verlegen.
Dieses Vorhaben wird mit dem Bemerken zur öffent—
lichen Kenntnis gebracht, daß etwaige Einsprüche gemäß 8 857
des Zuständigkeitsgesetzes vom 1. August 18883 binnen vier
Wochen zur Vermeidung des Ausschlusses bei der unterzeich—
neten Wegepolizeibehörde, woselbst auch ein Situationsplar
offen liegt, angebracht werden können.
Schiffweiler, den 16. Juli 1928.
Die Wegepolize ibehörden:
Der Büraermeister
            
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