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om 2. Juli 1875 in der Zeit vom 25. März bis einschl. 9. Aprilt 1922
u Jedermannus Einsicht ditf dem Gemeinde-Vermessungsamt Welles—
weilerstrahße 36 offen.
Neunkirchen, den 22. Miäärz 19.2.
Der Gemeindevorstand: J. V. Der Beigeordnete: Lossie.
2 * * 2
Viehseuchenpolizeiliche Anordnung.
Unter dem Viehbestande des Gutes Balters bach ist
die Maul- und Rlauenseuche amtlich festgestellt worden.
Die Feldmark des Gutes wird zum Sperrgebiet erklärt.
Im Sperrgebiet gelten folgende Bestimmungen:
Sämtliches im Sperrgebiet befindliche Klauenvieh Rind—
bieh, Schase, Ziegen und Schweine, ist der Stallsperre
unterworfen.
Die Plätze vor den Stalltüren und den Gehöftseingängen,
sowie der gepflasterten Wege au den Ställen und auf den
Höfen der versenchten Gehöfte sind mehrmals täglich durch
lebergießen mit Kalkwasser zu desinfizieren.
Das Geflügel der verseuchten Gehöfte ist so zu verwahren,
daß es den Hof nicht verlassen kann.
Sänmttliche Hunde sind festzulegen.
Das Betreten der Ställe ist nur den Besitzern und den
mit der Wartung und Pflege der Tiere beauftragten Per
sonen und Tierärzten gestattet.
Händlern, Schlächtern, Milchrevisoren, Viehkastrierern und
anderen in Ställen gewerbsmäßig verkehrenden Personen,
ist das Betreten der Ställe und Gehöfte des Sperrgebietes
untersagt.
Die Abgabe von roher Milch aus den verseuchten Gehöften
ist verboten.
Die Einfuhr von Klauenvieh in das Sperrgebiet ist ver—
boten.
Das Durchtreiben von Klauenvieh durch das Sperrgebiet
ist verboten.
Die Einfuhr von Stroh, Rauhfutter und Dünger aus den
verseuchten Gehöften ist verboten.
Felle geschlachteter oder gefallener Tiere dürfen nur mit
polizeilicher Erlaubnis ausgeführt werden.
Der Besitzer, seine Dienstboten und Hausgenossen der ver
jeuchten Gehöfte dürfen seuchenfreie Stallungen andere'
Gehöfte nicht betreten.
Ottweiler, den 22. März 1922.
Der Landrat
J. V.: Heinrichs.
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2. Nachtrag
zur Ordnung über die Erhebung einer Hundesteuer
im Bezirke der Gemeinde Schiffweiler.
Aufgrund der z8 16 und 18 des Kommunalabgabengeiectzes
vom 14. Juli 1893 und des Beschlusses des Gemeinderates zu
Schiffweiler vom 2. Dezember 1921 wird die Ordnung betr.
die Erhebung einer Hundesteuer im Begirke der Gemeinde
Schiffweiler vom 13. Oktober 1903 in nachstehender Weise abge—
ändert
8 1.
Nach dem 1. Satz des 531 der Ordnung wird neu einge—
fügt: Für jeden zweiten und weiteren Hund einer Familie be—
trägt die Jahressteuer Hundert Mark.
82
8 —
Der bisherige ð 6 der Ordnung wird gestrichen. An seine
Stelle tritt der S 60 (s. Nachtrag vom 8. November 1920).
8 3.
Es wird folgender 8 6a neu eingefügt:
Znuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Or—
nnng werden mit einer Geldstrafe bis zu 30 Me. bestraft.
*81.
Dieser Nachtrag tritt am 1. April 1922 inkraft.
Schiffweiler, dein 20. Dezember 1921.
Der Bürgermeister
gez. König.
R. A. Rr. 792421. Genehmigt.
Ottweiler, den 16. Januar 1922.
Der Kreisausschußz des Kreises Ottweiler
gez. Dr. Rech, Landrat.
Vorstehender, von der Regierungskommission des Saar
gebietes, Direktion des Innern, durch Verfügung vom 7. Mär,
1922 Nr. IGCX 7B/2S genehmigter Nachtrag wird hiermi
veröffentlicht.
Schiffweiler, den 21. März 1922.
Ter Bürgermeister.
Nachtrag
zur Lustbarkeitssteuerordnuung der Gemeinde Spiesen.
Aufgrund der 88 13, 15, 18 und 82 des Kommunal
Abgabengesetzes vom 14. Juli 1893 und des Beschlusses der
Gemeindevertretung vom 13. Februar 1922 wird die Lustbar—
keitssteuerordnung der Gemeinde Spiesen vom 20. Juni 1910
in nachstehender Weise abgeändert:
87.
Nr. 17. Für das Erscheinen in Masken auf öffentlichen
Straßen und Plätzen, sowie in öffentlichen Lokalen für den Tag
20 Mark, wobei der Tag von 12 Uhr mittags bis zum ander
Tag J. Uhr vormittags gerechnet wird.
Dieser Nachtrag tritt sofort in Kraft.
Spiesen, den 14. Februar 1922.
Der k. Bürgermeister: Nicola.
Genehmigt
Ottweiler, den 17. Februar 1922.
Genehmigt
Regierungskommission des Saargebietes,
Abteilung des Innern, den 14. März 1922
Verfügung
betr. Anmeldepflicht der Kraftomnibusunternehmungen.
Auf Grund des 8 23 der Verordnung des Bundesrats
über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen vom 3. 2. 1910 wird
folgendes verordnet:
—AV——
Kraftomnibusunternehmungen bedürfen zur Benutzung öffent—
licher Wege der Genehmigung des Regierungskommissars für
Deffentliche Arbeiten. Vor Erteilung der Genehmigung ist de'
Wegeunterhaltungspflichtige zu hören. Für bestehende Unter
nehmungen ist die Genehmigung bis zum 1. April ds. Is
einzuholen.
Saarbrücken, den 10. März 1922.
Der Regierungskommissar für Oeffentliche Arbeiten
gez. J. Lambert.