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Nachtrag
zur Lustbarkeitsstenerordnung der Gemeinde Elversberg
Aufgrund der 88 13, 15, 18 und 82 des Kommunal—
Abgabengesetzes vom 11. Juni 1893 und des Beschlusses der
cGemeindevertretung vom 16. Februar 1922 wird die Lustbar—
keitssteuerordnung der Gemeinde Elversberg vom 5. Febr. 1920
in nachstehender Weise abgeäudert:
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... . Nr. 17, Für das Erscheinen in Masken (mit oder ohne
Sesichtsinaskten auf öffentlichen Straßen und Plätzen, sowie in
zffentlichen Vokalen für den Tag 30 Mark, wobei der Tag von
12 Uhr mittags bis zum andern Tag 7 Uhr vormittags ge
echnet wird.
Dieser Nachtrag tritt sofort in Kraft.
Spiesen, den 18. Februar 1922.
Der k. Bürgermeister: Nieola.
Genehmigt
Ottweiler, den 20. Februar 1922.
Genehmigt
Regierungskommission des Saargebiets,
Direktion des Innern, den 14. März 1922.
Ernennung zum Standesbeamten.
Auf Grund der 88 3, 4 und 6 des Personenstandsgesetzes
vom 6. Februar 1875 ernenite ich hiermit in jederzeit widerrüf—
licher Weise den Land- und Gastwirt Valentin Schneider in
Dirmingen zum stellvertretenden Standesbeamten für das
Standesant Dirmingen 2.
Saarbrücken, den 17. Februar 1922.
Der Präsident der Regierungskommission:
gez.: V. Rault, Staatsrat.
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Verfügung
betr. Einbehaltung von Vieh, Lebens- u. Futtermitteln.
In Ausführnung der Verordnung vom 14. 10. 21 über die
Einbehaltung von Vieh, Lebens- und Futtermitteln einschließl
Sämereien im Saargebiet, Amtsblatt Nr. 16 vom 12. 11. 1921
wird folgendes verfüdgt:
81.
Unter Vieh im Sinne der Verordnung sind zu verstehen:
Rindvieh, Schafe, Ziegen, Schweine, Hausgeflügel.
Von Lebensmitteln sind von der Vorschrift der Einbehal—
tung bis auf weiteres befreit: Bier, Wein und Spirituosen.
82.
Befreiungen werden gemäß 8 1 Abs. 2 bewilligt:
von der Abteilung Landwirtschaft für Nutzvieh, Zuchtvieh,
Futtermittel und Sämereien,
von der Abteilung Ernährung für Schlachtvieh und Lebens
mittel.
FS 3B.
Für die Ausstellung der Befreiung werden Gebühren in
Höhe von 100 des Wertes erhoben, mindestens aber 1.— Mk.
für jeden Antrag.
Saarbrücken, den 18. Febrnar 1922.
Das Mitglied der Regierungskommission
für die Angelegenheiten der Landwirtschaft
gez. Dr. Hector.
Das Mitglied der Regierungskommission
für die Angelegenheiten der Ernährung:
gez. R. D. Waugh.
Bekanntmachung
betreffend Fleischbeschaugebühren.
Da die zur Zeit geltenden Fleischbeschaugebühren, der in
zwischen eingetretenen Vertenerung der Lebenshaltung und der
Verkehrsmittel nicht mehr entsprechen, werden die Gebühren usw.
für die Ausübung der Fleischbeschau vom 1. März dieses Jahres
ab wie folgt festgesetzt
1. Ordentliche Fleischbeschau.
Ab Die in den einzelnen Beschaubezirten den Fleischbeschauern
zustehenden Beschaugebühren betragen bis auf weiteres:
ah Für Einhufer, je Tieer.. 410 Mif
dazu die Fahrkosten wie bei der Ergänzungs—
fleischbeschau (vergl. 2 nachstehend,, sie sind von
den Tierbesitzern unmittelbar an die Beschau
tierärzte zu eutrichten;
b für Rinder s(ausschließlich Kälber),, je Tier . 30 Mk
c für Schweine (einschl. Trichinenschats. . 268,
d, für Schweine ausschl. Trichinenschau). .. 298
) für Schweine Trichinenschau alleinn . . . 145
k) für sonstiges Kleinvieh (Kälber, Schafe, Ziegen
—VVV— 168,
g) für Ferkel, Zickel, Lämmer 100,
Von den Sätzen abis gierhalten die Beschauer bei Unter
suchungen an ihrem Wohnort oder innerhalb einer Ent
fernung von 2 Kilometern außerhalb des Wohnortes:
Für ein Rind. . 22Mk.
für ein Schwein einschl. Trichinenschauu. . 188,
für ein Schwein ausschl. Trichinenschau . . 14 ,
für ein Schwein Trichinenschau alleinn. . 108,
für ein sonstiges Stück Kleinvieh .. 12,
für ein Ferkel, Zickel, Lamm . 63
Bei Untersuchungen außerhalb des Wohnortes, wenn die
Entfernung bis zum Beschanort mehr als 2 Kilometer beträgt:
Für ein Rind... 235 Mk.
für ein Schwein zeinschl. Trichinenschau—ß. . 20,
für ein Schwein (ausschl. Trichineuschau) . 166,
für ein Schwein (Trichinenschau alleinß . . 12,
für ein sonstiges Stück Kleinvieh . . 14 ,
für ein Ferkel, Zickel, Lamm .. 25
Die übrigen Gebührenteile sind der Ergänzungsbeschautasse
zuzuführen.
C Den Veschauern ist für Untersuchungen außerhalbe des
Wohnortes wenn die Entfernung des Wohnortes vom
Veschauorte mehr als 2 Kilometer beträgt) neben den Be
schaugeoühren eine Wegevergütung von 1 Mark je Kilo
meter des Hin- und Rückweges zu Lasten der Ergänzungs
schaukasse zu bewilligen.
Die Tierärzte können in ihren ordentlichen Beschaubezirken
die vollen Beschaugebühren zu A beanspruchen, wenn sie
auf Wegegebühren verzichten und die Kosten für Tagebücher—
Porto, Stempelfarben usw. selbst tragen.
2. Ergänzungsbeschau.
Die Tierärzte erhalten für jeden Fall der Ergänzungs—
beschaun ohne Rücksicht auf die Tiergattung eine Gebühr von
10 Mark.
Bei Untersuchungen außerhalb des Wohnortes wenn die
Entfernung des Wohnortes vom Veschauorte mehr als zwei
Kilometer beträgt, sind den behördlich mit der Ergänzungsbeschan
betrauten Tierärzten, sofern eine besondere Reise zum Beschau—