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JIII. An- und Abmeldung.
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Jeder, der einen Hund hält, gleichgültig, ob derselbe nach
den Bestimmungen dieser Ordnung steuerpflichtig oder steuerfrei
ist, hat denselben binnen 2 Wochen nach der Anschaffung bezw.
nach dem Zulaufen oder nach dem Abzuge bei dem Steueramt
unter Angabe des Alters, Geschlechts, der Rasse, Farbe und
sonstigen Kennzeichen des Hundes bei dem Bürgermeisteramt
anzumelden.
Neugeborene Hunde sind ebenfalls, und zwar spätesteus
binnen 2 Monaten nach der Geburt in gleicher Weise anzumelden.
Sobald der Grund wegfällt, der nach 88 4 und 53 Steuer—
freiheit oder Ermäßigung zur Folge hatte, ist dieser binnen
2 Wochen anzuzeigen.
Jeder Hund, welcher abgeschafft worden, abhanden gekommen,
nach auswärts gebracht oder eingegangen ist, muß spätestens
innerhalb der ersten 2 Wochen mit dem Ablauf des halben
Jahres, innerhalb dessen der Abgang erfolgt ist, ebenfalls unter
Angabe des Alters, Geschlechts, der Rasse, Farben und sonstigen
Kennzeichen des Hundes und gegen Rückgabe der Marke ab—
gemeldet werden, widrigenfalls bei steuerpflichtigen Hunden die
Steuer, welche für sie zu entrichten gewesen wäre, bis einschließ—
lich desjenigen halben Jahres, in welchem die Abmeldung ge—
schehen, fortgezahlt werden muß.
Auch die nur vorübergehend hier gehaltenen Hunde der
Fremden (83 7) sind wie vor an- und abzumelden.
Die zur Zeit vorhandenen Hunde sind innerhalb 14 Tagen
nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Kreisblatt
beim Bürgermeisteramt anzumelden.
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Für jeden Hund wird, und zwar gegen Erstattung der
Selbstkosten, eine Kontrollmarke verabfolzgt. Außerhalb des
Hauses müssen die Hunde mit dieser am Halse in leicht sicht
barer Weise befestigten Kontrollmarke versehen sein. Beim Ver
luste derselben wird dem Besitzer des Hundes auf seinen Antrag
und gegen Vorzeigung der Quittung über die gezahlte Steuer
eine Ersatzmarke gegen Erstattung der Selbstkosten verabfolgt.
Die Kontrollmarken wechseln jedes halbe Jahr. Die Ausgabe
F neuen Marken erfolagt am J1. April und 1. Oktober ieden
Fohres.
810.
Hunde, die auf der Straße oder an einem anderen öffent—
lichen Orte ohne gültige Steuermarke frei umherlaufend ange—
troffen werden, können durch Beauftragte des Bürgermeisters
eingefangen und wenn nicht innerhalb einer Frist von 8 Tagen
von dem Berechtigten die Herausgabe verlangt wird, nach Maß
gabe der 88 92982 des Bürgerlichen Gesetzbuches öffentlich
versteigert werden. Wenn der Steuerpflichtige sich vor der
Versteigerung meldet und die erfolgte Entrichtung der Steuer
nachweist, erhält er gegen Erstattung des Fanggeldes und der
Futterkosten und der etwa außerdem noch entstandenen Kosten
den Hund zurück. Sollte bei der öffentlichen Versteigerung kein
die Kosten deckendes Gebot abgegeben werden, so wird mit dem
Hunde nach Belieben verfahren.
8 11.
Diejenigen Personen, die Hunde, welche nicht mit einer
gültigen Steuermarke versehen sind, auf der Straße oder q
einem anderen öffentlichen Orte an der Leine mit sich führen,
haben auf Verlangen den mit der Kontrolle der Hundesteuei
beauftragten Beamten jede zur Feststellung, ob die Hunde zur
Versteuerung angemeldet wöorden sind, erförderliche nähere Alus
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kunft zu erteilen. Insbesondere haben diese Personen ihre
Namen und Wohnung dem Beamten auf Anfordern anzugeben.
Die Begleiter steuerfreier Hunde haben, sobald sich letztere
auf der Straͤße oder an einem anderen öffentlichen Orte befin—
den, die nach 8 3 dieser Orddnung ausgestellte Beschein igung
bei sich zu führen und den revidierenden Beamten auf Ver—
sangen vorzuzeigen.
Fremden, die Hunde von auswärts mitgebracht haben und
sich nicht länger als 4 Wochen hier aufhalten (88 7 und 8
letzter Absatz; ist es, um die Hunde vor dem Einfangen zu
schützen, gestattet, gegen Hinterlegung des halbjährlichen Steuer—
betrages eine Stenermarke zu lösen.
Gegen Rückgabe der Steuermarke und der Steuerquittung
wird, falls der Fremde innerhalb 4 Wochen die Gemeinde
wieder verlüßt, der hinterlegte Betrag wieder erstattet. Wird
der Erstattungsanspruch nicht spätestens innerhalb acht Tagen
nach dem Verlassen der Gemeinde erhoben, so verfällt der
hinterlegte Betrag zu Gunsten der Gemeinde.
8 13.
Wird von dem Bürgermeister eine Aufnahme der Hunde
zur Kontrolle der Hunde angeordnet, so ist jeder Inhaber eines
hewohnten Grundstücks oder dessen Stellvertreter verpflichtet,
dem mit der Aufnahme der Hunde beauftragten Beamten sämt—
liche auf dem Grundstücke vorhandene Hunde anzugeben. Den
Hauseigentümer trifft diese Verpflichtung nur für das Haus,
in welchem er selbst wohnt. Durch diese Kontrollaufnahme
werden diejenigen, die Hunde halten, von der Anmeldepflicht
8 8) nicht entbunden.
V. Einspruchsverfahren.
8 14.
Einsprüche gegen die Heranziehung zur Hundesteuer sind
innen 4 Wochen nach Bekanntmachung der Veranlagung beim
Bürgermeister anzubringen, welcher darüber beschlietzt (8 69 u.
70 des K.⸗A.«G.).
Gegen den Beschluß steht dem Steuerpflichtigen binnen
einer mit dem ersten Tage nach erfolgter Zustellung des Be—
schlusses beginnenden Frist von 2 Wochen die Klage im Ver
waltungsstreitverfahren offen (5 75 des K.A.G.).
Durch Einspruch und Klage wird die Verpflichtung zus
Zahlung der Steuer nicht aufgehoben (5 75 des K. A.B
VI. Strafbestimmungen.
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Ordnun—
ziehen eine Strafe bis zur Höhe von 30 Mark nach sich.
VII. Beitreibung.
8 16.
Steuerrückstände und Ordnungsstrafen werden erforder—
schensalls im Wege des Verwaltungszwangsverfahrens beige
trieben.
Ist ein Steuerrückstand auch zwangsweise nicht zu erlan—
gen, so werdeu die unversteuerten Hunde weggenommen und
mit ihnen nach Belieben verfahren.
VIlIlI. Schlußbestimmungen.
8 17.
Die in Beziehung auf das Halten von Hunden bestehenden
»olizeilichen und sonstigen Vorschriften werden durch vorstehende
Bestimmungen nicht berührt.
8 18.
Diese Ordnung tritt am Tage der Veröffentlichung
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