Full text : 1922 (0003)

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auch die Pflicht, solchen nach gemachtem Gebranche sofort zu—
rückzutragen. Kinder haben unter Aufsicht von Erwachsenen
Zutritt, die für ein angemessenes Betragen der mitgeführten
Rinder verantwortlich sind.
8* 10.
Es ist nicht gestattet, Hunde und sonstige Tiere irgend
welcher Art, mit Ausnahme der Zugtiere der Leichen- und
Grabsteinfuhren, auf den Friedhof mitzubringen.
Das Uebersteigen der Tore und Umzännung, die Nieder—
legung von Steinen, Erde usw. an den Zufahrtswegen des
Friedhofes, das Beschädigen und Beschmutzen der auf dem
Friedhof befindlichen Denkmäler, Grabsteine und Kreuze, der
Gebäulichkeiten und Anlagen uswp., das Pflücken von Blumen
und Pflanzen ist verboten. Jede Verunreinigung des Fried
hofes, sowie jeder die Ruhe des Ortes störende Lärm und jedes
mit seiner Würde nicht verträgliche Verhalten, sowie das Tabak
rauchen auf dem Friedhofe ist untersagt.
8 11.
Bei Begräbnissen haben nur diejenigen, welche zur Leichen—
begleitung gehören, Zutritt. Andere Personen, welche sich zu—
fällig auf dem Kirchhofe befinden, haben sich, sofern sie nicht
passende Kleidung tragen, in angemessener Entfernung von der
Leichenbegleitung aufzuhalten, jedenfalls die Trauerfrier in keiner
Weise, namentlich nicht durch Erregung von Geräusch, zu stören
Kinder unter 5 Jahren dürfen, abgesehen von dem Fall,
daß sie selbst zu den Leidtragenden gehören, überhaupt nicht bei
Beerdiqgungen gegenwärtig sein.
8 12.
Für den Transport der Leichen haben die Angehörigen
selbst Sorge zu tragen.

8 13.
Die Anzehörigen der Verstorbenen, welche auf den Gräbern
Denkmäler errichten, haben für deren ordentliche Erhaltung
Sorge zu tragen und den darauf bezüglichen Anordnungen der
Polizeibehörde sich zu unterwerfen. Leisten sie dieser nach Ab—
lauf der ihnen gestellten Frist keine Folge, so verfügt die Ge—
meinde über die Denkmäler, welche durch ihren Verfall die Ord
nung und Würde des Friedhofes verletzen. Unbekannte Ange
hörige der Verstorbenen sind durch das Kreisblatt usw. zur Er—
füllung der für die Denkmäler übernommenen Pflichten aufzu—
fordern. Nach Ablauf einer dreimonatlichen Frist gehen die
Anrechte an die Denkmäler und Einfriedigungen verloren.
8 14.
Bei Wiederbelegung der Reihengräber, welche zunächst nicht
vor Ablauf von 30 Jahren seit der letzt vorangegangenen Be—
legung vorgenommen werden darf, werden die dort noch vor—
handenen Grabsteine, sofern sie nach vorheriger öffentlicher Auf—
forderung durch die Angehörigen der betreffenden Toten nicht
entfsernt sind, an einem geeianeten Platze auf dem Friedhofe
zusammengestellt.

8 15.
8
Die Aufsicht über den Friedhof und das Begräbniswesen
wird von der Polizeibehörde ausgeübt.
8 16.
Die Verordnung tritt mit dem Tage der Veröffentlichung
in Kraft.

817.
Die Verordnung vom 14. November 1902 wird hiermit
aufgehoben.
Wiebelskirchen, den 19. Februar 1922.
Der Bürgermeister: gez. Offermann.

RPolizeiverordnung.
Im Aunschluß an vorstehende Friedhofs- und Begräbnis—
ordnung wird auf Grund des Dekrets vom 23. Prairial 12 und
des 8 5 des Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom 11. Mär
1850 folgendes verordnet:
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der 88 10 und
11 der vorstehenden Berordnung werden, soweit die bestehenden
Strafvorschriften nicht höhere Strafen audrohen, mit einer Geld—
buße bis zu 30 Mt. oder mit verhältnismäßiger Haft geahndet.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung
inkraft.
Die Verordnung vom 14. November 1902 wird hiermi
aufgehoben.
Wiebelskirchen, den 19. Februar 1922.
Der Bürgermeister: gez.: Offermann.

Vorstehende von der Regierungstkommission des Saargebietes
unterm 16. März ds. Irs, genehmigte Friedhofs- und Begräb—
nisordnung der Gemeinde Lautenbach wird hiermit zur öffent
lichen Kenntnis gebracht.
Wiebelskirchen, den 28. März 1922.
Der Bürgermeister: Offermann—
Verord nung
betr. Sonntagsruhe im Handelsgewerbe u. in Apotheken.
Die Regierungskommissson verordnet auf Grund 8 19 der
Anlage zum Abschnitt 1u Teil 3) des Friedensvertrag von
Versailles nach Anhörung der gewählten Vertreter der Bevöl—
kerung und auf Grund ihres Beschlusses in der Sitzung vom
24. März 1922:

81

Die Verordnung der Volksbeauftragten des deutschen Reiches
über Sonntagsruhe im Handelsgewerbe und in Apotheken vom
5. Februar 1919 (Reichs-Gesetzbl. S. 176) betreffend Aenderung
des 8 105b, Abs. 2 und 3 der Gewerbeoördnung des deutschen
Reiches erhält hiermit Gesetzeskraft im Saargebiet.
82.
Die Regierungskommission (Abteilung Handel und Gewerbe
kann im Interesse der Versorgung der Landbevölkerung für
Gemeinden unter 5000 Einwohner eine Sonntagsbeschäftigung
bis zu zwei Stunden zulassen.

83.
Diese Verordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft
Saarbrücken, den 24. März 1922.
Im Namen der Regierungskommission des Saargebiets:
gez. V. Rault, Staatsrat.
Veröffentl. im Amtsbl. Nr. 5 der RegsKom. vom 25. 3. 22
Bekanntmachung.
Die Dienststunden am Landratsamt Ottweiler sind auch
für das Sommerhalbjahr festgesetzt auf:
vormittags 72,-1 Uhr
nachmittags (außer Samstags) 21/32 5 Uhr.
Im Interesse pünktlicher und sachgemäßer Erledigung der
Verwaltungsgeschäfte wird jedoch dringend ersucht, daß der Ver—
kehr des Publikums auf dem Amt möglichst auf die Vormittags—
stunden beschränkt bleibt.
Ottweiler, den 30. März 1922.
Der Landrat: Dr. Rech
            
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