Full text : 1922 (0003)

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Höfen der verseuchten Gehöfte sind mehrmals täglich durch
Uebergießen mit Kalkwasser zu desinfizieren.
Das Geflügel der verseuchten Gehöfte ist so zu verwahren,
daß es den Hof nicht verlassen kann.
1. Sämtliche Hunde sind festzulegen.
5. Das Betreten der Ställe ist nur den Besitzern und den
mit der Wartung und Pflege der Tiere beauftraaten Ver—
sonen und Tierärzten geflattet.
Händlern, Schlächtern, Milchrevisoren, Viehkastrierern und
aͤnderen in Ställen gewerbsmäßig verkehrenden Personen,
ist das Betreten der Ställe und Gehöfte des Sperrgebietes
untersagt.
Die Abgabe von roher Milch aus den verseuchten Gehöften
ist verboten.
Die Einfuhr von Klauenvieh in das Sperrgebiet ist ver—
boten.
J. Das Durchtreiben von Klauenvieh in das Sperrgebiet ist
verboten.
10. Die Einfuhr von Stroh, Rauhfutter und Dünger aus den
verseuchten Gehöften ist verboten.
Felle geschlachteter oder gefallener Tiere dürfen nur mit
polizeilicher Erlaubnis ausgeführt werden.
Der Besitzer, seine Dienstboten und Hausgenöossen der ver—
seuchten Gehöfte dürfen seuchenfreie Stallungen anderer
Gehöfte nicht betrelen.
Im Beobachtungsgebiet gelten folgende Bestimmungen:
Der Auftrieb von Klauenvieh auf Märkte ist verboten.
Die Ausfuhr von Klauenvieh zum Zwecke der Schlachtung
kann durch die Poliztibehörde gestattet werden, wenn die
frühestens am Tage vor dem Abgange rorzunehmende tier—
ärztliche Untersuchung ergibt, daß der gesamte Viehbestand
seuchenfrei ist.
Die Ausfuhr von Zucht- und Nutzvieh kann von dem
Landrat unter den gleichen Bedingungen gestattet werden,
wenn die Ortspolizeibehürde des Bestimmungsortes sich
mit der Einfuhr einverstanden erklärt. Die Tiere sind
am Bestimmungsorte für zwei Wochen der polizeilichen
Veobachtung zu unterwerfen.
Das Durchfahren von fremdem Klauenvieh durch das Be—
obachtungsgebiet ist verhöten.
Sämtliche Hunde find festzulegen.
Ottweiler, den 13. Jannar 1922.
Der Landrat: J. B.: Nicola.
Bekanntmachung.
Unter dem Biehbestande des Emanuel Voß in Merchweiler
wurde die Maul- und Klauenseuche amtlich festgestellt. Ueber
das Gehöft wird hiermit die Stallsperre verhänat.
Illingen, den 14. Januar 1922.
Die Polizei-Verwaltung.

WBekann
Bekanntmachung.
Für die gem. 8 8 der Anordnung über die Verfassung und
Tätigkeit des Berggewerbegerichtes zu Saarbrücken vom 20 Juli
1921 zu wählenden Beisitzer aus den Arbeitern ist Neuwahl
vorzunehmen.
Zu diesen Wahlen wird Termin auf 8. März 1922 anbe—
raumt. Die einzelnen Steiger- (Betriebsabteilungen) wählen an
den nachbezeichneten Wahlorten, woselbst die Waͤhlerlisten vom
25. Januar 1922 bis einschl. 1. Februar 1922 offen liegen.
Einsprüche gegen die Richtigkeit und Vollständigkeit sind
bis zum 11. Februar 1922 bei dem Obersteiger (Betriebsführer
unter Vorlegung des Knappschaftsbuches anzumelden.

