80 —
Artikel 6.
Einsprüche gegen die Eintragung oder Nichteintragnung in
die Wählerliste, mögen dieselben von Seiten der Beteiligten oder
zum Zweck der Wahrung der gesetzlichen Vorschriften von dem
Htitglied der Regierungskommission, dem die Abteilung des
Innern untersteht eingelegt werden, sind spätestens bis zum
J. Juni 1922 beim Buͤrgermeister zu erheben.
Ueber die Einlegung des Einspruchs ist dem Beschwerde—
führer eine Bescheinigung auszustellen.
Ueber den Einspruch entscheidet eine Kommission, bestehend
aus denm Bürgermeister oder seinem gesetzlichen Stellxrertreter
als Vorsitzenden, und zwei vom Landrat ernannten Beisitzern.
In der Stadt Neunkirchen sollen nebeneinander drei Kom—
missionen dieser Art tätig sein, in Saarlonis und St. Ingbert
je zwei.
Im Stadtkreis Saarbrücken sollen 8 Kommiissionen gebildet
werden, bestehend aus je drei vom Bürgermeister ernannten
Mitgliedern;
Die Kommissionen haben über die Einsprüche spätestens
bis zum 9. Inni 1922 zu entscheiden.
Gegen diese Entscheidung kann innerhalb drei Tagen, nach
ihrer Bekanntgabe beim Verwaltungsausschuß des Saargebietes
Beschwerde eingelegt werden, der in letzter Instanz. entscheidet.
Artikel 7.
Im Falle einer Berichtigung der Wählerlisten sind die
Gründe der Streichungen und Nachträge am Rande der Listen,
unter Angabe des Datums kurz zu vermerken. Etwaige Belege
sind dem Hauptstück der Wählerlisten beizuheften.
Artikel 8.
Nach Ablauf der Auslegungsfrist können in die Wählerliste
Wahlberechtigte nur auf Grund von Entscheidungen im Einspruche
herfahren aufgenommen werden.
Verlegt ein Wahlberechtigter nach diesent Zeitpunkt seinen
Wohnsitz nach einem anderen Stimmbezirk, so ist er berechtigt
sich nach Löschung seines Namens in der Wählerliste seines
disherigen Stimmbezirks auf Grund einer hierfür von der Ge—
meindebehörde auszustellenden Bescheiniguug im Stimmbojzirk
seinesWohnsitzes nachträglich in dieWählerliste aufnehmen zu lasfen
Artikel 9.
Am 22. Juni 1922 hat der Gemeindevorstand die beiden
gleichmäßig berichtigten Stücke der Wählerliste abzuschließen
und zu unterschreiben. Hierbei hat der Gemeindevorstand zu
bescheinigen, daß und wielange die Wählerliste ausgelegen hat,
owie daß die vorgeschriebene ortsübliche Bekanntmachung der
Stimmbezirke erfolgt ist.
Außerdem ist auf dem zweiten Stück der Wählerliste antt
lich zu bescheinigen, daß es mit dem Hauptstück völlig überein
stimmt. —
Artikel 10.
Das Hanptstück der Wählerliste nebst den Belegen hat der
Gemeindevorstand sorgfältig aufzubewahren, das zweite Stück
dagegen dem Wahlvorfsteher zur Benutzung bei der Wahl zu
ihersenden.
Artikel 11.
Ueber die Durchführung der Wahlen werden im llebrigen
besondere Vorschriften ergehen.
Saarbrücken, den 21. April 1922.
Der Präsident der Regierungskommission:
gez. Rault.
Beglaubigt: gez. Delfau. (L. 8.)
Haupt⸗ Er
— Exemplar.
Wählerliste
der Stadt ..........
efd.
Familien—
Nr.
Name
Der Wähler
Vor
Geburts—
datum
der Gemeinden
Stimnmbezirk Nr
Stand oder
Gewerbe
Wohnung
Straße Nr.
Vermerk über den Erwerb
der Eigenschaft als
Sagarländer
4)
durch Ein—
tragung in
die Wähler—
liste
byꝰ
durch Ent⸗
scheidung des
Landrats
Polizei⸗
—
Vermerk der er—
folgten Stimm—
abgabe
Ordent⸗
liche
Wahl
Nach⸗
wahl
Bemer
kungen