Auferlegung eines Zuschlags bis zu 10 v. Hundert der end—
gültig sestgestellten Steuer zu gewärtigen.
Vordrucke zur Abgabe der Erklärung sind bei den Bürger—
meisterämtern erhältlich.
Ottweiler, den 3. Februar 1922.
Der Vorsitzende des Kreisausschuffes
Nr. 737 K.M. Umsatzsteueramt)
Dr. Mech, Landrat.
—— — — —— — — . TIIXIV—.—
Viehseuchenpolizeiliche Auordnung.
Die in den Gemeinden Dirmingen, Spiesen, Ottweiler und
Merchweiler festgestellte Maul- und Klauenseuche ist erloschen.
Die seinerzeit angeordneten Sperrmaßnahmen werden daher
aufgehoben.
Ottweiler, den 1. Februar 1922.
Der Landrat: Dr. Rech.
Ordnung
über die Erhebung von Gebühren für die Benntzung
der Gemeinde⸗Fuhrwerkswage in Schiffweiler.
Aufgrund der Beschlüsse der Gemeindevertretung vom 1.
Juli-1919 und 13. Oktober 1921 wird hierdurch in Gemäß—
heit des 5 4 des Kommunalabgabengesetzes vom 11. Juli 1883
für die Benutzung der Gemeindefuhrwerkswage in Schissweiler
jachstehende foͤfort wirksame Gebührenordnung erltassen:
Einziger Paragraph.
Die Gebühr für die Benutzung der Gemeindefuhrwerks
wage beträgt F J
1 für eingesesseue Fuhrwerksbesitzer
a) für Gewichte bis zu 10 Centner 3.--Mt.
bB) für höhere Gewichte 5. — Mk.
für nicht eingeseffene Fuhrwerksbesitzer
a) für Gewichte bis zu 10 Centner 6.— Mk.
p) für höhere Gewichte 10.- Mt.
Schiffweiler, den 14. Dezember 1921.
Der Bürgermeister: gez. König.
K. A. Nr. 768,21 Genehmigt!
Ottweiler, den 16. Januar 1922.
Der Kreisausschußz des Kreises Ottweiler:
gez. Dr. Rech, Landrat
Veröffsentlicht
Schiffweiler, den 2. Januar 1822.
Der Bürgermeister.
Nachtrag
zur Ordnung über die Erhebung, von Gebühren für die Ve—
unßumg der Zuchtstierhaltung in Welschbach.
Aufgrund der 85 4 und 7, des Kommunaglabgabengesetzes
vom 14.“ Jult 1893 und des eschlusses des Gemeinderates zu
Welschbach vom 13. Dezember 1921 wird die Ordnung über
die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Gemeinde
zuchtstierhaltung in Welschbach vom 1. Dezember 1921 in nach
stehender Weise abgeänderr:
SIL.
Das nach 8 1 der Ordnung
pvird auf 60 Mark pro Tier erhöht.
zu erhebende Sprunggeld
8 2.
Dieser Nachtrag tritt sofort in Kraft.
Schiffweiler, den 28. Dezember 1921.
Der Bürgermeister: gez. König
R. A. Nr. 7926/21. Geuehmigt!
Ottweiler, den 16. Jannar 1922
Der Kreisausschusz des Kreises Ottweiler:
gez. Dr. Resch, Landrat
Veröffentlicht:
Schiffweiler, den 27. Januar 1922.
Der Bürgermeister.
Hengstftation in Dirmingen.
Auf der Deckstation in Dirmingen sind für die lausendt
Deckperiode die nachstehend näher bezeichneten Hengste des staat—
lichen Landgestüts in Wickrath zum Decken eingestellt worden
1) Helios, braun, geboren 1918 in der Rheinprovinz,
2 Call, Fuchs, geboren 1914 in der Rheinprovinz.
Das Deckgeld beträgt für jeden Hengst 300,—. Für jedes
geworfene Fohlen ist ein Fohlengeldsatz von 300.20 Mk. zu
entrichten.
Neben dem Decken sind für jede zum Decken vorgeführte
Stute 50 Pfund Hafer bei der Deckstation abzuliefern. Da bei
der großen Futternot sehr viele Pferdehalter nicht in der Lage
sein werden, den Pafer au zubringen, hält der Kreis bei dem
Stationsha'ter Heintz in Dirmingen Hafer zur Abgabe an die
pferdedesitzer, die ihre Stuten den Hengsten vorführen, zur
Verfügung. Um den Pferdebesitzern einen Anreiz zur Benutzung
der Deckstätion zu geben und um die Pferdezucht zu fördern, ist
der Hafer erheblich verbilligt worden,. Der Abgabepreis für
50 Pfund Hafer beträgt 100,—— Mk.
Die Hengste werden in der Mittagszeit von 1142 Uhr
nicht vorgeführt.
Für“ die Benutzung der Hengststation sind die in den öffent—
lichen Aushängen der Deckstation angegebenen Bedingungen
maßgebend.
Ottweiler, den 23. Januar 1922.
Der Landrat: Dr. Rech.
Bekanntmachung.
Die handwerktreibende Bevölkerung wird hierdurch, auf die
einschlägigen Bestimmungen der bestehenden Handwerkergesetz—
gebung aufmerksam gemacht und ihr die genaueste Beachtung der
88 126—129 der Reichsgewerbeordnung dringend empfohlen.
Insbesondere wird bemerkt:
daß jeder Lehrvertrag binnen KWochen nach Beginn der Lehre
zur Vermeidung von Strafe schriftlich abzuschließen ist;
daß für jeden Lehrling, der zur Gesellenprüfung zugelassen
werden will, die Lehrzeit mindestens 3 Jahre betragen muß,—
daß die Befugnis zur Anleitung von Lehrlingen nur solchen
Handwerkern zusteht, die entweder die Meisterprüfung abgelegt
haben oder die Befugnis vom Herrn Landrat erhalten haben:
daß die Beachtung der gesetzlichen Vorschriften von Zeit zu
Zeit durch Beauftragte der Handwerkskammer kontrolliert
verden wird.
Neéunkiürchen, den 6. Februar 1922.
Das Bürgermeisteramt.