Full text : 1922 (0003)

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Geldstrafe bis 5000 Franken bezw. 50 000 Mark
wird bestraft
a) wer Stenuermarken in der Absicht, daß sie
als echt verwendet werden, fälschlich anfertigt oder
Jerfälscht, oder wer sich in dieser Absicht falsche
Steuepmarken dieser Art verschafft,
b) wer vorsätzlich falsche Steuermarken als
ocht vorwendet, feilhält oder in Verkehr bringt,
c) wer vorsätzlich bereits verwendete Steuer—
marken als gültig wieder verwendet oder in der
Absicht, daß fie als qültig wieder verwendet wer—
den, sich verschafft, feilhält oder in Verkehr
brinct.
d) Wer zum Zwocke der Fälschung von
Steuermarken Fornien, die zur Ausführung ei—
ner Stenermarkenfälschung dienen können, sich
verschafft, anfertigt, feilhält oder einem anderen
iberläßt. Den Formen stehen die damit herge—
stellten Abdriicke gleich.
2. Die falschen wiederverwendeten vder zur
Wiederverwendung bestimmten Steuermarken
sind einzuziehen, auch wonn sie dem Täter nicht
gehören. Das gleiche gilt fiir Fornten und Ab—
drücke der in Absatz 1 mit d) bezeichneten Art.
3. Sind wegçen Hinterziehung der Lohnsteuer
Strafen verwirkt, so werden sie neben den in Ab—
satz 1 vorgesehenen Strafen verhänat.
Artikel 15.
Die Steuer wird zualeich als Staats- und
Gemeindesteuer erhoben. Die Höhe des auf den
Staat entfallenden Anteils wird durch spätere
Verordnung festgesetzt werden.
Artikel 16.
Die Verwaltung der Lohnsteuern erfolgt
durch die Gemeinde, in welcher der Arbeitslohn zlr
Auszahlung kommt (Betriebsgemeinde).
Artikel 17.
1. Der nach Abzug des auf den Staat ent⸗
fallenden Anteils verbleibende Steuerertraç
fließt der Gemeinde zu, in der der Arbeitnehmer
seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat
Wohnsitzgemeinde).
2. Die Betriebsgemeinde ist verpflichtet, der
Wohnsitzgemeinde den ihr zufließenden Steuer—
hetrag unverkürzt zuzuführen.
3. Einwendungen der Wohnsitzagemeinde ge—
gen die Höhe und Feststellung des Steuerbetra—
ges sind bei der Betriebssgemeinde zu erheben
und von dieser weiter zu verfolgen. Erfolgt keine
Einigung, so findet Art. O Anwenduna.
Artikel 18.
1. Soweit die Vorschriften dieser Verordnung
nichts anderes anordnen, finden die Best' mmun—
gen der zurzeit geltenden Gesetze Anwendung.
2. Die steuerlichen Vergünstigungen der un—
mittelbaren und mittelbaren Staatsbeamten und
der sonstigen diesen hierbei gleichgestellten Per—
sonen kommen in Wegfall.
Artikel 19.
Ueberschreitet der steuerbare jährliche Ar—
beitslohn den Betrag von 8000 Franken, so wird
der diesen Betrag überschreitende Mehrbetrag
neben der Abgabe cemäß Art. 4 dieser Verord—

nung einer Zusatzstener in Frankenwährung im
Wege der Veranlagung unterworfen.
Die Höhe der Znsatzsteuer sowie die Vor⸗
aussetzumgen, unter denen eine solche für den in
Markwährung ausgedrückten Arbeitslohn in
Markwährung zu eintrichten ist, werden durch eine
besondere Verordnung geregelt.
Artikel 20.
Die zur Ausfiührung dieser Verordnung er—
forde rlichen Ausfiih run asbestimmungen erlassen
die Mitglieder der Regierungskommission für die
Angelegenheiten des Innern und der Finanzen.
Artikel 21.
Diese Verordnung tritt am 1. April in
Kraft.
Saarbrücken, den 29. Mära 1922.
Im Namen der Reçierungskommission des
Saargebiets.
Der Präsident:
gez. V. Rault, Staatsrat.

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Allgemeine Ausführungsbestimmungen
zu der Not-Verordnung betreffend die Erhebung
einer Lohnsteuer vom 29. März 1922.

Artikel 4.
Bei Nuszahlung des Lohnes oder Gehaltes
aus einer öffentlichen Kasse hat diese die Rechte
und Pflichten des Arbeitgebers im Sinne dieser
Bestimmumgen.
Artikel 2.
Als ungekürzter Arbeitslohn im Simne des
Art. 4 der Lohnsteuer-Verordnunc agilt der ge—
samte steuerbare Arbeitslohn ohne Abzug irgend—
welcher Art, insbesondere ohne Abaug der Bei—
träge zur Kranken-, Invaliden-, Unfall- und Am—
gestellten-Versicherung.

Artikel 3.
1. Jeder steuerpflichtige Arbeitnehmer ist
verpflichktet, sich vor Beginn des Steuerjahres von
der Gemeindebehörde seines Wohnsitzes oder ge—
wöhnlichen Aufenthaltes (Wohnsitz⸗-Gemeinde)
ein Steuerbuch ausstellen zu lassen.
2. Tritt ein Arbeitnehmer im Lanufe des
Steuerjahres in ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis
 ein, oder nimmt ein im Saaragebiet beschäf—
tigter, aber außerhalb des Saargebiets wohn—
hafter Arbeitnehmer seinen Wohnsitz oder ge—
wöhnlichen Aufenthalt im Saargebiet, so tritt die
durch Absatz 1 auferlegte Verpflichtung mit die—
sem Zeitpunkt ein.
3. Der Arbeitnehmer hat sich rechtzeitig in
den Besitz des Steuerbuches zu setzen.
Artikel 4.
Die Wohnsitzgemeinde ist verpflichtet, die
Stenerbücher auszustellen durch Ausfüllung des
Vordruckes nach dem derzeitigen Familienstande
des Steuerpflichtigen.
Artikel 5.
. Die Wohnsißgçemeinde ist verpflichtet, eine
            
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