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— Wahlperiode 1922,28 — ist gemäß * 1033, Absatz 4, der Ge
werbeordnung und auf Grund 8 4 der Wahlordnung der Hand—
derkskaämmer vom 18. August 1899 (Amtsblatt Seite 439) der
Bezirk der Kammer in folgende Wahlhezirke eingeteilt und die
Jahl der Sitze auf die eintelnen Wahlbezirke wie folgt verteilt
vorden:
1. Wahl der Mitglieder und der Ersatzmäuner der
Handwerkskammer.
Von den 15 ordentlichen Mitgliedern der Handwerkskammer
uumd deren Ersatzmännern werden Statut der Handwerkskammer
vom 2N. Dezember 1921, 8 2 je elf durch die Innungen und
je vier durch die Gewerbevereine und sonstigen wahlberechtigten
Vereiniaungen gewählt.
A) Wahlbezirke der Innungen.
Das Saargebiet wird in sieben Wahlbezirke eingeteilt, auf
die die Kammersitze gemäß nachstehender Aufstellung sich verteilen;
Ip.
. Wahlbezirk (Kreis Ottweiler zwei Mitglieder, zwei Er—
bezirtee
satzmänner.
pp.
B) Wahlbezirke der Gewerbevereine und sonstigen
waͤhlberechtigten Vereinigungen.
Auf die Gewerbedereine entfallen 4ᷓ Kammersitze, die sich
auf das Saargebiet wie folgt verteisen: *
Wahlbezirk Kreise Sdarbrücken, Saarlouis, Merzig, Ott—
weiler und St. Wendel,, drei Mitalieder und drei Ersatz—
männer.
app.
Wahl zum Gesellenansschuß der Handwerkskammer.
Für die Wahl der Gesellenausschüsse wird das Saargebiet
in folgende Bezirke eingeteilt:
pp.
2. Wahlbezirk Kreis Ottweiler
VVy—,.
In jedem dieser Wahlbezirke ist von den wahlberechtigten
Gesellenausschüssen bei den Innungen je ein Mitglied und ein
Erfatzmann zum Gesellenausschufßz der Handwerkskammer zu
wählen.
Nach 8359 der Wahlordnung wird das Wahlrecht der In
nungen durch die Innungsvorstände, das Wahlrecht der Geswerbe—
vereine und sonstigen wahlberechtigten Vereinizungen durch die
dem Handwerkerstande angehörenden Vorstandsmitglicder aus—
geübt. Die Wahlen zum Gesellenausschuß der Kammer erfolgen
durch die Vorsitzenden der Innungs-Gesellenausschüsse. Die aus—
gefüllten Stimmzettel sind von denjenigen Personen zu unter
schreiben, die das Wahlcecht ausüben.
Selbstverständlich können Innungen nur Innungsmitglieder,
Gewerbevereine nur Vereinsmitglieder wählen, welche Handwerker
sind und keiner Innung augehören. Wählbar sind nach 8.2
der Wahlordnung Müglieder der Innungen bezw. Gewerbe—
vereine, die
1. zum Amte eines Schöffen wählbar sind, 88 31 und 32 des
Gerichtsveriassnnasgeiezes,
2. das B. Vene uarnesegt haben,
3. im Bezirte der Paudipe ammer jeit mindestens 3 Jahren
ein Handwerk setonedig berreiden und
die Befugnie zur Anteising von Leyrlingen gemäß 8 129
der Gewerbeoronung beinen.
Die zu wählenden Geselrenausschußmitglieder müssen bei
Iunungsmitgliedern beschäftigt uud zum Amte eines Schöffen
88 3Gund 32 des Gerichtsvderfassungsgesetzes wählbar sein.
An die zu der eigenen Körverschaft oder auch zum gleichen
Wahlbezirke gehörigen Perienen ssind die Wahltörper nicht ge
bunden. Es empfieust sunh jehoh, das die Wonlttöcer innerhalb
—B
damit möglichet alle HBancueett!t bie dn eeee alieder
und auch die verichiedetietn dhtese eeeteh ettieeen at und
Die Stimmzetiet mür dee ne ti a rvern
durch das Landratsamt deanreetitee we ua. 14
verzügliche Weitergabe dieenn Sn 4 n remtig
ten Stellen wird zur besordereen e te .
Die Stimmzettel sind bis rütatn ne en 7. März 1926
an die Abteilung Haudel und Gieiperoae ber eeeetett ommit
sion einzureichen. Später eingehende Srintme nn aittig.
In den für die Innungevorstäude beniamienneungetn,
sind auch die Stimmzeitet sür die Walten vint ietus
ausschuß der Kammer mit enthalten. Die eeeer zände
sind gehalten, diese Stinimzettel sofort den Bacituntea der Göe
sellenäausschüsse zu behändigen. Der Vordruck der Stimmzette
gibt über die Zahl der zu wählenden Mitglieder und Ersatz
mäimer für den betressenden Wahlbezirk Aufschluß. Stimurzette
sind ungiltig, in denen mehr Personen namhaft gemacht sind, als
in dem betreffenden Wahlbezirke gewählt werden sollen. Jeden
Wahlkörper wird mir dem Stimmzettel ein Abdruck dieser Ver
füqung zugestellt werden
gez. Dr. Tils.
Verfügung betr. Gebühren für Prüfunug u. Vergütung
für Ausbildung der Fleischbeschaueren. Trichinenschauer.
Die Gebühren für die Prüfung der Fleischbeschauer und
der Trichinenschauer vergl. Bekanntmachung vout, 20. 10. 1920
Amisblatt S. 831 werden anderweitig wie folgt festgesetzt:
Diie Gebühren betragen für die Hauptprüfung in der Fleisch
beschau 50 Mé., in der Trichinenschau 30) Mek., für die Nach
—B0
20 Mark.
Die Vergütung für die Ausbildung der Fleischbeschauer und
der Trichinenschauer bleibt der freien Vereinbarung überlassen.
Als angemessen wird für die Ausbildung der Fleischbeschauer
eine Vergütung von 590 Mk., für die Ausbildung der Trichinen
cu Jutungev ne
schauer eine Vergütung von 150 Mk. erachtet.
Saarbrücken, den 18. Jannar 1922.
Das Mitglied der Regierungskommission
Las Patg eg 9 mißton
für die Angelegenheiten der Vandwirtschaft
gez. Dr. Heetor.
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Viehse hcyuw a Altiche Anordnung
bet*ꝛ. Maual⸗ und Klauenseuche.
Zum Schutze gegen die Maunl- und Klauenseuche wird auf
Grund der 88 17, 18 und 78 des Viehseuchengesetzes vom 26
Juni 1909 7R. G. Bl. S. 519, folgendes bestimmt:
1. Klauenvieh, das von Viehhändlern oder zum Zwecke der
Weiterveräußerung in das Saargebiet eingeführt wird, ist, falls
die Einfuhr mit' der Eisenbahn erfolgt, bei der Entladung,
wenn die Einfuhr auf dem Landwege geschieht, im ersten, bei
dem Uebertritt in das Saargebiet berührten Orte amtstierärzt—
lich zu untersuchen. Die Entfernung des Viehes von dem
Baͤhnhofsgelände oder der Untersuchungsstelle darf erst dann er—
folgen, wenn alle zu der Sendung gehörenden Tiere unverdäch—
tig befunden worden sind, andernfalls nur nach näherer Anord
nuͤng der Polizeibehörde unter Beobachtung der Bestimmungen
in 8 172 der Ausführungsvorschriften vom 7. Dezember 1911
zum Viehseuchengesetze (R. G. Bl. 1912 S. 4). Das in das