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Bekanntmachung
über die Abhaltung des Impfgeschäftes in der Bürgermeisterei Steunweiler im Jahre 1922.
83ugehörige
Impfort Gemeinde
Der Impfung
Tag Stunde
Der Nachschau
Erst-Impflinge
Wiederimpflinge
Tag Stunde
Schiffweiler
Leopoldsthal
Graulheck
17. 3.
2 Uhr Nach.
24. 53. 2 Uhr Nach
Die impfpflicht. Schüler und
die Rückständigen
Die impfpflich. Schülerinnen
u. die Rückständigen
Neues
17. 5.
3—
83
*5
94. 3.
24.
Schulhaus
24. 5.
31. 5.
2
24. 5.
24. 5.
24. 5.
Ai
F
31. 5.
31. 5.
31
Die Rückständigen u. die im
J. Quart. 21. geb. Erstimpfl
Die im II. Quart. 21. ge—
borenen Kinder
Die im III. Quartal ge
borenen Kinder
Die im IV. Quart. geb. Kind
33
1
31. 5.
Landsweiler
Reden
20. 3.
20. 3.
21 Uhr Nach.
27. 5. 2 Uhr Nach
27. 53. 213
2. 6.
Die impfpflicht. Schüler un
die Rückständigen
Die impfpflich Schülerinnen
u. die Rückständigen
Neues
2
Schulhaus
27. 5.
Die im J. Suart 21 geb. Kin—
der u. die Rückständigen
Die im II. Ouart. 21. ge—
borenen Kinder
Die im III. Quart. 21. ge—
borenen Kinder
Die im 1V. O. geb. Kinder
27. 5
27. 5.
27.
2. 6.
31
2.6
3
32
6
Stennweiler
Neues
Schulhaus
10. 6
108
6.
17. 6.
Die Erstimpflinge und di—
Rückständigen
415
Die Wiederimpflinge
Welschbach
Schulhaus
17. 6.
117. 6.
53/
22 /
3
Die Erstimpflinge und die
Rückständigen
10. 6.
Die Wiederimpflinge
Es wird ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, daß er—
krankte Kinder entweder im Impftermine dem Impfarzte vor—
gestellt, oder durch Vorlage einer Bescheinigung des behandeln—
Schiffweiler, den 2. Mai 1922. Der Bürgermeister.
Ni 3 5. Das Betreten der Ställe ist nur den Besitzern und der
Viehseuchenpolizeiliche Anordnung. mit der Wartung und Pflege der Tiere beauftragten Ver
Unter dem Viehbestande des Eisenwerks in Neunkirchen ist sonen und Tierärzten gestattet.
die Maul- und Klauenseunche amtlich festgestellt worden. . Händlern, Schlächtern, Milchrevisoren, Viehkastrierern und
Das Gebiet des Stunmmschen Parkes einschließlich der hinter anderen in Ställen gewerbsmäßzig verkehrenden Personen.
dem Park vorbeiführenden Straße Niederneunkirchen-Kohlwald ist das Betreten der Ställe und Gehöfte des Sperrgebietes
dis zur Eisenbahnunterführung wird zum Sperrgebiet und der untersagt. J
Stadkteil Niederneunkirchen zum Beobachtungsgebiet erklärt. Die nbgabe von roher Milch aus den verseuchten Gehöften
8355 35354 3. ist verboten.
Im Sperrg ebiet gelten folgende Bestimmungen: Die Einfuhr von Klauenvieh in das Sperrgebiet ist ver—
Sämtliches im Sperrgebiet befindliche Klauenvieh (Rind— hoten.
dieh, Schafe, Ziegen und Schweine) ist der Stallsperre Das Durchtreiben von Klauenvieh durch das Sperrgebie:
unterworfen. —. — ist verboten.
Die Plätze vor den Stalltüren und den Gehöftseingängen, Die Ausfuhr von Stroh, Rauhfutter und Dünger aus den
sowie der gepflasterten Wege an den Ställen und auf den verseuchten Gehöften ist verboten.
Höfen der verseuchten Gehöfte sind mehrmals täglich durch Felle geschlachteter oder gefallener Tiere dürfen nur mit
llebergießen mit Kalkwasser zu desinfizieren. polizeilicher Erlaubnis ausgeführt werden.
Das Geflügel der verseuchten Gehöfte ist so zu verwahren, Der Besitzer, seine Dienstboten und Hausgenossen der ver—
daß es den Hof nicht verlassen kann. seuchten Gehöfte dürfen seuchenfreie Stallungen anderer
. Sämtliche Hunde sind festzulegen. Gehöfte nicht betreten.
den Arztes entschuldigt werden müssen, widrigenfalls Bestrafun
wegen vorschriftswidriger Entziehung von der Impfung;
gewärtigen steht.