Full text : 1922 (0003)

Ottweiler Kreisblatt

Amtliches Nachrichtenblatt für den Kreis Ottweiler.

Herausgegeben vom Landratsamt Ottweiler. Druck und Expedition: Neunkirchener Zeitung, Neunkirchen-Saar, Hüttenbergstraße 42
Fernsprecher: 20. — Erscheinungsweise: Wöchentlich 1 Mal (Donnerstags).

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Domerstag, den 28. Dezember

1928

Inhalt:

Bekanntmachung betr. Viehseuche.
Nachtrag zur Friedhofsordnung der Gemeinde Spiesen.
Auszug aus der Ordnung betr. Erhebung einer Lustbarkeitssteuer im
Bezirke der Gemeinden Spiesen und Elversbera,
Riehseuchenpolizeiliche Anordnung.
Bekanntmachung betr. Verkauf von Baustellen in Uchtelfangen.
Bekanntmachung betr. Körgebühren.
Bekauntmachung betr Sonderausgabe von Zucker

18. August d. Is. wird hierdurch in Gemäßheit der 88 13, 15,
18 und 82 des Kommunal- Abgabengesetzes vom 14. Juli 1893
die nachstehende Ordnung, betreffend die Erhebung von vustbar—
keitsstenern erlassen.

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83.

Der Steuer unterliegen:
1. Theater-Vorstellungen aller Art, insbesondere auch kinemato
graphische Vorstellungen;
2. Konzerte, mit Ausnahme der öffentlichen Promenade-Konzerte
3. Spezialitäten, Varietee-Vorstellungen, gewerbsmäßige Musik
(BGesangs- und deklamatorische Vorstellungen (sogenannte
Tingel-Tangel);
Panoramen;
Preis- oder Wettschießen, Preis- oder Wettkegeln, Preis
»der Wettbillardspielen, Wettrennen, Wettfahren, Wettlaufen
Wett⸗- oder Schaufliegen, sowie sonstige Wettspiele und Aus—
pielungen von Gegenständen aller Art;
Tanzbelustigung, Tanzschulen, zu denen auch Fremde gegen
Entgelt oder freien Zutritt haben, Maskenbälle, Karneval—
sitzungen, Kostümfeste, Bazare, Volks-, Schützen- und Wald
feste, öffentliche Aufzüge mit Musik, als besondere Veran
staltung oder Teile einer anderen öffentlichen Lustbarkeit
Zirkus- und Kunstreitervorstellungen, Reitbuden;
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chestrions, Grammophone, Phonographen, elektrische Klaviere
usw.;
gewerbsmäßige Vorträge auf einem Klavier oder sonstigen
Musikinstrumenten in Gastwirtschaften, Schankstuben, öffent—
lichen Vergnügungslokalen, Buden oder Zelten;
Schaustellungen von Menschen, Tieren und Sachen, sowie
alle sonstigen vorstehend nicht besonders aufgeführten Lust
barkeiten, insbesondere solche, welche auf Jahrmärkten,
Messen, Ausstellungen, Volksfesten und bei ähnlichen Ge—
legenheiten üblich sind, wie Darbietungen von Gymnastikern,
Equilibristen, Bauchrednern, Tänzern und Zauberkünstlern,
Karussells, Schaukeln, Rutschbahnen, Glücksrädern, Schieß
buden, Würfelbuden, Kraftmessern usw.;
11. das Erscheinen in Masken-, Voll- oder Gesichtsmasken auf
öffentlichen Straßen und Plätzen oder in öffentlichen vokalen
mit Ausnahme von Kindern unter 14 Jahren.

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Bekanntmachung.
Unter dem Schweinebestand des Bergmanns Friedrich
Presser, des Bergmanns Konrad Schwindling, der Witwe
Rikolaus Holzer Katharina geb. Brill und des pens. Berg—
manns Franz Biering, alle zu Stennweiler, ist nach amtlicher
Feststellung die Schweineseuche ausgebrochen. Ueber diese Ge—
höfte wird hiermit die Sperre verhängt.
Schiffweiler, den 19. Dezember 1922.
Der Bürgermeister.

UNachtrag
zur Friedhofsordnung der Gemeinde Spiesen,

In Gemäßheit des Gemeinderatsbeschlusses vom 20. No—
vember 1922 wird die Friedhofsordnung der Gemeinde Spiesen
vom 23. Oktober 1903 in nachstehender Weise abgeändert
3 10 erhält folgende Fassung:
Der Totengräber ist berechtigt, an Gebühren zu verlangen:
Für die Herstellung eines Familiengrabes 1000 Mk.,
für die Herstellung eines Einzelgrabes 800 Mt.,
für die Herstellung eines Kindergrabes 500 Mk.
Dieser Nachtrag tritt sofort in Kraft.
Spiesen, den 29. November 1922.
Der Bürgermeister: Nicola.

K. A. Nr. 6692.
Genehmigt.
Ottweiler, den 13. Dezember 1922.
Der Kreisausschuß des Kreises Ottweiler:
Dr Moch, Landrat.

84.
Der Steuer unterliegen nicht:
1. Veranstaltungen, welche ausschließlich wissenschaftlichen
und belehrenden, künstlerischen oder Unterrichts- und Prüfungs
zwecken dienen;
2. Veraustaltungen, welche ausschließlich von Schülern oder
für Schüler der im Gemeindebezirk bestehenden Unterrichts
anstalten dargeboten werden.
Voraussetzung für die Steuerfreiheit der unter 1 und *
genannten Veranstaltungen ist jedoch, daß ein Eintrittspreis

Auszug aus der Ordnung
betr. Erhebung einer Lustbarkeitssteuer im Bezirke der
Gemeinden Spiesen und Elversbera.

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Auf Grund der Beschlüsse der Gemeindevertretungen von
Spiesen vom 16. August ds. Is. und von Elversberg vom

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