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im Saargebiet für das Rechnungsjahr 1921 gemäß dem Beschluß
vom 12. November 1921 und vom 15. Februar 1922 folgendes:
Dder 8 7 der Verordnung vom 12. April 1921 erhält
folgenden Zusatz. In Ausnahmefällen und um den Gemeinden
zu ermöglichen, die Ausgaben zu bestreiten, die erforderlich sind,
im die Lage der Gemeindebeamten, Angestellten und, -Arbeiter
zu verbessern, kann der Präsident der Regierungskommission nach
übereinstimmender Stellungnahme des Mitgliedes der Regie—
rungskommission, dem die Angelegenheiten der Finanzen über—
tragen sind, die, Cemeinden der preußischen Gebietsteile des
Saargebiets ermächtigen, Einkommensteuerzuschläge bis zur Höhe
von G der Steuerumsatzsumme zu erheben.
Zaarbrücken, den 15. Febrnar 1922.
Im Namen der Regierungskommission des Saaracbiets:
Der Präsident:
gez.: V. Rault, Staatsrat.
Verordnung
betr. die Einführung des Gesetzes über die Versorgung
der vor dem 1. August 1914 aus der Wehrmacht aus⸗
geschiedenen Militärpersonen und ihrer Hinterbliebenen
Ailtrentnergesetzz vom 18. Juli 1921. ¶(Reichs⸗Gesetz⸗
oͤlatt S. 953, Reichsversorgungsblatt 1921 Nr. 874).
Die Regierungskommission des Saargebietes verordnet auf
Grund des 8 19“der Anlage zum Abschnitt 4 (Teil 33 des
Friedensvertrages von Versgilles, ferner auf Grund der Rer⸗
spflichtung des deutschen Reiches zur Tragung der Kosten (Note
des Ausw. Amtes vom 18. 1. 22 Ha S. G. 33/29681 und
gdemäß ihrem Beschluß vom 15. 2. 1922, was folgt:
81.
Das dentsche Reichsgesetz über die Versorgung der vor dem
1. August 1914 aus der Wehrmacht ausgeschiedenen Militär—
bersonen und ihrer Hinterbliebenen (Altrentnergesetz, vom
18. Juli 1921 (Reichsgesetzblatt S. 9531 wird mit den nach—
folgenden Aenderungen ĩim Saargebiet eingeführt.
82.
Der 8 13 erhält folgende Fassung:
Sofern in einzelnen Fällen aus den Vorfchriften dieses
Gesetzes besondere Härten fsich ergeben, kann der Regierungs—
kommissar, beauftragt mit den Angelegenheiten der Volkswohl—
fahrt und Landwirtschaft, im Einvernehmen mit dem deutschen
Reiche einen Ausgleich gewähren.
83
8 —2 F
Der 814 erhält folgende Fassung:
Die Ausführungsbestimmungen erläßt der Regierungs—
commissar, beauftragt mit den Angelegenheiten der Volkswohl—
fahrt und der Landwirtschaft.
Saarbrücken, den 15. Februar 1922.
Der Präsident der Regierungskommission:
gez. V. Rault, Staatsrat
Verordnung
betr· Erwerbslosenfürsorge im Saargebiet.
Gemaͤß 8 19 der Anlage zu Abschnitt 4,(Teil 3) des Frie—
densvertrages von Versailles gemäß ihrer Entscheidung vom
15. Februct 1922 verordnet die Regierungstommission was folgt:
81
8 helha heirArninisters
Die in dem Erlasse des Reichsarbeitsministers vont .
Dezember 1921 Nr. I C14050,21 (Reichs-Arbeitsblatt S. 9
enthaltenen Bestimmungen über Erwerkslosenfürsorge und Fest—
setzung von Höchstsätzen für die zu gewährenden Unterstützungen
fiüden im Saargebiete Anwendung.
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Im übrigen werden zur Durchführung der Erwerbslosenfür
sorge im Saargebiet die Bestimmungen der Verordnung über
Erwerbslosenfürsorge vom 13. Noveniber 1918 (R. G.⸗Bl. S
1305 Nr. 153 angewandt.
Saarbrücken, den 15. Februar 1922
Im, Namen der Regierungskommission.
Der Präsident der Regierungskommission:
gez. V. Rault, Staatsrat.
24
Bekan“machung
bet. Bestellung von Hilixkneamten der Staatsanwaltschaft
Zu Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft werden bestellt
die Polizei- und Kriminal-Oberwachtmeister der Polizeidirektion
Saarbrücken, sowie die bei den kommunalen Polizeiverwaltungen
des preußischen Teiles des Saargebiets planmäßig angestellten
Polizei- und Kriminal-Oberwachtmeister.
Saarbrücken, den 27. Jamnar 1922.
Der Regierungskommissar für Justiz:
gez. Moltke⸗Huitfeldt.
betr. Errichtung eines Aufsichtsrates für Privatver—
sicherung.
Gemäß 8 19 der Anlage zum Abschnitt IV (Teil 3) des
Friedensvertrages von Versailles, gemäß Reichsgesetz voum 12. 5.
1901 über Privatversicherung und auf Grund ihres Beschlusses
vom 15. Febrnar 1922 verordnet die Regierungskommission
was folgt:
81
8
Es wird ein Aufsichtsamt für Privatversicherung für das
Saargebiet errichtet. Es hat seinen Sitz in Saarbrücken.
82
Das Aufsichtsamt für Privatversicherung für das Saar—
gebiet setzt sich, entsprechend den Bestimmungen des Reichsgesetzes
vom 12. 5. 1001 (88 73, 7.), aus 2 Senaten zusammen. Es
besteht aus 1Präsidenten, 4 nichtständigen Mitgliedern, 4 Mit
gliedern des Versicherungsbeirates, 1 richterlichen Beamten,“'
Migliede des Oberverwaltungsgerichtes.
83.
Die Geschäftsstelle des Aufsichtsamtes für Privatversicher
ung für das Saargebiet wird dem Landesversicherungsamt fün
das Saargebiet angegliedert.
84.
Der Präsident der Regierungskommission des Saargebiete
erläßt zu obiger Verordnung nötige Ausführungsbestimmungen
Saarbrülcken, den 15. Februar 1922.
Im Namen der Regierungskommission
Der Präsident der Regierungskommission
gez. V. Rault, Staatsrat.
Verordnung
betr. Reichsgesetz vom 28. 12. 21 über Versicherungs—
pflicht, Versicherungsberechtiguug und Grundlöhne in
der Krankenversicherung.
Gemäß 8 19 der Anlage zu Abschnitt 4 (Teil 3) des
Friedensvertrages von Versailles, Gemäß ihrer Entscheidung
Fom 15. 2. 1922 verordnet die Regierungskommission folgendes: