Full text : 1922 (0003)

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Verordnung
zur Abäunderung der Verordnung betr. die Erhebung
von Gebühren für Erlaubnisscheine, Pässe und Aus
weispapiere vom 23. November 1920 Amtsbl. Nr. 135.
Die Regicrungskommission verordnet aufgrund der 88 19
und 26 der Anlage zum Abschnitt bTeil 3) des Friedensver—
trages und gemäß dem Beschlusse der Regierungskommission
vom 24. März 1922 was folgt:
Artikel 1.
Die unter laufender Nr. 2, 4, 5, 6, 10, 11, 12, 13 im Ge—
bührentarif des Artikels 1 der Verordnumg vom 25. Novemben
1920 (Amtsblatt Nr. 131 unter Nr. 223 aufgezeichneten Gebüh—
ren werden abgeändert wie folgt:

*
2
F

sden der
Gegenstand der Gebühr: Gebühr:

Frs. cets

Führerscheine für Kraftwagenführer und zwar:
a für Kraftwagenbesitzer oder deren Angehörige
b) für Lohnangestellte.
c) Duplikate zu àJ und b).. . .
Grenzkarten oder deren Verlängerung ..
Identitätskarten für Saareinwöhner“ ..
Identitätskarter, für Franzoseun uͤnd Alliiert
Duplikate. .. —XR
Interzonenstempel auf den Identitätskarten
Reisepässe und Sichtvermerke
a) für den Nationalreisepaß. . . ..
b) für den einfachen Ausreifesichtverm.erk.

001 —

4
—F
50
50

6*
0

ch für den Einreise- oder Rückreisesichtvermerk
d) für den Dauersichtvermerk .
Saufscondnits . . . . .
Verlängerung von solchen . ..
Waffenscheine für Jagdwaffen und sonstige
Waffen ... 28
Wafsen, welche die Besitzer zu führen dienstlich
derpflichtet sind, sind gebührenfrei.
Zulassungsbescheinigungen für
a Saarkraftwagen mit Gültigkeit für ein Jahr:
1. für Personenwagen .,
2. für Lastkraftwagen .
3. Duplikate zu T. und —
Saarkraftwagen zu Probefahrten mit Gültig⸗
keit für 10 Tage. .. — — B
c) Internationale Fahrausweise . . . . .
Für Krastfahrräder ermäßigen sich die Sätze
zuu a 1. Db) und 6) um die Hälfte.
Zulassungsbescheinigungen für Kraftwagen von
Stadt- oder Gemeindeverwaltungen und emein—
nützigen Anstalten, zur, Krankenbeförderung oder
zum Feuerlöfchwesen sind gebührenfrei; desgleichen
ür die Dienstwagen der staatlichen Behörden.
Artikel 2.
Die in Artikel 6, Absatz 1, 2 und 3 derselben Verordnung
vorgesehenen Geldstrafen von 20 Mk., 50 Mk. und 526500 Mtæ.
verden auf „ß“ bezw. „10“ bezw. „1-100 Irs⸗“ festgesetzt.

Mte.—
3014
Irs.
0—

10-50
 —

Diese Gelostrafen können jedoch in allen Fällen, in deuen
die Gebühr in Mark erhoben wird, bis auf weiteres in Mear!
zu den bisherigen Markfätzen verhängt und erhoben werden
Artikel 3.
Diese Verordnung tritt mit dem 1. April 1922 inkraft.
Die an diesem Tage noch nicht abgelausenen Markachüh
ren werden erst an ihrem Verfalltage erneuert.
Dagegen werden die bis zu dicsem Tage fälligen und noch
nicht eingezahlten Gebühren nach den nenen Sätzen erhoben
soweit der Beteiligte die Schuld an der Verzögernng der Zah
lung trägt.
Saarbrücken, den 21. März 1922.
Im Namen der Regierungskommission,
Der Präsident der Regierungskommission:
gez. V. Rault, Staatsrat.
Bekanntmachung.
Nachstehend bringe ich die Namen derjenigen Personen
welchen in dem abgelaufenen Monat vom Landratsamt'i Ott—
weiler Jagdscheine ansgefertiat worden sind, zur allgemeinen
Kenntnis:
1. Harig Cuno, Hüttenpraktikant in Ludwigsthal
2. Klein Konrad, Bergmannmtin Wemmetsweiler
3. Bockelmaun Karl, kand. med. in Tholey
4. Eckert Nikolaus, Müller in Bergweiler
5. Henk Karl, Hochbautechniker in Höchen
6. Kuchenbecker, Oberregierungsrat in Zaarbrücken
7. Törr August, Bergmann in Wiesbach
8. Koster Johann, Kaufmann in Dirmingen
94. Meyer VLothar, Forstverwalter in Calmesweiler
10. Rothenbuch Johann Aloys, Bergmann in Wiesbach
Ottweiler, den 30. März 1922.
Der Landrat: Dr. Mech.
r —
Ausführungsbestimmungen
zur Verordunng vom 14. 10. 1921, betr. Einbehal—
tung von Vieh, Lebens- und Futtermitteln einschließ;
lich Sämereien im Saargebiet.
Betrifft Sämereien.
Auf Grund des 8 2 der Verordnung vom 14. 10. 2*
wird folgendes bestimmt:
Außer Saatgut von Getreide und Kartoffeln werden von
der Verordnung betroffen:
1. Hülsenfruͤchte: Erbsen, Bohnen, Linsen, Lupinen, Saat
wicken und Kleesamen aller Art.
2. Lelsaaten: Raps, Rübsen und Leinsaat.
3. Steck wiebeln.
Alle übrigen Sämereien sind bis auf weiteres zur Aus
fuhr freigegeben.
Genehmigung zur Ausfuhr der genannten Sämereien er
teilt in besonders begründeten Fällen die Abteilung Landwirt
schaft der Regierungskommission, Neues Landgericht, Zimmer 111.
Vorstehende Ausführungsbestimmuugen kreten mit dem Tage
ihrer Veröfsentlichung in Kraft.
Saarbrücken, den 17. März 1922.
Das Mitglied der Regierungskommissson
beauftragt mit den Angelegenheiten der Landwirtschaft
gez. Dr. Heetor.
— DDDDDD
5 am 25. März 1922).
            
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