Full text : 1922 (0003)

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ohne Auftrag für einen Dritten abgeschlossen, so bleibt die Ueber
tragung seiner Rechte an den Dritten bei der Berechnung des
zu dersieuernden Betrages außer Betracht.
In Fällen, in welchen auf Grund gesetzlichen Anspruchs
auf Rückgängigmachung des Veräußerungsgeschäftes ein Rück
erwerb von Grundstücken oder Rechten stattgefunden hat, kommt
die Steuer nicht zur Erhebung. In anderen Fällen eines Rück—
erwerbes kaun der Steuerausschuß, die zu entrichtende Steuer
zus Billigkeitsrücksichten ermäßigen oder erlassen.

83B.

Erfolgt die Veräußerung auf Grund von Tauschverträgen,
so verrechnet sich die Steuer nach dem Werte der von einem der
Vertragsschließenden in Tausch gegebenen Grundstücke oder Rechte
und zwar nach demjenigen, welche den höheren Wert haben, bei
dem Tausche im Gemeindebezirke belegener Grundstücke gegen
außerhalb des Gemeindebezireks belegene nach dem Werte des
ersteren.

8 4.
Bei Eigentumswechsel, die zun Zwecke der Teilung der
don Eigentuͤmern gemeinschaftlich besessenen Grundstücke oder
Rechte außer dem Falle der Erbgemeinschaft (s. 8, 0,erfolgen,
kommt die Steuer nur insoweit zur Erhebung, als der Wert
des dem bisherigen Miteigentümer übertragenen Eigentums
mehr beträgt, als der Wert des bisherigen idellen Anteils dieses
Miteigentümers an der ganzen zur Teilung gelangten gemein—
schaftsichen Vermögensmasse.

8 5.
Die Steuer wird nicht erhoben, wenn ein Grundstück oder
Recht von einem Veräußerer auf einen Abkömmling auf Grund
eines lästigen Vertrages übertragen wird, oder wenn einer oder
mehrere von den Teilnehmern an einer Erbschaft das Eigentum
eines zu dem gemeinsamen Nachlaß gehörigen Grundstücks oder
Rechts erwerben. Zu den Teilnehmern an einer Erbschaft wird
auch der überlebende Ehegatte gerechnet, welcher mit den Erben
des verstorbenen Ehegatten gütergemeinschaftliches Vermögen zu
teilen hat. Auch die Errichtung eines Familienfideikommisses
oder einer Familienstiftung unterliegt nicht der Steuer. Ebenso
bleibt ein Etwerb von Todeswegen oder auf Grund einer Schen—
kung unter Lebenden im Sinne des Reichs-Erbschafts-Stener—
geseßes vom 3. Juli 1906 von der Steuer frei.

86.
Im übrigen findet wegen der sachlichen und persönlichen
Steuerbefreiungen und Steuéerermäßigungen, insoweit sie nicht
bereits durch die vorangegangenen Bestimmungen geregelt worden
sind, die Bestimmungen des Stempelsteuergesetzes vom 30.
Juni 1909 entsprechende Anwendung.

8 7.
Die Stener wird von dem Veräußerer erhoben. Für dic
Steuer ist der Erwerber mit haftbar.
Bei Erwerbungen im Zwangsversteigerungsverfahren wird
die Steuer nicht erhoben.

8 8.
Die Veranlagung der Steuer geschieht durch den Bürger—
meister.

80.
Die zur Entrichtung der Steuer Verpflichteten haben inner—
halb 2 Wochen nach dem Erwerbe dem Bürgermeister hiervon,
sowie von ailen sonstigen für die Festsetzung der Steuer in Be—
tracht kommenden Verhältnissen schriftliche oder protokollarische
Mitteilung zu machen, auch die die Steuerpflicht betreffenden
Urkunden vorzulegen

Auf Verlangen des Bürgermeisters sind die Steuerpflichtigen
verbunden, über bestimmte für die Veranlagung der Steuer
erhebliche Tatsachen innerhalb einer ihnen zu bestimmenden Frist
schriftlich oder zu Protokoll Auskunft zu erteilen.

8 10.
Der Bürgermeister ist bei der Veranlagung der Steuer an
die Angaben der Steuerpflichtigen nicht gebunden. Wird die
erteilte Auskunft beanstandet, so sind dem Steuerpflichtigen vor
der Veranlagung die Gründe der Beanstandung mit dem An—
heimstellen mitzuͤteilen, hierüber binnen einer angemessenen Frist
ine weitere Erklärung abzugeben. Findet eine Einigung mit
den Steuerpflichtigen nicht statt, so kann der Bürgermeister die
zu entrichtende Steuer nötigenfalls nach dem Gutachten Sach
verständiger festsetzen.
811.
Nach bewirkter Prüfung erfolgt die Veranlagung der Steuer
durch den Bürgermeister, worüber den Steuerpflichtigen ein
schriftlicher Bescheid Veranlagung) zuzustellen ist
Die Steuer ist innerhalb 6Wochen an die Gemeindekasse
zu entrichten. Nach vergeblicher Aufforderung zur Zahlung
erfolgt die Einziehung der Stener im Verwaltungszwanasver
tahren.

812.
Der Einspruch gegen die Veranlagung ist binnen einer
Frist von 4 Wochen nach Zustellung des Veranlagungsbeseides
beim Bürgermeister schriftlich anzubringen.
Ueber den Einspruch beschließt der Bürgermeister. Gegen
dessen Beschluß steht dem Stenerpflichtigen binsen einer mit dem
ersten Tage nach erfolgter Zustellung beginnenden Frist von
2 Wochen die Klage im Verwaltungsstreitverfahren an den
Kreisausschuß offen.

8 13.
Wer eine ihm nach dieser Ordnung obliegende Anzeige oder
Auskunft nicht rechtzeitig oder nicht in der vorgeschriebenen
Form erstattet, wird, insofsern nicht nach den bestehenden Ge—
setzen eine höhere Strafe verwirkt ist, mit einer Geldstrafe von
3 bis 30 Mark bestraft.
8 14.
Diese Verordnung tritt mit dem Beschlußtage durch den
Gemeinderat in Kraft.
Ihlingen, den 29. November 1921.
Der e. Bürgermeister.

Abschrift!
K. A. Nr. 7340. Genehmigt!
Ottweiler, den 14. Dezember 1921.
Der Kreisausschußz des Kreises Ottweiler.
Der Vorsitzende: gez Dr. Rech, Landrat.

Regierungskommission
des Saargebietes.

Direktion des Innern
und Präsidialbüro.
Tab. Nr. J. O. X. 31 22.
Auf Grund des 8 77 des Kommunalabgabengesetzes vonn
14. Juli 1893 wird der durch den Kreisausschuß des Kreises
Ottweiler durch dessen Vorsitzenden am 14. Dezember 1921

Saarbrücken, den 28. Februar 1922
            
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