Full text : 1922 (0003)

Für richtige Abschrift:
Wiebelskirchen, den 3. Febrnar 1922.
Der Bürgermeister:
gez. Offermann.

Genehmigt:
Ottweiler, den 13. Febrnuar 1922.
Der Kreisausschusz des rreises Ottweiler:
gez. Dr. Rech.
Vorstehende, vom Kreisausschuß Ottweiler unterm 13. Fe—
bruar 1922 genehmigte Ordnung wird hiermit zur öffentlichen
Kenntnis gebracht.
Wiebelskirchen, den 21. Februar 1922.
Der Bürgermeister:
Offermann.

Bekanntmachung.
Auf Grund 8 12 der Bekanntmachung über die Errich—
tung von Preisprüfungsstellen und die Versorgungsregelung
vom 25. September 1915 ff. (N.-G.“Bl. S. 607 ff.) und ge
mäß der Verordnung der Regierungskommission des Saarge
bietes über das Preisprüfungswesen des Saargebietes vom 33.
Juni 1920 (Amtsblatt S. 36) wird im Einverständnis mit der
Regierungskommission des Saargebietes (Abteilung Handel und
Gewerbe und Ernährungsabteilung) in Eemäßheit des Be—
schlusses der Oberpreisprcüfungskommission für das Saargebiet
in ihrer Sitzung vom 30. Januar 1922 hiermit für das Saar—
gebiet bekanntgegeben:
Die bisher in Kraft gewesenen Zuschläge für den Lebens
nittelkleinhandel sind hiermit aufgehoben.
Für die Folge treten nachstehende Zuschläge in Kraft.
Für Gruppe1 ein Zuschlag von 20 v. H. auf den
Einstandspreis.
Hierzu gehören:
Speisefette, Schmalz, Margarine, Haushaltungsseife,
Fuͤtterartikel, kondensierte Milch, Zucker, Mehl, Hülsen—
rüchte, Graupen, Gries, Reis, Sago.
Für Gruppe 2 ein Zuschlag von 25 v. H. auf den
Einstandspreis.
Hierzu gehören:
—A
Paketen, Speck, Suppenartikel in Paketen, Wurst in ganzen
Stücken, Seifenpulver, Soda, Kaffee, Weichkäse in Packungen.
Für Gruppe 3 ein Zuschlag von 30 v. H. auf den
Einstandspreis.
Hierzu gehören:
Speiseöle, Marmelade, Kunsthonig lose, Hartkäse, geräucherte
Heringe und Bückinge, Fisch- und Fleischkonserven, Teig—
varen lose, Kaffeezusätze aller Art, Senf in Gläsern,
Schmierseife, Kakao, Tee in Paketen, Essigessenz, Wurst im
Anschnitt, Früchte und Gemüsekonserven, Schokolade,
Weichkäse im Anschnit, getrocknete Früchte, Südfrüchte,
Zuckerwaren, Tee lose, Gewürze, Sauerkraut, Senf offen,
Bisquit.
Markenartikel dürfen zu den von den Erzeugern vorge—
schriebenen Kleinverkaufspreisen verkauft werden.
Saarbrücken, den 14. Februar 1922.
Namens der Oberpreisprüfungskommission
für das Saargebiet.
Herzberg, erster Vorsitzender.

Bekanntmachung.
Auf Grund 812 der Bekanntmachung über die Errichtung
von Preisprüfungsstellen und die Versorgungsregelung vom 25
September 1915 ff. (D. G.«Bl. S. 607 ff.) nud gemäß der
Verordnung der Regierungskommission des Saargebietes über
das Preispriffungswesen des Saargebietes vom 23. Juni 1920
Amtsblatt Seite 36) wird im Einverständnis mit der Regie—
rungskommission des Saargebietes (Ernährungsabteilung) in
Gemäßheit des Beschlusses der Oberpreisprüfungskommission für
das Saargebiet vom 30. Januar 1922 hiermit für das Saar—
gebiet bekanntgegeben:
Für Limburger Käse gleich welcher Art und welcher Her
kunft, werden mit sofortiger Wirkung nachstehende Höchstpreiit
festgesetzt:.
a) für den Großhandel ... 13,80 Mk. das Pfund
b) für den Kleinhandel . . . 17, — Mk. das Pfund.
Saarbrücken, den 14. Febrnar 1922
Namens der Oberpreisprüfungskommission
für das Saargebiet:
Herzberg, erster Vorsitzender.
Verordnung
betr. Abänderung der Gebührenordnung für Hebammen
vom 24. Mai 1921.
Die Regierungskommission des Saargebietes verordnet auf
Grund des 8 19 der Anlage zum Abschnitt 4 (Teil 3) des
Friedensvertrages von Versailles und gemäß Beschluß der Re—
gierungskommission des Saargebietes in der Sitzung vom
15. Februar 1922, was folgt:

81
Als Gebührensätze werden die Gebührentaxen der Verord
aung vom 24. Mai 1921 mit einem Zuschlage von 100 Pro:
für den Umfang des Saargebietes fesegesetzt.
82.
Diese Verordnung tritt am 15. Februar 1922 in Kraf—
Gegeben zu Saarbrücken, den 15. Februar 1922.
Im Namen der Regierungskommission des Saargebietes:
Der Präsident: gez. V. Rault, Staatsrat.
Ernennung zum Standesbeamten.
Die Bestellungen des Standesbeamten Kiefer für den Standes
amtsbezirk Spiesen, sowie des Standesbeamten Blümer für den
Standesamtsbezirk Elversberg werden hiermit widerrufen.
An ihre Stelle ernenne ich gemäß 88 8, 5 und 6 des Per
sonenstands-Gesetzes vom 6. Februar 1875 den komm. Bürger
meister Nicola in Spiesen in jederzeit widerruflicher Weise zum
Standesbeamten der die Bürgermeisterei Spiesen umfassenden
Standesamtsbezirke Spiesen und Elversberg.
Saarbrücken, den 6. Februar 1922.
Der Präsident der Regierungskommission:
gez. V. Rault, Staatsrat.
Verordn ung
betreffend die Festsetzung des zulässigen Höchstbetrages
der Gemeindeeinkommensteuer-Zuschläge.
Auf Grund des 8 19 der Anlage IV, Teil 3 des Friedens—
vertrages von Versailles verordnet die Regierungskommission
zur Ergänzung der Verordnung vom 12. April 1921, betreffend
die Abaͤnderung der Einkommensteuer für natürliche Personen
            
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