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durch die Angehörigen der betr. Toten nicht entfernt sind, an
einem geeigneten Platze aui dem Friedhofe zusammenagestellt
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Die Aufsicht über den Friedhof und das Begrähniswesen
wird von dem Bürgermeister und dem Geneindevorstelser bezw.
Stellvertreter ausgeübt.
8 18.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Veröffentlichung
Kraft.
Wemmetsweiler, den 20. Oktober 1921.
Der e. Bürgermeister:
gez. Walrer.
Polizeiverordnung.
Im Anschluß an vorstehende Friedhofs- und Begräbnis—
ordnung wird auf Grund des Dekrets vom 23. Prärial XII
und des 8 5 des Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom 11.
März 1850 verordnet:
Zuwiderhandlungen gegen die Vestimmungen der 8 11,12
und 13 der vorstehenden Verordnung werden, soweit die be—
stehenden Strafvorschriften nicht höhere Strafen androhen, mit
einer Geldstrafe bis zu 30. — Mk. oder mit verhältnismäßiger
Haft geahndet.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffent.
lichung in Kraft.
Wemnmetsweiler, den 20. Oktober 1921.
Ter e. Bürgermeister:
gez. Wahter
ft
Abscher
Regierungskommission des Saar—
gebietes — Direktion des Innern
und Präsidialbüro
J. C. Tab. Nr. XXXI 122.
Saarbrücken, den 5. Januar 1922.
Genehmigung.
Auf den Antrag des Landrats von Ottweiler vom 20
Dezember 1921 wird die vom Gemeinderat Heiligenwald am
17. Oktober 1921 beschlossene Friedhofs- und Begräbnis-Ord
nung in der dem Antrage beigesfügten Fassung genehmigt.
Der Präsident der Regierungskommission:
qgez. V. Raullt, Staatsrat
Bekanntmachung.
Auf Grund des 8 2 des Personenstandsgesetzes vom
Februar 1875 hat die Regierungskommission die Errichtunt
eines Standesamtes für den Bezirk der Gemeinde Uchtelfan
gen mit Wirkung vom 1. Jannar 1923 gencehmigt.
Ottweiler, den 23. Febrnar 1922.
Der Landrat: Or. Rech.
CCIITIXCCTARG.XIAICCIAGFS.
Gemeindevorsteherwahl.
Der VBergmann Peter Brück aus Tholey ist zum fie!
vertretenden Gemeindevorsteher der Gemeinde Tholey gewmäht
und von mir bestätigt worden
Ottweiler, den 20. Februar 1922.
Der Landrat: Dr. Mechd.
Stadtratswahlen.
Nach einer hier eingegangenen Verfügung der Oberster
Polizeiverwaltung Saarbrücken sind alle Versammlungen, dir
auf, die Stadtratswahlen abzielen, freigegeben worden und
bedürfen daher einer besonderen Genehmigung durchdie genannt—
Behörde nicht mehr. Da jedoch der Obersten Poligeiverwaltung
Saarbrücken jedesmal Bericht üer diese Versammlungen vor
gelegt werden muß, sind diese aquf Zimmer 5 des Bürgermreister
amtes mündlich bezw. schriftlich einige Tage vorher anzumelden
Neunkirchen, den 18. Februar 1922.
Der Bürgermeister.
—
Berichtigung
betrifft: Bekanntmachung vom 16. dieses Monats in NAr.
dss. Blattes über die Vorschlagslisten zur Bergae
werbegerichtswahl.
Es muß heißen:
4. Bezirk Vorschlagsliste B, anstatt Josef Hanauer Johaun
Hanauer, Hauer in Oberberxbach, Hauptstraße, Arbeitsstell—
Frankenholz.
Saarbrücken, den 28. Februar 1922.
Der oberbergamtliche Wahlkommissar
Kirst, Bergmeister