Full text : 1923 (0004)

Täuschung der Spieler ausschließenden Ein—
richtungen:
1) bei einer Frontlänge von höchstens 10 Meter,
für den Tag 50. - Mk.
d) bei einer Frontlänge von über 10 Meter,
für den Tag 100.- Mk.
Für das Aufstellen u. den Betrieb einer Schieß-⸗
bude, für den Tag 50. Mlk.
11. Für das Aufstellen und den Betrieb einer Photo—
graphiebude, für den Tag 10.— Mk.
JFür das Aufstellen u. den Betrieb einer Schlagmaschine,
 eines Ring- oder Plattenwerfers,
Bolzenschießens, Spieltisches oder Kunstbillards,
für den Tag
Für Musik-, Gesang- oder ähnliche Vorführun—
den im Umherzichen in Wirtschaften, für den
Tag
Für Musikaufführung von umherziehenden Mu—⸗
sikkapellen auf den Straßen, pro Tag und Ort—
schaft
Von allen maskierten oder kostümierten Personen
über 14 Jahre, welche auf Straßen, öffentlichen
Plätzen und in Wirtschaftsräumen sich zeigen,
für den Tag (der Tag wird hierbei von morgens
z Uhr bis zum andern Morgen 6 Uhr gerechnet)
Für ein Preisschießen mit Büchsen, Pistolen und
Flinten jeder Art, auch für ein nur unter Ver—
einsmitgliedern veranstaltetes, beträgt die
Steuer 20 des Wertes bezw. Anschaffungs—
reises der zur Verteilung gelangenden Preise,
mindestens jedoch 100 Mark für die Gesamtdauer
der Veranstaltung.
Für ein Preiskegeln oder Preisbillardspielen
beträgt die Steuer.20 5 des Wertes bezw. des
Anschaffungspreises der zur Verteilung gelan—
zgenden Preise, mindestens jedoch 100 Mark für
die Gesamtdauer der Veranstaltung.
Für die Veranstaltung eines Festzuges
Für das Darbringen eines Ständchens
Für das Halten und den Betrieb von Geschicklich—
keitss oder sog. Glückspielautomaten und sonstiger
der Unterhaltung und Ergötzung dienender Auto—
maten jeder Art mit Ausnahme der unter
Ziffer 5 bezeichneten Musikwerke und Automaten
ür den Monat
Für öffentliche Belustigungen der vorher nicht
rwähnten Art, insbesondere für das Halten
ines Marionettentheaters, für das Vorzeichen
ines Panoramas, Wachsfigurenkabinetts, Mu—
eums, einer Menagerie und dergleichen, je nach
der Größe und dem zu erwartenden Gewinne,
tür den Tag
Für Veranstaltungen, bei denen an Stelle des
Fintrittsgeldes eine Verteuerung der Getränke
eintritt oder irgend eine andere Besteuerung
der Teilnehmer dder Zuschauer stattfindet, sett
die Gemeindevertretung von Fall zu Fall die zu
zahlende Steuer fest.

10. — Mk.

10. — Mk.

21

30. — Mk.

87.
Bei den von einem Vereine, einer Gesellschaft oder einem
Anternehmer veranstalteten mehrtägigen Festlichkeiten ist au—
zer der für jeden Tag zu entrichtenden Steuer für Einzelver—
instaltungen für den zweiten Tag eine besondere Lustbarkeits—
steuer von 150 Mk. für den driiten und jeden folgenden Tag

von je 300 Mk. zu zahlen. Ausgenommen hiervon sind die
Festlichkeiten an den ———
8.
Für die Entrichtung der Steuern an die Gemeinden haften
der Veranstalter der Lustbarkeit und der Inhaber des Lokals,
in welchem dieselbe veranstaltet wird, als Gesamtschuldner.
Die Kartensteuer ist an dem auf die Veranstaltung folgenden
 Werktage an die Gemeindekasse unter Beifügung eines
Verzeichnisses der ausgegebenen und unter Vorlage der nicht
ibgesetzten Karten abzuliefern.
Die Pauschsteuer ist vor Beginn der Lustbarkeit zu bezah—
sen. Für unborbereitet bezw. unvorhergesehen veranstaltete
Lustbarkeiten, deren vorherige Anzeige nicht möglich war, muß
die Steuer spätestens am nächsten Werktage entrichtet werden.
Für die Berechnung der Steuer der in 8 6, Ziffer 16 und
17 aufgeführten Lustbarkeiten sind die Originalrechnungen der
zur Verteilung gelangenden egensihede vorzulegen.
9.
Allgemeine Vorschriften für die Karten- und Pauschsteuer:
1. Gastwirte und Saalbesitzer dürfen die Abhaltung von
Lustbarkeiten der in 8 3 bezeichneten Art außer in dem
Falle einer unvorbreiteten bezw. unvorhergesehenen Ver—
änstaltung in ihren Räumen nicht dulden, bevor ihnen
bei Kartensteuerpflichtigen Veranstaltungen die Anmelde—
bescheinigung, bei pauschweise besteuerten Veranstaltungen
die Steuerquittung vorgelegt ist.
Den mit gehöriger Legitimation versehenen Kontrollbe—
amten ist von den Veranstaltern der Lustbarkeiten und
von den Wirten und Saalbesitzern, in deren Räumen
solche abgehalten werden, auf Ersuchen jede einschlägige
Auskunft zu erteilen und behufs Ausübung persönlicher
Dontrolle der Zutritt zu den benutzten Räumen zu ge—
statten. Die Teilnehmer kartensteuerpflichtiger Veran—
staltungen sind verpflichtet, den betreffenden Beamten auf
Frfordern die Eintrittsausweise vorzuzeigen.
Im Voraus gezahlte Steuerbeträge werden zurückerstattet,
wenn die Lustbarkeit nachweislich nicht stattgefunden hat
und hiervon innerhalb der nächsten zwei Werktage Anzeige
erstattet ist: Kartensteuerbetrag jedoch nur gegen Vorlage
der nicht abgesetzten Sihen snkarlen—
10.
Die Beitreibung nicht gezahlter Steuerbeträge und Strafen
erfolagt im Verwaltungszwangsverfahren.
8 1I1.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Ord—
nung unterliegen einer Strafe von 8 bis 80 Mk. unbeschadet
der Verpflichtung zur Mochonhlnes der Steuer
12.
Die inbezug auf die Veranstaltung öffentlicher Lustbar—
keiten bestehenden Polizeivorschriften werden durch vorstehende
Bestimmungen nicht Deriden
—18.
Diese Steuerordnung tritt mit dem Tage der ortsüblichen
Veröffentlichung in Kraft. Mit dem gleichen Zeitpunkte wird
die Lustbarkeitssteuerordnung vom 17. Juli 1921 hierdurch
aufgehoben.
Wiebelskirchen, den 31. Mai 1922.
Der Bürgermeister:
gez. Offermann
K. A. Nr. 3477
Genehmigt.
Ottweiler, den 26. 7. 1922.
Der Kreisausschuß des Kreises Ottweiler
gez. Dr. Rech, Landrat.
            
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