Full text : 1922 (0003)

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Im Beobachtungsgebiet gelten folgende Bestimmungen:
. Der Auftrieb von Klauenvieh auf Märkte ist verboten.
ꝰ Die Ausfuhr von Klauenvieh zum Zwecke der Schlachtung
kann durch die Polizeibehörde gestartet werden, wenn die
frühestens am Tage vor dem Abgange rorzunehmende tier—
ärztliche Untersuchung ergibt, daß der gesamte Viehbestand
euchenfrei ist.
Die Ausfuhr zu Zucht- und Nutzzwecken kann von dem
Vandrat unter den gleichen Bedinguüngen gestattet werden,
wenn, die Ortspolizeibehörde des Vestimmungsortes sich
mit der Einfuhr einverstanden erklärt. Die Tiere sind
am Bestimmungsorte für zwei Wochen der polizeilichen
Beobachtung zu unterwerfend
Das Durchfahren von fremdem Klauenvieh durch das Be—
obachtungsgebiet ist verboten.
Sämtliche Hunde sind festzulegen.
Ottweiler, den 2. Mai 1922

J

Der Landrat:
J. VB.: Heinrichs.

Viehseuchenpolizeiliche Anordnung.
Die seiner Zeit auf dem Gut Baltersbacch festgestellte
Maul- und Klauenseuche ist erloschen.
Die angeordneten Sperrmaßnahmen werden daher auf—
gehoben.
Ottweiler, den 29. April 1922.

r
Der Landrat:
J. V.: Heinrichs.

Bekanntmachung.
Gemäß Artikel 1 des Erlasses vom 4. Mai 1921, betref—
send Bildung der Gemeinde Heiligenwald in Verbindung mit
* 10 der Landgemeindeordnung für die Rheinprovinz wird der
Verlauf der Grenze des Gemeindebezirks Heiligenwald wie folagt
festgesetzt:
Die Grenze verläuft von dem Schnitt der Eisenbahn Reden—
Friedrichsssthal mit der Kreisgrenze dieser entlang in nordwest—
licher Richtung bis zum Kallenbrunnenbach, wendet sich daun
östlich diesem entlang bis zur Grenze zwischen dem Sello schen
und dem Gemeindewald, welcher sie bis zum Stein Nr. 83
folgt. Von da geht die Grenze weiter in nordwestlicher Richtung
folgend bis zu Kafseemühle — Stein 8. Z.. Von hier aus
bilden die graden Verbindungslinien der Steine 8. 2. 56, 55
54, 51 die Grenzen. Von Stein 51 verläuft sie in nordöst
licher Richtung dem Wege der zum Sachsenkrenz führt entlang
bis zur Straße Solch-Heiligenwald, von diesem Punkte in un
gefähr nördlicher Richtung dem Weg nach Michelsberg entlang
bis da, wo die Gemeindebezirksgrenze zwischen Wemmetsweilert
und Schiffweiler nach Nordosten abgeht. Sie folgt dann dieser
bis zum Bergmannspfad nach Michelsberg, geht diesem in nörd—
licher Richtung entlang bis etwa 50 Meter von dem eisernen
Geländer, das sich an dem Wege befindet, schwenkt dann wieder
nach Nordosten ab bis ins Tal und folgt dann der Gemeinde—
dezirksgrenze zwischen Schiffweiler und Wemmetsweiler bis zur
Hingersbergstraße. Vom hier aus geht sie dem Wiesenthal ent
lang — Parzellen 471,19, 14, 208/13, 269,12 bis zur Grenze
der Parzellen 119,9 und 120,0, Flur 24 der Gemeinde Schiff—
weiler. Weiter dieser Grenze entlang bis zur anliegenden Gewanne,
dann der Gewanne nach dis zur nächsten aufstoßenden Gewanne
Parzelle 144 und 145 Flur 23), dann in östlicher Richtung
»is zum Weg Heiligenwald Graulheck und diesen Weg enutlang

bis zur Mühlbachstraße. Der Weg soll ebenso wie alle anderen
als Grenze der in Frage kommenden Wege ganz zu Heiligen—
wald gehören). Hier springt die Grenze um etwa 35 Meeter
nach Osten, geht dann an dem Eigentum des Bergmanns Knerr
das ganz zum Vanne Heiligenwald gezogen wird, vorbei durch
die Parzelle 88, Flur 22 bis zur Gemeindebezirksgrenze zwischen
Landsweiler und Schifsweiler. Vom Landsweiler Baune geheu
die Parzellen, Flur 8, Nr. 26, 373 25, 372/25 und die Par—
zellen 328/ 143 bis 303 167 an Heiligenwald über. Dann geht
die Grenze der in südlicher Richtung gehenden Gewanne ünd
Straße entlang bis zur Eisenbahn und folgt dieser bis zum
Ausgangspunkte.
Saarbrücken, den 25. April 1922.
Der Präsident der Regiernngskommission:
gez. V. Rault, Staatsrat.
Vorstehende Bekanntmachung wird hiermit zur öffentlichen
Kenntnis gebracht.
Ottweiler, den 3. Mai 1922.
Der Landrat: Dr. Rech.

Ordnung

über die Erhebung eines Zuschlages zur Straßenabnutzungs
gebühr von Kraftfahrzeugen im Bezirke der Gemeinde Landssweiler

Aufgrund des Beschlusses der Gemeindevertretung zu Lands—
veiler vom 27. September 1921 und in Gemäßheit des Art.
13 der Bexordnung der Regierungskommission des Saargebiets
vom 15. Juni 1921 betreffend die Erhebung einer Straßen—
abnutzungsgebühr von Kraftfahrzeugen sowie des 84 des Kom—
mungalabgabengesetzes vom 14. Juls 1893 wird hiermit für den
Bezirk der Gemeinde Landsweiler nachstehende Ordnung erlassen;
81.
Von den im Gemeindebezirk Landsweiler wohnhaften Be—
sitzern von Kraftfahrzeugen wird zu der in die Landeskasse
ließenden Straßenabnutzungsgebühr von Kraftfahrzeugen ein
Zuschlag erhoben—

Der Zuschlag beträgt:
1) für Personenwagen
a. von nicht mehr als 7 Pferdekräften
b. von 82PV11
c. von 12-15
d. von 16- 22
é. von mehr als 22
2) für Lastkraftwagen
a. von nicht mehr als 1 Tonne Ladefähigk. 200 Mk,
b. 2 Tonnen, 400 Mk
ec. 3 600 Mk
a. — 800 Hiet
6. 577 1000 MRk
f. von über 5 Tonnen 250 Mke. für
jede weitere Tonne oder Bruchteil
einer weiteren Tonne.
3) für Krafträder 75 Mk
mit Beiwagen (side-cart) 100 Mk

82.

300 Mk
500 Mk
700 Mk
1000 Mk
1600 Mk

83.
Wegen Befreiung von dem Zuschlag oder teilweisem Erlaß
desselben u. s. w. finden die Bestimmungen der 88 2, 3, 4,5
und 6der eingangs erwähnten Regierungsverordnung vom 15.
Juni 1921 sinngemäß Anwendung.
            
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