Full text : 1922 (0003)

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ergeben, gänzliche oder teilweise Steuernachlässe zu bewilligen,
insbesondere solchen nichtphysischen Perfonen, die mindestens zu
einem Viertel Eigentümer des Aktien- bezw. Stammkapitals
einer andern saarländischen nichtphysischen Person sind. In den
Fällen dieser Art kann sich der den erstgenaunten nichtphyhsischen
Personen zu gewährende Nachlaß nur auf den Gesamtbetrag
oder auf einen Teilbetrag der von den letztgenannten saarlän
dischen nichtphysischen Personen bezogenen Einkünfte beziehen.
Saarbrücken, den 22. März 1922.
Im Namen der Regierungskommission
Der Präsident:
gez. V. Rault, Staatsrat.
Verordnung über Lohupfändung.
Auf Grund des 8 19 der Anlage zu Äbschnitt 4 (Teil 33
des Friedensrertrages von Versailles nach Anhörung der ge—
wählten Vertreter der Bevölkerung und gemäß ihrem Beschluüsse
vom 24. März 1922 verordnet die Regierungskommission:
Die im Saargebiet gültige Verordnung über Lohnpfändung
in der Fassung vom 25. Jund 1919 wird dahin geändert;
Artikel 1
1. In 8 1 Abs. 1 Ziffer 1 tritt an die Stelle des Wortes
zweitausendfünfhundert das Wort „zwölftausendfünfhundert“,
2. in 81 Ahsatz 1 Ziffer 2 tritt an die Stelle des Wortes
weitausend das Wort „zehntausend“,
3. in 8 1 Abs. 3 treten an die Stelle der Worte vier—
tausendfünfhundert und dreitausend die Worte „zweiundzwanzig—
tausendfünfhundert“ und „fünfzehntausend“
Artikel 2.
An Stelle des 8 7. Abs. 10tritt solgende Vorschrift:
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung
in Kraft.

Artikel 3.
Soweit mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung eine Er—
weiterung der der Pfändung nicht unterworfenen Teile der in
88 1, 3 der Berordnung vom 25. Juni 19214 und in 8 850
Abs. 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Forderungen eintritt,
findet 85 7 Abs. 2 der Verordnung vom 25. Juni 1919 An—
wendung.
Saarbrücken, den 24. März 1922.
Im Namen der Regierungskommission
Der Präsident:
gez. V. Rault, Staatsrat.
Veröffentlicht im Amtsbl. der Reg-Kom. Nr. 5 vom 25. Maurgz.
2 v*
Friedhofs- und Vegräbnisordnung
*0
für die Gemeinde Lautenbach.

*81.
Die im Distrikt „Am Haldenstock“ an dem Wege von
Lautenbach nach Dörrenbach aus den Mitteln der bürgerlichen
Gemeinde Lautenbach angelegten Friedhöfe sind zur Auüfnahme
sämtlicher Leichen aus der Gemeinde Lautenbach bestimmt.
Die Friedhöse zerfallen in einen evangelischen und zwei
katholische Teile. Von den beiden letzteren wird der ältere
demnächst geschlossen.
Die Beerdigungen finden je nach dem religiösen Bekennt—
ais der Verstorbenen auf den einzelnen konfessionellen Fricdhöfen
tatt.
Die Beerdigung anderer Personen dann nur mit Genehmi—
gung des Bürgermeisters erfolgen
2.
Alle Beerdigungen erfolgen in der Reihe nacheinander und
zwar werden Kinder unter 14 Jahren und Erwachsene in ge

trennten Abteilnugen beerdigt. Die Reihenfolge der sämtlichen
Gräber ist auf dem an den Totengräber übergebenen Grundplan
im einzelnen voragczeichnet,

83.
Jedes hergestellte Grab muß von dem Totengräber mit
der aus dem Grundplane hervorgehenden Nummer, welche an
einem 50 Mitr. langen Pflock deurlich und haltbar anzubringen
ist, versehen sein. Der Totengräber ist ferner verpflichtet, ein
Register zu führen, welches die vollen Namen, den Geburtstag,
den Sterbetag und Beerdigungstag der begrabenen Perioncy
mit der Nummer ihres Grabes und die Krautheit, an welcher
der Beerdigte verstorben ist, enthält.
Der Totengräber hat stets das Register numeriert ame
Juli jeden Jahres vorzulegen, ebenso den ihm übergebenen
Grundplan.
Das Register ist nach Erwachsenen und Kindern getrennt
zu führen und kann von den Beteiligten jederzeit unentaeltlick
eingesehen werden.

8*8 4.
Der von der GEemeinde angestellte Totengräber ist alleir
befugt, die Gräber anzusertigen, derselbe hat auch das sorgfäl—
tigste Zufüllen der Gräber, sowie das Auswerfen der Grab
hügel zu besorgen.
Der Totengräber führt die nächste Aufsicht über den Fried—
hof. Er hat die Schlüsset zu demselben zu verwahren, die Tore.
außer bei Beerdigungen, und während der in 89 bestimmten
Zeit, stets verschlossen zu halten, die Bestimmungen dieser Be—
zräbnisordnung genau zu beachten, die Wege voöon Unkraut z1
säubern, wie überhaupt den Begräbnisort reinlich zu halten.
8 5.
In jeder Grabstelle darf nur eine Leiche beerdigt werden
Wöchnerinnen mit dem Nengeborenen oder 2 Geschwister unten
einem Jahre dürfen in einem Grabe beigesetzt werden.
8 6.
Die Gräber sind so tief herzustellen, daß der höchste Punkt
des Sarges mit einer Erdschicht von mindestens ,0) Moeter,
ausschließlich des Grabhügels, bedeckt ist. Länge uud Breite
richtet sich nach der Größe des Sarges und ist so gut zu be—
messen, daß letzterer bequem eingelassen werden kann.
Die Einfriedigung bei Gräbern derselben Reihe ist der
Wegseite entlaug nur in gleicher Linie zulässig.
Zwischen den einzelnen Gräbern muß eine Erdwand von
mindestens 0,530 Mtr. Stärke verbleiben.
Der Abstand der Grabreihen von einander soll 6,30 Mtr
betragen.

8 7
8 9 J
Ohne Genehmigung der Polizeibehörde darf weder ein Grab—
geöffnet, noch eine Leiche transportiert werden.

88.
Denkmäler, Grabsteine und Kreuze usw., welche auf den
Gräbern unter Berücksichtigung der Richtungslinie angebracht
werden, erleiden während eines Zeitranmes von 30 Jahren
eine Störung seitens der Gemeinde nicht. Den Angehörigen
ist es gestattet, die Grabstätten mit Einfassung, Pflanzen,
Rosen, kleinen Grotten und Denkmälern mit angemessenen In—
schriften zu versehen. Ein Instandsetzen der Grabstätten an
Sonn⸗- und Feiertagen ist verboten.
—
Der Totengräber hat den Friedhof an Mittwoch— und
Sauistag-Nachmittagen, sowie an Sonn- und Feiertagen ge—
öffnet zu halten. Den Verwandten der daselbst ruühenden Toten
ist der Zutritt zu jeder Tageszeit gestattet. An den Tagen,
wo der Friedhof geschlossen gehalten wird, können dieselben den
Schlüssel zu den Toren beim Totengräber abholen, haben aber
            
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