Full text : 1922 (0003)

Ottweiler Kreisblatt

Amtliches Nachrichtenblatt für den Kreis Ottweiler.

Herausgegeben vom Landratsamt Ottweiler. Druck und Exrpedition: Neunkirchener Zeitung, Neunkirchen-Saar, Hüttenbergstraße 42
Fernsprecher: 20. — Erscheinungsweise: Wöchentlich 1 Mal (Donnerstags).

Nr. 41

Domerstag, den 26. Oktober

1928

Inhalt:
Bekanntmachung betr. Beurkundung des Standesamtes Spiesen.
Bekanntmachung betr. Rotlaufseuche in Wemmetsweiler
Gebühren-Ordnung über die Erhebung von Gebühren für die
Benutzung des Gemeindekranken wagens der Gemeinde
Wiebelskirchen.
Wassergebühren-Ordnung dee Gemeinde Wiebelskirchen.
Gebühren-Ordnung für das Friedhofs- und Begräbniswesen der
Gemeinde Wiebelskirchen.
Bokanntmachung betr. Ausstellung von Jagdscheinen.
Verordnung betr Ausdehnung der Zulagen mn der Unfallversicherung.
Verordnung betr. Erhöhung von Geldbeträgen in d. Unfallversicherung.
Verordnung betr. Ausdehnung der Versicherungspflicht in der An—
gestellten Bersicherung.
Berordnung betr. Festsetzung der Renten bezw. Mitgliederbeiträge
von Trägern der Unfallversicherung, die Leistungen in Frans
an Versicherte zahlen, deren Entlöhnung in Franes stattfindet.
Uebersicht über das Ergebnis der Ziegenbockkörung im Kreise
Ottweiler im Oktober 1922.
Fleischbeschau-Gebührenordnung.
Bekanntmachung betr. die Wahlen zum Kreiskaufmannsgericht.
Vekanntmachung betr. Vorschlagslisten zur Kaufmannsgerichtswahl.
Verordnung betr. Lohnklassen, Leistungen und Beiträgen in der
Invaliden-Versicherung.
Verordnung betr. Einführung der Reichsgesetze vom 9. Juni 1922
über Wochenhilfe und Wochenfürsorge (R.-G.-Bl. S. 499 ff.)
Bekanntmachung betr. Verordnungen im Reg.Amtsblatt Nr. 22.
Berordnung betreffend Verficherungspflicht und Grundlöhne in der
Krankenversicherung.
Verordnung beir. Gebührenordnung für die Hebammen.
Bekanntmachung betr. Wahl des Bergmanus Johann Krausbeck als
Ersatzmann zum Gemeindeverordneten der Gemeinde
Schiffweiler.
Bekanntmachung betr Uebertretung der Polizeistunde.
Berordnung betr. Erhöhung der Zuständigkeitsgrenze der Gewerbe—
und Kaufmanns-Gerichte.
Bekanntmachung betr. Ausgabe von Eiern auf Marke 5 und 6.
Lekanntmachung.
Auf Grund der 88 2 und 84 des Gesetzes über die Beur—
kundung des Personenstandes und der Cheschließung, sowie der
Bekanntmachung vom 17. Oktober 1899 werden die Standes—
amtsbezirke Spiesen und Elversberg mit Wirkung vom
1. Januar 1923 an zu einem Standesamtsbezirk unter der
Bezeichnung „Standesamt Spiesen“ vereinigt.
Der Präsident der Regierungskommission:
gez. V. Rault, Staatsrat.
Bekanntmachung.
Die über das Gehöft des Bergmanns Peter Paul aus
Wemmetsweiler wegen Rotlaufsenche verhängte Stallsperre wird
hiermit aufgehoben.
Wemmetsweiler, den 21. Oktober 1922.
Der Bürgermeifter.
Walter—

Gebühren-Ordnung
über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des
Gemeindekrankenwagens der Gemeinde Wiebelskirchen.

Auf Grund des Beschlusses der Gemeindevertretung vom
heutigen Tage wird hierdurch in Gemäßheit des 8 4 des Kom—
munglabgabengesetzes vom 14. Juli 1893 zur Deckung der durch
die Anschaffung des Krankenwagens und den Transport von
Kranken usw. entstehenden VKosten die nachstehende Gebühren
ordnung erlassen:

81
81.
Für jede Benutzung des Krankenwagens ist eine dem 8*
entsprechende Gebühr von dem Benutzer oder dessen Angebörigen
zu entrichten.

82.
Die Gebühr beträgt für den Transport von Kranken ohne
edwede Hilfeleistung für jede Fahrt von Wiebelskirchen nach den
Krankenanstalten zu Neunkirchen und Ottweiler 1000, — Mk
83.
Für Fahrten von und zu anderen Orten bezw. Kranken
anstalten wird die Gebühr auf 600 Mark für die Stunde fest—
gesetzt. Bei Fahrten von Nichtortseingesessenen erhöht sich die
shHebühr auf 800,— Mk. für die Stunde.
84.
Für Benutzung des Krankenwagens ohne Pferdegespann wird
eine stündliche Gebühr von 150, — Mk. erhoben.
8 5.
Die Gebühr ist sofort nach Empfang eines Anforderungs
ettels an die Gemeindekasse Wiebelskirchen zu zahlen.
86.
Gegen die Heranziehung zu den Gebühren nach vorstehender
Ordnung steht den Abgabepflichtigen gemäß 8 69 des Kommunalabgabengesetzes
 das Recht des Einspruches zu. Dieser ist binnen
einer Frist von vier Wochen, vom ersten Tage nach erfolgter
Zahlungsauffooderung ab gerechnet, bei dem Gemeindevorstand.
Bürgermeister, einzulegen.

87.
Die Gebühren haben die Eigenschaft von Gemeindeabgaben
und unterliegen dem Zwangsvollstreckungsverfahren.
Diese Gebühren-Ordnuüng tritt mit der Veröffentlichung
in Kraft.

88.
Die Gebührenordnung vom 18. Mai 1922 wird mit dem
gleichen Tage aufgehoben.
Wiebelskirchen, den 28. September 1922.
Der Gemeindevorftand:
gez. Offermann, Bürgermeister
            
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