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ball folgt, 300 Mark. lleberschreitet der Kursus die Dauer von
30 Tagen, so beträgt für jeden neu begonnenen Monat die
Steuer 250 Mark.
Wird ein Eintrittsgeld nach 8 6, Ziffer 2 dieser Ordnung
erhoben oder werden Roͤsen verkauft, ohne daß die Kartensteuer
entrichtet ist, so findet außerdem die Bestinmung des 8 6,
Ziffer 10 Anwendung.
4. für die Veranstaltung eines Festes unter freiem Himmel
seitens eines Vereines für den Tag 100 Mark,
5. für die Veranftaltung einer Kunstreitervorstellung für
den Tag 50 Mark,
6. für Vorträge auf einem Klavier oder anderen Musik—
instrumenten, sowie für den Betrieb von Musikautomaten in
Gastwirtschaften, Schankstuben, öffentlichen Vergnügungslokalen,
Buden oder Zelten für den Tag 50 Mark.
Bei Musikantoumaten kaun nach Wahl des Besitzers anstelle
der Tagesstener eine Jahresstener treten. Wird diese Art der
Bestenerung durch schriftliche Erklärung an das Bürgermeister—
amt gewählt, so ist zu zahlen für die Dauer eines Kalender—
jahres oder Teile davon
a) für ein mechanisches Klavier 500 Mark,
») für eine größere Spieluhr od, ein Orchestrion 500 Mk
ofür ein Grammophon 300 Mark,
. für Vorstellungen von Gynmmastikern, Equilibristen, Bal—
let- und Seiltänzern, Taschenspielern, Zanberkünstlern, Bauch—
rednern und dergl. für den Tag 50 Mark,
3 für den Halten eines Karussells
eines durch Menschenhand getriebenen
für den Tag 100 Mark,
eines durch Pferdekraft getriebenen
für den Tag 300 Mark,
eines durch Maschinenkraft getriebenen
für den Tag 500) Mark,
. für Aufstellen einer Rutschbahn für den Tag 500 Mark.,
für den Betrieb einer gewöhnlichen Schiffsschaukel
⁊) mit höchstens 6 Schiffchen für den Tag 100 Mark,
») mit mehr als 6 Schiffchen für den Tag 300 Mark,
1. für das Aufstellen einer Glücks- oder Spielbude mit
Glücksrad oder ähnlicher die Täuschung der Spieler ausschließen—
den Einrichtung
vei ciner Frontlänge von höchstens 5 Meter
für den Tag 100 Mark,
desgleichen über 5 Meter sür den Tag 300 Mark.
12. für das Aufstellen einer Schießbude
für den Tag 300 Mark,
für Schlagmaschinen und Kraftmesser
für den Tag 50 Mark,
14. für Platten? nnd Ringenwerfen für den Tag 150 Mark,
15. für eiun Preisschießen mit Büchsen oder Flinten ieder
Art (auch wenn nur unter Vereinsmitaliedern)
für den Tag 50 Mark.
Außerdem bei Verteilung von Prämien, Preisen und Ge—
winnen int Gesamtwerte von
a) 100-250 Mark 100 Mark,
by 250-505) Mark 150 Mark,
c) 500 - 750 Mark 250 Mark,
d) 750 - 1500 Mark 500 Mark,
e) 1500 - 10000 Mart 1000 Mark,
k10000 Mark und darüber 3000 Mark und zwar für
die Gesamtdauer der Veranstaltung.
16. für ein Preiskegeln und Preisbillardspielen und zwar
bei Verteilung von Prämien, Preisen und Gewinnen im Gesamt—
werte von
25 100— 2560 Marfk
250 50 Mart 1509 Mark,
5—750 Mart 250) Mart,
T7ODOAMIGSOO Martk ä) Mart
IMMIOMM, Mark 1044 Mark,
1044)0 Mark und darüber 3040 Mart
und zwar für die Gesamtdauer der Veranstaltung,
17. für öffentliche Belustigungen der vorher nicht gedachten
Art, besonders für das Halten eines Marionettentheaters, für
das Vorzeigen eines Panoramas, Wachsfigurenkabinetts, Mu—
eums, einer Maschiniere, für Ausstellen von Hippodroms, Rine
matographen für den Tag —Ax) Mark,
18. für das Erscheinen von Personen in Mastenkleidung
sohne Gesichtsmaske) auf öffentlichen Straßen und Plätzen so—
wie in öffentlichen Lökalen für den Tag (wobei der Tag von
12 Uhr mittags bis zum anderen Tage 7 Uhr vormittags ge—
rechnet wird 50 Mark, desgleichen mit Gesichtsmaste für den
Tag 100 Mark,
19. für Veranstaltungen eines Festzuges mit Ausnalnne der
kirchlichen Veranstaltungen und der am 1. Mai stattfindender
Anfzüge 100 Mark.
Spiesen, den 21. Augnst 1922.
Der Bürgermeister: Nicola.
Vorstehender Auszug bringe ich hiermit zur öffentlichen
Kenntnis. Die nicht aufgeführten 88 haben eine wesentliche
Aenderung gegen die frühere Verordnung nicht erfahren.
Spiesen, den 20. Dezember 1922.
Der Bürgermeister: Nicola—.
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Viehseuchenpolizeiliche Anordnung.
Die Maul- und Klauenseuche ist wie folat amtlich festae
stellt worden:
1) In Reunkirchen in dem Gehöfte des Georg Bender, Stein
waldstraße 15,
2) in dem Gehöfte des Jakob Detzler in Dirmingen, Haupt
straße 275.
Zu 1) wird das Gehöft zum Sperrgebiet und die Stein
waldstraße zum Beobachtungsgebiet erklärt.
Zu 2) wird das Gehöft zum Sperrgebiet und die Haupt—
straße von der Straße nach Thalexweiler bis zum Ausqans
wnach Eppelborn zum Beobachtungsgebiet erklärt.
Im Sperrgebiet gelten folgende Bestimmungen:
1. Sämtliches im Sperrgebiet befindliche Klaucuvieh Rind
vieh, Schafe, Ziegen und Schweine; ist der Stallsperrt
unterworfen.
2. Die Plätze vor den Stalltüren und den Gehöftseingängen
sowie der gepflasterten Wege an den Ställeun und auf den
Höfen der verseuchten Gehöfte sind mehrmals täglich durch
Uebergießen mit Kalkwasser zu desinfizieren.
3. Das Geftügel der verseuchten Gehöfte ist so zu verwahren
daß es den Hof nicht verlassen kann.
4. Sämtliche Hunde sind festzulegen.
5. Das Betreten der Ställe ist nur den Besitzern und den
utit der Wartung und ppflege der Tiere beauftraaten ver
sonen und Tierärzten gestattet.
. Händlern, Schlächtern, Milchrevisoren, Viehkastricrern und
anderen in Ställen gewerbsmäßzig verkehrenden Personen
ist das Betreten der Ställe und Gehöfte des Sperraebiete
untersagt.
Die Abgabe von roher Milch aus den verseuchten Gehöfter
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