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erteilten Genehmigung der von dem Gemeinderat der Gemeinde
Illingen am 6. November 1921 beschlossenen Grundstückserwerbs—
Steuerordnung für die Gemeinde Illingen-Gennweiler hiermit
die Zustimmung erteilt.
Das Mitglied der Regiernungskommission für die An—
gelegenheit der Finauzen und Forsten.
gez. Unterschrift.
Das Mitglied der Regierungskommission für die An—
gelegenheiten des Junern.
gez. Unterschrift.
Vorstehende Ordnung wird hiermit zur öffentlichen Kenntnie
gebracht.
Illingen, den 15. März 1922
Der Bürgermeister: Doppher
Stadtverordnetenwahl Neunkirchen.
Zur, Prüfung der Wahlverhandlungen und zur Feststellung
des Wahlergebnisses habe ich die Mitglieder des Wahlausschusses
auf Donnerstag, den 23. ds. Mts. vormittags 9 Uhr inn die
Aula des Realgymnasiums eingeladen. Die Sitzung ist
öffentlich.
Nenunkirchen, den 16. März 1922.
Der Wahlkommissar:
Ludwwig, Bürgermeister.
Bekanntmachung.
Bei der am 8. März d. Is. stattgehabten Wahl der Bei—
sitzer zum Berggewerbegericht Saarbrücken, 4. Kammer Neum
tirchen wurden gewählt:
l. Bezirk: Friedrich Walter, Hauer, Landsweiler Reden,
Philipp Weber, Hauer, Heiligenwald Itzenplitz,
2. Bezirk: August Kohl, Hauer, Elversberg (Heimtzn,
Johann Gierend, Hauer, Spiesen Heinitzo,
3. Bezirk: Siegfried Gißler, Hauer, Neuntkirchen (König,
Georg, Klein, Hauer, Ottweiler Koöhlwald,
. Bezirk: Otto Hollinger, Hauer, Bockhof (Frankenholz.
Beschwerden gegen die Rechtsgültigkeit der Wahl sind binnen
einer Ausschlußfrift von einem Ptonat nach der Wahl schrift⸗
lich bei dem Oberbergamt Saarbrücken anzubringem
Saarbrücken, den 15. März 1022.
Der oberbergamtliche Wahlkommissar.
Käirst, Bergmeister.
Gebührenordnung
für das Friedhofs- und Begräbniswesen der Gemeinde
Lautenbach.
Auf Grund des Beschlusses der Gemeindevertretung von
Lautenbach vom 19. Februar 1922 wird hierdurch in Gemäß—
heit der 88 1, 4, 7 und 90 des Kommunal-Abgabengesetzes vom
14. Juli 1893 in Verbindung mit Art. 4 der Ausführungs—
anweisung vom 10. Mai 1894 die nachstehende Gebührenordnung
für das Friedhofs- und Begräbniswesen der Gemeinde Lauten
dach erlafsen;
Graͤbftätten.
81.
Reihengräber werden für Ortseingesessene von Lautenbas
unentgeltlich gestellt.
82
8 —
Füür das Benutzungsrecht von Familiengräbern, die als
Eigentum nicht erworben werden können, ist eine cinmaliäge
Gebühr für
1 Grab 500 Mark
2 Gräber 75
3. 7 100 2
125 , zu entrichten.
Herstellung des Grabes.
83
8 5
Für das Aufwerfen und Wiederauffüllen des Grabes, so
wie für Hilfeleistung des Totengräbers bei der Beerdigung wir'
die Gebühr von Zeit zu Zeit vom Gemeinderate festgesetzt.
Ausgrabung und Umbettung von Leichen.
8 4.
An Ausgrabungskosten sind zu entrichten für
1. einen Erwachsenen
2. ein Kind unter 14 Jahren
3. einen Erwachsenen mit Umbettung auf
dem Friedhof
1ein Kind unter 14 Jahren mit Umbettung
auf dem Friedhof 1000,
Außerdem sind die der Friedhofsverwaltung durch die
Umbettung erwachsenen Kosten für Nebenarbeiten Beseitigung
von Beschädigungen der Nachbargräber usw. a4u erftatten.
83
8 .
Für Leistungen, welche in dieser Gebühren-Ordnung nich—:
vorgesehen sind, ut eine vorherige Vereinbarung mit dem Goe—
meindevorsteher zu trefsen.
86
Bei Beerdigung von Leichen nicht hier verstorbener und
nicht hier geborener Porsonen erhöhen sich die im 82 vorgese—
henen Gebühren um das Doppelte. Für Reihengräber ist von
diesen Versonen eine Gebühr von 10 Mark zu zählen.
87.
Die festgesetzten Gebühren sind bei der hiesigen Gemeinde
kasse einzuzahlen.
Für die Zahlung der Gebühr haftet in erster Linie der—
enige, welcher die sich aus dem 82bis 7 ergebenden Leistungen
beantragt und falls der Antrag im Einverständmisfe ctwan dr
jandener Familienangehörigen gesteilt ist, diese mit dam An—
tragsteller gemeinsam für das Ganze.
Gebühren, welche im Rückstande verblieben sind, unterliegen
der Beitreibung im Berwaltungszwangsvorfahren.
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Einsprüche gegen die Heranziehung zu Gebühren sind binnen
einer Frist von 4 Wochen nach serfolgter Behändigung der Zah—
lungsaufforderung beim Gemeindevorstande — Bürgermeifter
einzulegen.
Gegen den Beschluß des Gemeindevorstandes — Bürger—
meisters — stehen den Abgabenpflichtigen binnen einer mit dem
ersten Tage nach erfolgter, Zustelluug beginnenden Frist von 2
Wochen die Klage im Verwaltungs-KZwangsverfahren offen.