Full text : 1922 (0003)

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spätstens bis zum zehnten Tage nach jeder Lohn—
zahlung zu erfolgen, und zwar in einer Sumnie
ohne Bezeichnung der einzelnen Arbeitnehmer.
Lotmsteuerzahlungslisten und Einlagebogen wer—
den zur unentgeltlichen Abgabe bei der Gemein—
debehörde der Betriebsstätte vorrätig gehalten.
Artikel 12.
1. Arbeitgeber, die Arbeitslöhne im Sinne
der Lohnsteuerverordnung sowohl in Franken—
wie in Markwährung auszahlen, haben für jede
dieser Währung eine besondere Lohnsteuerzah—
lungsliste zu führen. In den Kopfaufdrücken der
Lohnsteuerzahlungslisten und Einsagebogen ist
die nichtzutreffende Bezeichnumg der Währung zu
durckstreichen.
2. In die Lohnsteuerzahlungsliste sind in
fortlaufender Reihenfolge sämtliche Arbeitnehmer
aufzunehmen, die von dem Arbeitaeber bei der
ersten Lohnzahlung in dem betreffenden Kalen—
dervierteljahre entlohnt werden. Die Eintra—
gungen in Spalte 2 bis 7 müssen mit den Ein—
tragungen im Steuerbuch übereinstimmen. Für
Arbeitnehmer, die im Besitze eines Freilassungs—
scheines eines Finanzamtes sind, sind die Perso—
nalien nach Spalte 2 bis 7 ebenfalls aufzuneh—
men.
3. Bei jeder Lohmzahlnng ist im Kopf der
zu benutzenden Zahltagsspalten jeweils Tag und
Monat der Lohnzahlunç, der Gesamtverdienst
(Bruttoverdienst) in der betreffenden Lohnzah—
lungsperiode und der einbehaltene Steuerbetrag
für jeden Arbeitnehmer einzutragen. Bei der
nächsten Lohnzalhylung erfolgt die Eintragung
in gleicher Weise in der näcksten Zahltagsspalte
derart, daß die Eintragunçgen für jieden Arbeit—
nehmer für das ganze Vierteljahr auf ein und
derselben Zeile der Zahlungsliste erscheinen.
4. Kommt eine Steuereinbehaltung für einen
Arbeitnehmer nicht in Betracht, so ist trotzdem der
Gesamtverdienst einzutragen und die Steuerbe—
tragsspalte mit einem Querstrich zu versehen.
Krankheit und andere den Verdienst mindernde
Umstände sind unter Angabe des Zeitraums
auf der für den Arbeitnehmer vorgesehenen Zeile
in der Bemerkungsspalte einzutragen.
5. Bei nicht lohnsteuerpflichticen Personen
ist in den Zahltagsspalten bei jeder Lohnzahlung
der Vermerk „Freilassungsschein“ einautragen;
werden solche Personen späterhin lohnsteuer—
pflichtig (Aufgabe des bisherigen Wohnsitzes
außerhalb des Saargebietes), so sind die Ein—
traguncçcen in den Spalten 2 bis 7 der Lohn—
steuerzahlungsliste mit dem Steuerbuch in Ue—
bereinstimmung zu bringen. In der Boemerkungs—
spalte ist der Zeitpunkt des die Steuerpflicht be—
gründenden Wohnungswechsels zu vermerken.
6. Scheidet ein Arbeitnehmer aus dem
Dienst- oder Arbeitsverhältnis aus, so ist dies
unter Angabe des Tages und Monats in der
Bemerkungsspalte anzugeben. Treten Arbeit—
nehmer nach der ersten Lohnzahlung im Kalen—
dervierteljahr in ein Dienst- oder Arbeitsver—
hältnis zu dem Arbeitgeber ein, so sind dieselben
in der Lohnsteuerzahlungsliste in fortlaufender
Reihenfolge machzutragen: Taa und Monat des

Eintritts ist in der Beincckungsspalte zu ver—
zeichnren. Die Eintragungen in den Zahltagsspalten
 bei der ersten Entlöhnung eines solchen
Arbeitnehmers erfolgen in der für diesen Zahl—
tag vorgesehenen Doppelspalte. Bei der Anlage
der Lohnsteuerzahlungsliste ist darauf Bedacht
zu nehmen, daß hinreichend Raum für die im
Laufe eines Nalendervierteljahres voraussichtlich
erforderlichen Nachträge vorhäanden ist.
7. Nach Beendigung jeder Lohnzahlung hat
der Arbeitgeber die dabei einbehaltenen Steuer—
beträge in der Zahltagsspalte seitenweise auf—
zurechnen, die einzelnen Seitenergebnisse auf der
letzten Innenseite der Zahlungsliste zusammenzu—
stellen und die Gesamtsumme der bei dieser Lohn—
zahlung einbehaltenen Steuerbeträge zu errech
nen. Unter jeder Gesamtsumme ist anzugeben,
wann die Einzahlung erfolgtist.
8. Nach Ablauf eines jeden Kalenderviertel—
jahres ist die Lohnsteuerzahlungsliste der Go—
meindebehörde der Betriebsstätte zu übergeben
oder zu übersenden.
9. Arbeitgebern, die nach dem Stande zu Be—
ginn des Steuerjahres oder bei Beginn des Be—
triebes im Lanfe des Steuerjahres ständig 50
Arbeitnehmer und mehr beschäftigen, ist gestattet,
an Stelle der vorgeschriebenen Eintraaumgen in
den Spalten 8 bis 33 der Lohnsteuerzahlungs—
liste am Schlusse des Kalendervierteliahres in
der Doppespalte 34 und 35, die sonst vom Aubeit—
Jeber nicht auszufüllen ist, den Gesamtvordienst
und den Gesamtsteuerbetrag eines jeden Arbeit—
nehmers während dieses Kalendervierteljahres
unje einer Summe einzutragen. Dabei ist auf
die Vornahme der vorgeschriebenen Eintragungen
in dem übrigen Spalten (2 bis 7), insbesondere
in der Bemerkungsspalte (36) Bedachkt zu nehmen.
In einer Zusammenstellung ist die Zusammen—
etzung des sich für das Kalendervierteljahr er—
pebenden Gesamtsteuerbetrages (Summe, der
Spalte 35) aus den bei den einzelnen Lohnzah—
ungen einbehaltenen Gesamtstenersummen nach—
uweisen und weiter anzugeben, wann die Ein—
zahlungen erfolat sind.
Voraussetzung für die Anwendung dieser
Erleichterung bildet eine geordnete Lohnbuchhal—
tung, die die Nachprüfung hinsichtlich der dem
Arbeitgeber nach der Lohnsteuerverordnung, ob—
jegenden Verpflichtungen im Laufe des betr.
dalendervierteljahres gewährleistet. Die für die
Betriebsstätte zuständige Gemeindebehörde ist
dofugt, das Vorliegen der Veraussetzung für die
Bewährung dieser Erleichterung nachzupriifen
imd ihre Entziehung im Einzelfalle herbeizufüchh—
ren. Der Antrag der Gemeindebehörde ailuf
Entziehung der Erleichterung ist an das Finanz—
amt au richten.
Artikel 13.
Der Stenuerpflicktige, der steuerbaren Ar—
beitslohn im Sinne der Lohnsteuerverordnung
bon einent außerhalb des Saargebiets befind—
lichen Arbeitnehmer bezieht, hat zum Nachweis
der gezahlten Steuern wie folagt zu verfahren:
Nach jedem Lohnempfange in losen Einlage—
bogen ist (Spalte Bruttoverdienst) die Höhe des
            
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