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1Nr. 565. Bekamtmachung betr. Abänderung der
Preisgrenzen in den Valkulationssätzen für Möbel.
Ottweiler, den 13. November 1922.
Der Landrat, Dr. Rech.
Verordnuung.
Auf Grund des Artikels 19 der Anlage 4 (Teil 3) des
Friedensvertrages von Versailles und auf Gründ des Beschlusses
der Regierungstammission wird die Verordnung betreffend Brot—
versorgüng Nr. 741 vom 3. Februar 1922, Amtsblatt der
Regierungskommission des Saargebietes, Stück 3, mit Wirkung
oom 12. November 1922 wie folgt geändert:
*I.
Der Brotpreis für ein 4 Pfundbrot, das auf Brotmarken
abgegeben wird, beträgt vom 12. November 1922 ab 320 Mek.
Der Mehlpreis für das Brotmehl, das an Stelle von Brot
auf Brotmarken verabfolgt wird, beträgt pro Pfund 91 Mark.
Saarbrücken, den 8. November 1922.
Im Nanien der Regierungskommission des Saargebietes
Der Präsident:
gez. Rault, Staatsrat.
Verordnung
betreffend Neuregelung des Geldwechsels.
Gemäß 8 19 der Anlage zu Abschnitt IV (Teil 3) des
Friedensverträges von Versailles und gemäß ihrer Entscheidung
dom 25. Oktober 1922 verordnet die Regierungskommission
was folgt:
Die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung beziehen
sich auf alle den Ankauf und Verkauf von Geldeichen betreffen—
den Geschäfte.
81.
82.
Es dürfen sich gewerbsmäßig mit den in 8 1bezeichneten
Geschäfte nur physische oder juristische Personen befassen, die im
Besitze einer dazu von dem Herrn Regierungskommissar für
Handel und Gewerbe ausgestellten Genehmigung sind. Diese
Genehmigung, die jederzeit widerruflich ist, muß genau die
Stellen bezeichnen, in denen die in 81 bezeichneten Geschäfte
vorgenommen werden.
83.
Die Genehmigungen werden erteilt:
a) den in das Handelsregister eingetragenen Banken und
ihren Filialen, unter der Voraussetzung, daß die Bankgeschäfte,
mit denen sich befassen, nicht ausschließlich die in 8 1 bezeichne—
ten oder die damit zusammenhängenden betreffen.
buden nach Aeußerung der unteren Verwaltungsbehörden
dazu geeigneten Wersonen auf Antrag einer Bank. Diese Bank
haftet für die Befolgung der vorliegenden Verordnung und alle
dieselbe betreffenden Erlässe.
*84.
Der Regierungskommissar für Handel und Gewerbe be—
stimmt, in welcher Weise die in 8 1 genannten Geschäfte vor—
zunehmen, insbesondere wie die Bücher und Register zu führen
und die Geldkurse und sonstigen Mitteilungen zu veröffentlichen
sind.
85.
Die Bestimmungen der 88 3 und 4 finden keine Anwend
ung auf den Betrieb der mit Genehmigung der Eisenbahndirek
tion errichteten Wechselstellen, deren Geschäftsgang durch den
Herrn Regierungskommissar für Handel und Gewerbe gemeinsant
mit dem Herrn Regierungskommissar für Oeffentliche Arbeiten
geregelt wird.
86.
a, Personen, die sich mit den in 8 1 bezeichneten Geschäften
befassen, ohne im Besitz der in 8 2 vorgesehenen Genehmigung
zu sein, werden mit Gefängnis von 1 Tag bis 2 Wochen oder
nit einer Geldstrafe bis zur doppelten Höhe der gewechselten
Zumme bestraft.
bp) Personen, die den Ausführungsbestimmungen zu 8 4 zu—
widerhandeln, werden mit einer Geldstrafe, die in ihrer Höhe
das Doppelte der in ungesetzlicher Weise gewechselten Summe
erreichen kann, bestraft.
c) Personen, welche die unter 811 dieser Verordnung genann—
ten Geschäfte mit einem Satz getätigt haben, der zu weit von
dem banküblichen Kurs (Briefkurs) abweicht, werden mit einer
Geldstrafe bis zur doppelten Höhe der auf diese Weise gewechsel
ten Summe bestraft.
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87.
Zuständig in allen Straffällen ist das Sondergericht gegen
Wucher.
8 8
Es wird eine Kommission gebildet, deren Mitglieder von
dem Herrn Präsidenten der Regierungskommission ernannt werden
Diese Kommission soll
a ihr Gutachten abgeben vor allen in 82 vorgesehenen Ge—
nehmigungserteilung,
p) zu allen beim Sondergericht zur Anzeige gebrachten Fällen
vegen Verstoßen im Sinne des 8 6 dieser Verordnung sich
zutachtlich äußern oder zu den Verhandlungen einen Sachver
ständigen entsenden.
Vorgenannte Kommission besteht aus:
1 Vorsitzender,
Wertreter des Herrn Regierungskommissars für Handel und
Gewerbe,
Vertreter der Direktion der Finanzen und Forsten,
Vertreter der Handelskammer zu Saarbrücken,
Vertreter der Chambre de Commerce franeosarroise,
Vertreter der Banken des Saargebietes.
89.
Durch vorliegende' Verordnung treten
a) die Verordnung vom 6. Februar, 30. Juli und 16
August 1920,
b) der Erlaß des Präsidenten der Regierungskommission vom
19. Oktober 1920
außer Kraft.
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8 10.
Der Regierungskommissar für Handel und Gewerbe ist mit
der Ausführung vorliegender Verordnung beauftragt.
Saarbrücken, den 25. Oktober 1922.
Der Präsident der Regierungskommission
als Regierungskommissar für Handel und Gewerbe
gez. V. Rault, Staatsrat.
Aus führnngsbestimmungen
zu der Verordnung vom 25. Oktober 1922 betr. Neuregelung
des Geldwechsels.
81.
Die Banken haben alle Wechselstellen, für deren Betrieb
sie gemäß 8 3 der Verordnung vom 25. Oktober 1922 hafthar