Full text : 1922 (0003)

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Dice Einfuhr von Klauenvieh in das Sperrgebiet ist ver—
hoten.
Das Durchtreiben von Klauenvieh durch das Sperrgebiet
ist verboten.
Die Ausfuhr von Stroh, Rauhfutter und Dünger aus den
verseuchten Gehöften ist verboten.
Felle geschlachteter oder gefallener Tiere dürfen nur mit
polizeilicher Erlaubnis ausgeführt werden.
Der Besitzer, seine Dienstboten und Hausgenossen der ver—
euchten Gehöfte dürfen seuchenfreie Stallungen anderer
Behöfte nicht betreten.
Beobachtungsgebiet gelten folgende Bestimmungen:
Der Auftrieb von Klauenvieh auf Märkte ist verboten.
Oie Ausfuhr von Klauenvieh zum Zwecke der Schlachtung
kann durch die Polizeibehörde gestattet werden, wenn die
frühestens am Tage vor dem Abgange rorzunehmende tier—
ärztliche Untersuchung ergibt, daß der gesamte Viehbestand
seuchenfrei ist.
Die Ausfuhr zu Zucht und Rutzzwecken kann von dem
Landrat unter den gleichen Bedingungen gestattet werden,
wenn die Ortspolizeibehörde des Bestimmungsortes sich
mit der Einfuhr einverstanden erklärt. Die Tiere sind
am Bestimmungsorte für zwei Wochen der polizeilichen
Beobachtung zu unterwerfen.
Das Durchfahren von fremdem Klauenvieh durch das Be—
obachtungsgebiet ist verboten.
Sämtliche Hunde sind festzulegen.
Ottweiler, den 19. Dezember 1922.
Der Laudrat:
J. B.: Heinrichs.

—10—

11

9

Im

1.
2

Bekanntmachung.
Die Gemeinde Uchtelfangen läßt am Freitag, den 9. Fe
bruar 1923, nachmittags 5 Uhr, in der Wirtschaft Ferdinand
Simmet in Kaisen eine größere Anzahl Baustellen im Distrikt

„Auf dem Ostberg“ öffentlich meistbietend versteigern. Die
näheren Bedingungen werden im Termine bekanntgegeben. Die
Veröffentlichung im Kreisblatt erfolgt auf Grund des 8 95 der
Landgemeindeordnung.
Illingen, den 23. Dezember 1922.
Der Bürgermeister: Doppler.
Körgebühren.
Anf Grund des Beschlusses des Kreisausschusses vom 13. De
zember d. Is. sind die Körgebühren für den Kreis Ottweile'
wie folgt neu sestgesetzt worden:
a) Bei den allgemeinen Frühjahrs- und Herbstkörungen
für den Stier. . . . .. 400 Mart
für den Eber oder Boek 150
) bei außerterminlichen Körungen
für den Stier
für den Eber oder Bock .— —X
Diese Aenderung tritt sofort in Kraft.
Ottweiler, den 20. Dezember 1922.
Der Laudrat: Dr. Rech.
Sonderausgabe
von Dezember-Zuckermarken.
In den nächsten Tagen erfolgt durch die Bürgernieiste'
ämter die Verteiling von Zuckermarken lautend auf
730 Gramm Sonderausgabe Monat Dezember.
Diese Marken sind bis 15. Januar 1923 gültig und müssen
von den Kleinverkaufsstellen vorschriftsmäßig aufgeklebt bis zum
20. Januar 1923 bei der Zuckerstelle abgeliefert sein.
Der Preis für 1 Pfund Zucker beträgt:
Für feinen Zucker. . 230,— Mark,
für Würselzucker . . 235,— Mark.
Ottweiler, den 27. Dezember 1929

Der Landrat.
J. V.: Heinrichs, Kreissekretär.
            
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