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2 A. Nr. 5739 Genehmigt.
Ottweiler, den 9. Oktober 1922.
Namenus des Kreisausschusses
Der Vorsitzende:
gez. Dr. Rech, Landrat
Vorstehende vom Kreisausschuß Ottweiler unterm 9. Okto—
ber 1922 genehmigte Ordnung wird hiermit zur öffentlichen
Kenntnis gebracht.
Wiebelskirchen, den 13. Oktober 1922.
Der Bürgermeister.
Wassergebühren-Ordunng
der Gemeinde Wiebelskirchen.
Auf Grund der 88 4 und 7 des Kommunalabgabengesetzes
vom 13. Juli 1893 wird zufolge Beschlusses der Gemeindever—
tretung vom heutigen Tage für den Anschluß und die Benut—
zung der Wasserleitung der Gemeinde Wiebelskirchen folgende
Gebührenordnung erlassen:
Hausanschlüsse.
81.
Die Herstellungskosten des Hausanschlusses sind bei Neu
bauten zu 4 von dem Abnehmer zu zahlen; den Rest mil
1/3 übernimmt die Gemeinde. Bei Herstellung von An—
schlüssen an bereits bestehende Gebäude oder Grundstücke hat der
Abnehmer die ganzen Anlagekosten zu tragen. Nach Fertig
stellung des Anschlusses sind die dem Abnehmer auferlegten
Kosten zur Zahlung fällig.
Wassermesser.
Die Lieferung und Benutzung der Wassermesser geschieht
kostenlos,
Die erstmalige Aufstellung eines Wassermessers ist unent—
geltlich. Für jede Aufstellung eines ausgebauten Wassermessers
wird eine Gebühr von 250 Mtk. erhoben. Fehlerhafte Messer
werden kostenlos ausgewechselt.
Nachprüfungsgebühr.
8 4.
Messer, die ohne Verschulden des zur Entnahme von Wasser
Berechtigten schadhaft geworden sind, werden unentgeltlich nach—
geprüft. Bei durch Verschulden schadhaft gewordenen Messern
sind bei einer Nachprüfung durch das Wasserwerk 100 Mark,
durch eine amtliche Eichstelle 200 Mark Gebühren zuzäüglich
der der Gemeinde entstehenden Auslagen durch den Abnehmer
zu zahlen.
Wassergeld.
8 5.
Die Gebühr für das entnommene Wasser beträgt 20 Mk.
für den Kubikmeter.
Bei Anschlüssen ohne Wassermesser wird der Verbrauch des
entsprechenden Vierteljahres des Vorjabhres in Ansatz gebracht.
Bei fehlerhaften Messern ist der Verbrauch desselben Monats
im Vorjahr, die Pauschalvergütung wie beim Anschluß ohne
Messer, maßgebend.
Das in Brandfällen bei Benutzung einer Privatleitung
gebrauchte Wasser wird vom-Wasserwerk nicht in Anrechnung
gestellt.
Mindestverbrauch.
836.
Die Mindestgebühr wird vierteljährlich auf 50 Mark fest
gesetzt.
Zahlung.
87.
Die Zahlungen des Wassergeldes sind am Schlusse eines
eden Vierteliahres fällig. F
8
Mehrere Eigentümer eines Gebäudes haften für die
Anschlußkosten und die Gebühr als Gesamtschuldner.
Einsprüche.
80.
Gegen die Heranziehung zu Gebühren nach vorstehender
Ordnung steht dem Abgabepflichtigen gemäß 8 69 des Kommu
nalabgabengesetzes das Rechtsmittel des Einspruches zu.
Berselbe ist binnen einer Frist von 4 Wochen, vom ersten
Tage nach erfolgter Mitteilung ab gerechnet, bei dem Gemeinde
vorstande — Buͤrgermeister — einzulegen.
8 10.
Diese Ordnung tritt mit dem Tage der Veröffentlichung
in Kraft.
Mit dem gleichen Tage wird die Ordnung vom 18. Mai
1922 aufgehoben.
Wiebelskirchen, den 2. September 1922.
Der Gemeindevorstand.
gez. Offermann, Bürgermeister.
K. A. Nr. 5718.
Genehmigt.
Ottweiler, den 9. Oktober 1922.
Namens des Kreisausschusses:
Der Vorsitzende.
gez. Dr. Rech, Landrat.
WVorstehende Gebührenordnung wird hiermit zur öffentlichen
Kenntnis gebracht.
Wiebelskirchen, den 13. Oktober 1922.
Der Bürgermeister.
Gebühren⸗Ordnung
für das Friedhofs- und Begräbniswesen der Gemeinde
Wiebelskirchen.
Auf Grund des Beschlusses der Gemeindevertretung von
Wiebelskirchen vom 28. September 1922 wird hierdurch in Ge—
mäßheit der 88 1, 4, 7 und 90 des Kommunalabgabengesetzes
oom 14. Juli 1893 in Verbindung mit Artikel 4 der Aus—
führungsanweisung vom 10. Mai 1894 die nachstehende Ge—
bührenordnung fuͤr das Friedhofs- und Begräbniswesen der
Bemeinde Wiebelskirchen erlassen:
Grabstätten.
81.
Reihengräber.
Reihengräber werden für Ortseingesessene von Wiebels
kirchen unentgeltlich gestellt. Ebenso stehen die Reihengräber
für in Wiebelskirchen geborene, auch auswärts verstorbene Ver—
ionen ohne jegliches Entgelt zur Verfügqung.