Full text : 1923 (0004)

Ottweiler Rreisblaott
Amtliches Nachrichtenblatt für den Kreis Ottweiler
herausgegeben vom Landratsamt Ottweiler. Druck und Erpedition⸗ neuntkiecher Dolkszeitung (Otto . Banerh.
Neunkirchen⸗Saur, hũttenbergstraße 46, fernsprecher ?2. — Erscheinungsweise Wöochentlich J Mal (Dommerstags).

NAr. 25

Donnerstag, den 26. fuli
nehmigten Steuerordnunggen, die von der Mustersterordnung
nicht abweichen, wird hiermit allgemein die Zustimmung er—
teilt.
Die Genehmigungsbehörden haben am Schlusse jeden
Monats ein Verzeichnis der im letzten Monat zenehmigten
Biersteuerordnungen der Direktion des Innern in doppelter
Ausfertigung vorzulegen. Fehlanzeige ist nicht erforderlich.
Steuerordnungen, die von der Mustersteuerordnung ab—
weichen, sind zwecks Erteilung der Zustimmung zu der Ge—
nehmigung der Kreisausschüsse bezw. des Verwaltungsaus
schusses und im pfälzischen Gebietsteil zwecks Erteilung der
Genehmigung der Direktion des Innern vorzulegen.
Saarbrücken, den 10. Juli 10923.
Das Mitglied für die Angelegenheiten des Innern:
gez.: V. Rault.
Das Mitglied für die Angelegenheiten der Finanzen und
Forsten:
aez.: R. D. Waugh.

Inhalt:

Erlaß betr. die Erhebung gemeindlicher Biersteuer.
Mustersteuerordnung zur Erhebung einer gemeindlichen Bier—
steuer.
Erlaß betr. Wahl der Bürgermeister, Beigeordneten und Ge—
meindevorsteher.
Berordnung betr. die vorläufige Erhebung von direkten
Steuern für das Rechnungs- (Steuers) Jahr 1928/24.
Bekanntmachung betr. Körgebühren für den Kreis Ottweiler.
Bekanntmachung betr. Veröffentlichung von Verordnungen
der Regierungskommission des Saargebietes im Amté—
blatt Nr. 17 und 18.
Bekanntmachung betr. Stallsperre bei Wilhelm Trem, Ottweiler.
Bekanntmachung betr. Offenlegung der Urliste derjenigen
Personen der Stadt Neunkirchen, welche zu dem Amte
eines Schöffen oder Geschworenen berufen werden können.
Bekanntmachung betr. Rotlaufseuche unter dem Schweinebe—
stande des Bergmannes Friedr. Woll in Schiffweiler.
Bekanntmachung betr. Verlegung des öffentlichen von Stenn—
weiler nach Heiligenwald führenden Verbindungsweges.
Erlaß
betreffend die Erhebung gemeindlicher Biersteuer.
Durch Artikel 1 der Verordnung betr. die Erhebung in—
direkter Steuern vom 30. 4. 1928 (Amtsblatt Nr. 10, S. 96)
ind an Stelle der in 863 des Reichsbiersteuer-Geseßes vom
w. 7. 1918 für die Erhebung einer gemeindlichen Biersteuer
estgesetzten Höchstsäße von 65 Pfg. für 1 Hektoliter bezw. 30
Pfg. für Einfachbier die Beträage von 65 besw. 30 Centimes
getreten.
Zur Vereinfachung des Genehmigungs- und Zustimmungs—
derfahrens wird in der Anlage eine MustersteuerOrdnung
heigegeben. Soweit die Gemeinden von der Befugnis zur Er—
»cbunq der Biersteuer Gebrauch machen, wird ihnen die Ein—
ührung dieser Mustersteuerordnung empfohlen.
Die nach 81 der Mustersteuerordnung zur Erhebung
gelangenden Steuersäße dürfen gemäß 8 63 des Reichs-Bier—
steuergeseßzes in der Fassung der Verordnung betr. die Erhe—
bung indirekter Steuern vom 30. 4. 1923 einen Betrag von
b5 Centimes bezw. 30 Gentimes für Einfachbier nicht über—
steigen.
Die beschlossenen Steuerordnungen sind den Aufsichtsbe—
hörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zur Ge—
nehmigung vorzulegen. Für den pfälzischen Gebietsteil wird
die Genehmigungsbefugnis nach Artikel 81 der pfälzischen
Gemeindeordnung auf den Landrat übertragen, wenn die
vorgelegten Steuerordnungen von der Musterstenerordnung
aicht abweichen.
Die von den Aufsichtsbehörden nach Maßgabe des preu—
zischen Kommunalabgaben-Gesetzes erteilten Genehm'gungen
bedürfen der Zustimmung gemäß 877 dieses Geseßes. Ge

Muster-5fenerordnung
für die Erhebung einer gemeindlichen Biersteuer
Auf Grund des Beschlusses der Stadtverordnetenversamm—
lung (Gemeindevertretung)j vom .... wird gemäß 863 des
Reichs-Bierstenergesetßzes vom 26. Juni 1918 in der Fassung
der Verordnung vom 30. April 1923 betr. die Erhebung in—
direkter Steuern (Amtsblatt der Regierungskommission S.
96) und 88 138, 18 und 82 des Kommunalabgabengesetzes vom
14. Juli 1893 — Artikel 31 der Gemeindeordnung für die
Pfalz vom 29. April 1869 — für die Stadt- Lands- Gemeinde
folagende Biersteuerordnung erlassen.

831.
Gegenstand der Stener.
Es wird:
a) von dem im Gemeindebezirk gebrauten und zum Verbrauch
gelangenden Bier,
buwon dem im Gemeindebezirk eingeführten Bier eine Steuer
von .. 2)., Centimes für 1 Hektoliter erhoben. Für
Einfachbier beträgt die Steuer jedoch nur .. ». Cen—
times für ein Hektoliter.
uhöchstens 65 Centimes.
») höchstens 80 Centimes.
Der Steuerberechnung wird der Raumgehalt der Gefäße
zu Grunde gelegt, in denen sich das Bier zur Zeit des Ein—
tritts der Steuerpflicht befunden hat
82.
Eintritt der Steuerpflicht.
Die Steuerpflicht tritt ein:
            
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