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schrieben sein und keinen Protest oder Vorbehalt enrhalten. Sie
sind außerhalb des Wahlraumes handschriftlich oder im Wege
der Vervielfältigung herzustellen.
Der Wahlberechtigte darf sein Stimmrecht nur in dem
Stinimbezirk, in welchem er wohnt, ausüben. Die Wähler
daben sich über ihre Wahlberechtigung im Wahltermin durch
ihre Versichernngskarten auszuweisen.
Amtliche Umschläge für die Stimmzettel befinden sich im
Wahllokal.
Die Personen, die sich am 22. Oktober um l Uhr bereits
in Wahlraum Vürgermeistereigebäüude, befinden, werden zur
Wahl noch zugelassen.
Möglichst frühzeitiges Ericheinen der Wähler ist zur Be
schleunigung und glatten Abwickelung des Wahlgeschäfte«
dringend erwünscht.
Ottweiler, den 9. Oktober 192
Der Landrat als Wahlleiter:
D Mech
Bekauntmachung.
Die Wahl der Beisitzer jür das Kreis-Gewerbegericht in
Neunkirchen findet am
Sonntag, den 26. November 1922
statt. Im Rreise Ottweiler werden 4 Spruchkammerbezirke ge
bildet:
Der Spruchkammerbezirk Neunkirchen umfaßt die Bür—
germeistereien Neunkirchen, Wiebelskirchen, Spiesen und
außerdem die Gemeinde Heiligenwald. Es sind solgende
Wahlstellen eingerichtet:
ad Wahlstelle: Neunkirchen, umfassend den Bezirk der
Bürgermeisterei Neunkirchen.
Wahllokal: Fortbildungsschule in der Vittoriastr.
Wahlftelle: Wiebelskirchen, umfassend die Geineinden
)er Bürgermeisterei Wiebelskirchen.
Wahllokal: Wirtschaft Rausch, Wiebelskirchen,
Homburgerstraße.
Wahlstelle: Spiesen, umfassend den Bezirk der Bür—
germeisterei Spiesen-Elversberg.
Wahllokal: Schuthaus Mittelberg in Spiesen.
Wahlsteste: Heiligenwald, umfassend die Gemeinde
deiligenwald.
Wahllokal: Wirtschaft Brachle.
Der Spruchkammerbezirk Illingen umfaßt die Bürger—
meistereien Uchtelfangen, Sirmingen, Eppelborn und Wem—
metsweiler mit Ausnahme der Gemeinde Heiligenwald.
Es sind folgende Wahlsiellen eingerichtet:
an Wahlstelle: Illingen, umfassend die Gemeinden des
Bürgermeistereibezirks Uchtelfangen.
Wahllokal: Bürgermeisteramt in Illingen, Zimmer
Ar. 7.
Wahlstelle: Dirmingen, umfassend die Gemeinden
des Bürgermeistereibezirks Dirmingen.
Wahllokal: Evangelisches Schulhaus, Saal der
Oberklasse in Dirmingen.
Wahlstelle: Eppelborn, umfassend die Gemeinden des
Bürgermeistereibezirks Eppelborn.
Wahllokal: Nenes Schulhaus in Eppelborn, Saal
Nr. 4.
Wahlstelle: Wemmetsweiler, umfassend den Bezirk
der Gemeinde Wemmetsweiler.
Wahllotal⸗ Wirtschaft Altenhofen in Wemmets—
veiler
J
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Der Spruchkammerbezirk Tholey umfaßt den Bezirk der
Bürgermeisterei Tholey. Es ist eine Wahlstelle ein
gerichtet.
Wahllokal: Bürgermeisteramt Tholey.
Der Spruchkammerbezirk Ottweiler umfaßt die Bürger—
meistereien Ottweiler und Stennweiler. Es sind folgende
Wahlstellen eingerichtet:
an Wahlstelle: Ottweiler, umfassend den Bezirk der
Ztadt Ottweiler.
Wahllokal: Sitzungssaal des Rathauses in Ott
weiler.
n Waunlstelle: Schiffweiler, umfassend die Gemeinden
der Bürgermeisterei Stennweiler.
Wahllokal: Wirtschaft NRikolaus Schmitt, Kaiser
straße 64 in Schiffweiler.
Die Wahlhandlung beginnt in sämtlichen Wahlstellen um
4J. Uhr vormittags und dauert bis 5 Uhr nachmittags.
In wählen sind für jede Spruchkammer 6 Beisitzer aus
dent reise der Arbeitgeber und 6 Beisitzer aus dem Kreise der
Arbeitnehmer.
Wählbar sind nur Personen, die das 25. Lebensjahr voll
endet haben und zwar auch Personen weiblichen Geschlechts.
BPersonen, die nach 8 32 des Gerichtsverfassungs-Gesetzes
zum Amte eines Schöffen unfähig sind, sind nicht mählbar.
Die zu Wählenden müssen in dem Bezirk derjenigen Spruch—
kammer, sür welche sie gewählt werden sollen, ihre Wolmung
»der Beschäftigung haben.
Wahlberechtigt sind: —
an Solche Arbeitgeber, die das 20. Lebensjahr vollendet haben
und in dem Bezirk ihrer Spruchkammer wohnen oder eine
gewerbliche Niederlassuimg haben.
Solche Arbeitnehmer, die das 20. VLebensjahr vollendet
haben und in ihrem Spruchtammerbezirk beschäftigt sind,
oder, falls sie außerhalb dieses Bezirks in Arbeit siehen, in
dem Spruchkammerbezirk wohnen.
Auch weibliche Personen sind wahlberechtigt. Wer nach 832
des Gerichtsverfassungs-Gesetzes zum Anite eines Schöffen un—
fähig ist, ist nicht wahlberechtigt.
Mitglieder einer Innung, für die ein Schiedsgericht in Ge
mäßheit des x 81h. Nr. 4 und der 88 91591b der Gewerbe
Ordnung errichtet ist, und deren Gesellen Gehilfen; und Ar
beiter, sowie Gehilfen und Lehrlinge in Apotheken oder Handels
Jeschäften und weder wählbar noch wahlberechtigt.
Als Arbeitgeber gelten die selbständigen Gewerbetreibenden,
die wenigstens einen Arbeiter das Jahr hindurch oder zu ge—
vissen Zeiten des Jahres beschäftigen. Den Arbeitgebern stehen
gleich, die mit der Veitung eines Gewerbebetriebs oder eines
hestimmten Zweiges desselben betrauten Stellverkreter der selb—
tändigen Gewerbetreibenden, sofern ihr Jahresarbeitsverdienst
an Lohn oder Gehalt 10005x10 Mark oder 8000) Franken über
steigt.
Als Arbeitnehmer gelten die Gesellen, Gehilfen, Fabrik
arbeiter und Lehrlinge, auf welche der Tte Titel der Gewerbe
ordnung Anwendung findet, ausschließlich der in Bergwerken,
Salinen, Aufberecitungsanstalten und unterirdischen Brüchen und
Gruben beschäftigte Arbeiter. Desgleichen gelten als Arbeit—
nehmer, Betriebsbeamte, Werkmeister und mit höheren technischen
Dienstleistungen betraute Angestellte, deren Jahresarbeitsverdienst
an Lohn oder Gehalt 100000 Mek. oder 8000 Franken nicht
übersteigt, und soweit sie bei Ausübung ihrer gewerblichen Tätig
keit nicht als Anufsichtspersonen über die im vorhergehenden Satz
Genaunten anzusehen sind.
Personen, die für bestimmte Gewerbetreibende außerhalb der
Arbeitsstätte der Letzteren mit Anfertigung gewerblicher Erzeug