Auszug aus der Anordnung des Herrn Präsidenten der
Regierungskommission des Saargebiets über die Verfassung und
Tätigkeit des Berggewerbegerichtes zu Saarbrücken vom 20
Juli 1921:
82. Als Arbeiter im Sinne dieser Anordnung gelten
auch Betriebsbeamte und mit höheren technischen Dienstleistuͤngen
betraute Angestellte, deren Jahresarbeitsverdienst an Lohn oder
Gehalt Mk. 30000 nicht übersteigt.
8 6. Zum Mitglied des Berggewerbegerichts — einschl.
des Vorsitzenden und der Stellvertreter — soll nur berufen
werden, wer das 30. Lebensjahr vollendet und in dem der
Wahl vorangegangenen Jahre für sich oder seine Familie Armen—
unterstützung nicht empfangen oder die empfangene Armenhilfe
erstattet hat..
Die Bestimmung über Ausschluß der Empfänger von Armen—
unterstützungen findet für die erste Wahl nach dem Inkrafttreten
der Verordnung der Regierungskommission vom 6. April 1921
keine Anwendung.
Desgleichen sollen zu Mitgliedern des Berggewerbegerichts
nicht berufen werden Personen, welche wegen geistiger oder kör—
verlicher Gebrechen zu dem Amte nicht geeignet sind.
Personen, welche zum Amte eines Schöffen unfähig sind
Gerichtsverfassungsgesetz 88 31, 32), können nicht berufen werden.
89b. Zur Teilnahme an den Wahlen sind nur berechtigt
solche Arbeiter, welche das 20, Vebensjahr vollendet und im
Bezirke des Berggewerbegerichts Wohnung oder Beschäftigung
haben.
Die im 8 6 Abs. 4 dieser Anordnung bezeichneten Personen
sind nicht wahlberechtigt.
Weibliche Personen sind zur Teilnahme an der Wahl be—
rechtigt.
8 13. Die Wahl der Beisitzer aus den Arbeitern erfolgt in
den einzelnen Wahlbezirken unter Leitung eines Wahlausschüsses.
Die Arbeiter haben ihr Wahlrecht in demjenigen Wahl—
bezirk auszuüben, in welchem sie zur Zeit der Vornahme der
Wahl in Arbeit stehen. Die von ihnen zu wählenden Beisitzer
müssen der Belegschaft des betreffenden Wahlbezirks angehören.
8 16. Die Vorschlagslisten, welche für Arbeitgeber und
Arbeiter für jeden Wahlbezirk gesondert aufzustellen sind und
höchstens so viel Namen enthalten dürfen als Beisitzer von den
einzelnen Wahlbezirken zu wählen sind, müssen unter Benennung
eines für weitere Verhandlung bevollmächtigten Vertreters von
mindestens 10 Wählern des betr. Wahlbezirks unterzeichnet und
spätestens 3 Wochen vor der Wahl eingereicht sein. Die Vor—
zeschlagenen sind nach Vor- und Zunamen, Stand oder Beruf
und Wohnort, Straße und Hausnummer unter Angabe der
Arbeitsstellen zu bezeichnen und in erkennbarer Reihenfolge auf—
zuführen. Hat ein Wähler mehrere Vocschlagslisten unter—
schrieben, so ist seine Unterschrift auf allen Vorẽchlagslisten zu
streichen. Den bevollmächtigten Vertretern ist nötigenfalls die
Beschafsung anderer Unterschriften binnen einer Frist zur Ver—
meidung der Ungültigkeit der Vorschlagslisten aufzugeben.
Personen, die auf mehreren Listen vorgeschlagen sind, wer—
den zu einer Aeußerung darüber aufgefordert, welcher Liste sie
zugeteilt zu werden wünschen. Erfolgt hierauf nicht innerhalb
drei Tagen eine ausreichende Erklärung, so werden sie der—
jenigen Liste zugerechnet, auf der sie an erster Stelle vorge—
schlagen sind, stehen sie auf sämtlichen Listen an erster Stelle,
so sind sie der Liste zuzurechnen, die zuerst zur Vorlage kam, sind
die Listen am gleichen Tage eingegangen, so entscheidet das Los.
Die gültigen Vorschlagslisten werden mit dem Tage des
Eingangs und fortlaufend nach der Reihenfolge des Eingangs
mit Buchstaben bezeichnet und mit diesen spätestens 14 Tage
            
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