Full text : 1923 (0004)

Versicherungspflicht:
Versicherungspflichtig sind auf Grund der von der Re—
gierungskommission im Amtsblatt Nr. 13 vom 22. Mai 1923
unter Nr. 362 veröffentlichten Verordnung betr. Umstellung
der Sozialversicherung in Francs (Abschnitt V, Artikel XXV,
S. 122) alle Personen, die gegen Entgelt in einem Dienstver—
hältnis beschäftigt werden. deren Jahresarbeitsverdienst
zwölftausend Franes nicht übersteigt und die bei
Fintritt in die versicherungspflichtige Beschäftigung das Alter
bon 60 Jahren noch nicht vollendet haben.
Gehaltsklassen:
Nach der Höhe des Jahresarbeitsverdienstes werden für
die Versicherten folgende Gehaltsklassen (Artikel XXVI obiager
Verordnung) festgesetzt:
SFlasse A
B von mebr al
c

bis zu 550 Francs
550 850
2wn 150
5
00
0
) , Auru)
04000
00, 50)0
000 „6000
6000 ,„7000
7000 Franck

Monatsbeiträge:
Der Monatsbeitrag (Artikel XXVII) beträgt bis auf wei—
eres
in Gehaltsklasse A
8

,60
3,20
80
3,80
3,60
320
6,60
20,00
26,60
33,20
39,80
6.340

Zuschläqe:

Zur Teckung der bereits festgesetzten Leistungen und be—
reits erworbener Ansprüche, welche nach Inkrafttreten dieser
Verordnung in Franes ausgezahlt werden, wird je nach den
Monatsbeiträgen ein Zuschlag erhoben, der bis auf weiteres
deträgt
n Gehaltsklafsse—

).10 Francs
M
O
9
9
30
70
200
2,70
330
4,00
4,70 F
Die Beiträge betragen demnach pro Monat in den einzel—
aen Gehaltsklassen (Monatsbeitrag einschließlich Zuschlag)

Klasse 4
R

1,70 Franes
3,50
5,30
7,50
10,60
4,50
—18.30
22,00
29,30
36,50
43,80
51,10
Arbeitgeber und Arbeitnehmer monat—

die je zur Hälfte vom
lich zu verwenden sind

Dier. Vogeler.

Bekannitmachung.

Ich mache auf folgende im Amtsblatt Nr. 14 der Regie—
rungskommission des Saargebiets vom 29. Mai 1933 veröffentlichte
 Verordnungen aufmerksam:
Nr. 366. Verordnung betr. Aenderung der Zuschußordnung
des Wohnungsbauverbandes der Gemeinden des
Saargebiets vom 23. Juli 1921.
Verordnung betr. Verlängerung der Gültigkeits,
dauer der Verordnung vom 30. Mai 1922 über die
Zusammensetzung der Pachteinigungsämter.
Nr. 378. Verordnung betr. die vorläufige Regelung der Kir—
chensteuer.
Nr. 379. Bekanntmachung betr. Preisumstellung. (Franken—
preise statt Markpreise.)
Nr. 381. Verordnungbetr. Abänderung des Gewerbegerichtsgesetzes
 vom 29. Juli 1890, 30. Juni 1901, und des
Hesetzes betr. Kaufmannsgerichte vom 6. Juli 1904
Dftweiler, den 2. Juni 1923.

Der Landrat:
Dr. Rech.

Polizeiverorduung
betreffend die Anschlüsse von Baugrundstücken an die öffent—
iche Kanalisation

— —

Auf Grund der 88 5 und 6 des Geseßzes vom 11. März
1850 und des 8 143 des Landesverwaltungsgesetzes vom 30.
Juli 1883 wird für die Stadtgemeinde Ottweiler für An'schlüsse
oon Hausgrundstücken an die öffentliche Entwässerung folgende
Polizeiberordnunq erlassen:
81.
Die Eigentümer bebauter Grundstücke des Stadtbezirkes
Ottweiler müssen ihre im Stadtbezirk Ottweiler liegenden
Brundstücke binnen 4 Wochen nach entsprechender Aufforde—
rung des Bürgerme'sters zur Entwässerung an die städtische
Kanalisation anschließen.
Die Anschlüsse dürfen nur mit polizeilicher Genehmigung
und nach Anweisung und unter Kontrolle des Stadtbauamtes
hergestellt werden.
Diese Genehmigung kann bei Mißbrauch der Anschlüsse
viderrufen werden.

82.
Bei der Herstellung eines Anschlusses dürfen nur Stein—
zeugrohre von mindestens 15 em l. W. zur Verwendung ge—
angen. Dieselben müssen von tadelloser Beschaffenheit sein
ürfen weder Sprünge noch Risse zeigen und sind bei der Ver—
egung nur mit Asphalltkitt zu verdichten.
            
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