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Ottweiler Kreisblaft
Amtliches Nachrichtenblatt für den Kreis Ottweiler.
Herausgegeben vom Landratsamt Ottweiler. Druck und Expedition: Neunkirchener Zeitung, Neunkirchen-Saar, Hüttenberastraße 42
Fernsprecher: 20. — Erscheinungsweise: Wöchentlich 1 Mal (Donnerstags).
dr. ss
Donnerstag, den 5. Oktober
1990
Inhalt:
Lustbarkeitssteuerordnung der Bemeinde Hangard.
Bekanntmachung betr. Straßensperrung in Landsweiler.
Bekanntmachung betr. Schulrechnung 1920 des Schulverbandes
Neunkirchen-Niederneunkirchen.
Bekanntmachung betr. Anschluß der Gemeinde Bergweiler an
Zweckverband Weiherzentrale.
Ordnung über die Erhebung einer Wechselstubensteuer im Bezirke
der Gemeinde Hangard.
Bekanntmachung betr. Festsetzung der Ortspreise für den Wert der
Sachbezüge der versicherten Personen im Kreise Ottweiler.
Bekanntmachung betr. An- und Abmeldopflicht
Verfügung betr. den Verkauf von Gegenständen des notwendigen
Lebensbedarfs.
Bekanntmachung betr. Abänderung des Kompensationsverfahrens.
Bekanntmachung betr. Einsperren der Tauben während der Saatzeit.
Lustbarkeitssteuerondnung
der Gemeinde Hangard.
Auf Grund des Beschlusses der Gemeindevertretung vom
30. März 1922 wird gemäß 85 13, 15, 18 und 82 des K.A.«G.
vom 14. Juli 189) für die Gemeinde Hangard folaende Steuer—
ordnungd erlassen:
gegen Entgelt oder freien Zutritt haben, Maskenbälle, Karne
valssitzungen, Kostümfeste, Bazare, Volks-, Schützen- u. Wald
feste, oͤffentliche Ausflüge mit Musik und dergleichen,
7. Zirkus- und Kunstreitervorstellungen, Reitbuden,
8. Betrieb mechanischer Musikinstrumente aller Art, wie
Orchestrions, Grammophone, Phonoaraphen, elektrische Klaviere
u. s. w.,
9. gewerbsmäßige Vorträge auf einem Klavier oder sons
tigen Musikinstrumenten in Gastwirtschaften, Schantstuben
öffentlichen VBergnügungslokalen, Buden oder Zelten,
10. Schaustellungen von Menschen, Tieren und Sachen,
sowie alle sonstigen vorstehend nicht besonders aufgeführten
Lustbarkeiten, insbesondere solche, welche auf Jahrmärkten
Messen, Ausstellungen, Volksfesten und bei ähnlichen Gelegen
heiten üblich sind, wie Darbietungen von Gymnastikern, Equi
libristen, Vauchrednern, Tänzern und Zauberkünstlern, Karus
iells, Schaukeln, Rutschbahnen, Glücksrädern, Schießbuden
Würfelbuden, Kraftmessern u. s. w.,
11. das Erscheinen in Masken, Voll- oder Gesichtsmasken
auf öffentlichen Straßen und Plätzen oder in öfsentlichen Lo—
kalen mit Ausnahme von Kindern unter 14 Jahren. Als
Maske gilt auch die teilweise Kostümierung oder Unkenntlich—
machung, gleichviel ob hier eine Gesichtsmaske getragen wird
oder nicht.
81.
Die im Bezirke der Gemeinde Hangard stattfindenden
öffentlichen Lustbarkeiten, sowie diejenigen Lustbarkeiten, welche
von geschlossenen Vereinen oder Gesellschaften oder von zur Ver—
anstaltung einzelner Lustbarkeiten gebildeten Vereinigungen oder
von Einzelpersonen veranstaltet werden, unterliegen einer Ge
meindesteuer nach Maßgabe der nachstehenden Vorschriften:
Die Steuer wird durch eine Karten- oder Pauschsteuer er—
hoben.
8 4.
Ueber Steuerermäßigung oder Vefreiung beschließt die Ge
meindevertretung.
85.
Kartensteuer.
Kartensteuer wird für alle Lustbarkeiten, bei denen Ein—
trittsgelder erhoben werden, eingeführt. Zur Ausgabe von Ein—
trittskarten in diesen Veranstaltungen ist der Veranstalter und
der Inhaber des Anwesens verpflichtet.
1. Die Karizensteuer beträgt für alle Veranstaltungen der
in 8 3 bezeichneten Art mit Ausnahme von Tanzlustbar
keiten 20 0/
für Tanzlustbarkeiten an Sonntagen 30 00
für Tanzlustbarkeiten an Werktagen 50 00.
Eine Erhöhung der Lustbarkeitssteuer von 30 auf 50 o/
tritt jedoch für Tanzbelustigung an Sylvester und den Kirmes—
tagen nicht ein.
Werden diese Veranstaltungen über 2 Uhr nachts ausge—
dehnt, so wird neben der Kartensteuer noch eine besondere
Pauschsteuer von 50 Mk. erhoben.
a. Bei dem von einem Tanzlehrer oder von jeder anderen
Person zur Abhaltung von Tanzunterricht zu veranstaltenden
Kurse beträgt die Kartensteuer 10 0,0 der von jedem Kursus—
teilnehmer an den Lehrer zu entrichtenden Gebühr, mindestens
aver 50 Mark.
b. Von Schülern, die nur an einzelnen Stunden oder
Abenden des Kurses teilnehmen, ist eine Steuer von 50 00 des
Der Steuer unterliegen:
1. Theatervorstellungen aller Art, insbesondere auch kine—
matographische Vorstellungen—
2. Konzerte,
3. Spezialitäten-, Variete-Vorstellungen, gewerbsmäßige
Musik-, Gesang- und deklamatorische Vorstellungen (sogenannte
Tingeltangel),
) Panoramen,
5) Preis. oder Wettschießen, Preis- oder Wettkegeln, Preis—
oder Wettbillardspielen, Wettrennen, Wettfahren, Wettlaufen,
Schau- und Wettfliegen, sowie sonstige Wettspiele, wie Fußball—
und Schlagballspiele und ebenso Ausspielungen von Gegenstän—
den aller Art.
Diese Veranstaltungen unterliegen auch dann der Besteue—
rung, wenn keine Lustbarkeit vorliegt. Voraussetzung jedoch ist,
daß für das Zuschauen ein Eintrittsgeld oder ein Zulassungs—
preis erhoben wird.
6. Tanzbelustigungen, Tanzschulen, zu denen auch Fremde