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Amtliches Nachrichtenblatt für den Kreis Ottweiler.
erausgegeben vom Landratsamt Ottweiler. Druck und Expedition: Neunkirchener Zeitung, Neunkirchen-Saar, Hüttenbergstraße 42
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Fernsprecher: 20. — Erscheinungsweise: Wöchentlich 1 Mal (Donnerstaas).
Ar. 37
Donnerstag, den 28. September
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Juhalt:
Ordnung über die Erhebung einer Hundesteuer im Bezirke der Ge—
meinde Elversberg.
Gebührenordnung für die Bezirksschornsteinfegermeister des Kreises
Ottweiler.
Bekanntmachung betr. die Wahl der Beisitzer zum Kreis-Kaufmanns—
gericht.
Bekanntmachung betr. Rinderprämiterung auf der Kreis-Jungvieh—
weide in Hirzweiler.
Nachtrag zur Ordnung über die Erhebung von Gebühren für die
Benutzung des Wasserwerks Schissweiler.
Bekanntmachung betr. Gaspreis in Illingen.
Ankörung von Ziegenböcken.
Abänderung der Verkaufszeit an Sonn- u. Feiertagen in Ottweiler.
Ordnung
betr. die Erhebung einer Hundesitener im Bezirke der
Gemeinde Elversbera.
muß die volle Steuer für das laufende halbe Jahr binnen 14
Tagen, vom Beginn der Steuerpflicht an gerechnet, entrichtet
werden.
Wer einen bereits versteuerten Hund erwirbt oder mit einem
solchen nen anzieht oder einen Hund anstelle eines eingegangenen
versteuerten Hundes erwirbt, darf für das laufende Halbjahr
die gezahlte Steuer auf die Steuer in Anrechnung bringen.
Der Besitzer hat in vorstehenden Fällen des Äbsatzes 2 den
Nachweis über die bereits erfolgte Besteuerung des betreffenden
Hundes der Steuerbehörde auf Verlangen zu 'erbringen.
II. Steuerbefreiungen und Ermäßigung.
83.
Steuerfrei sind:
a) Die Hunde blinder oder tauber Personen, soweit sie zur
Unterstützung derselben unentbehrlich sind;
) je ein Diensthund der Feldhüter, Förster und Polizei-Exe—
kutivbeamten.
Ueber die erfolgte Steuerbefreiung wird eine Bescheinigung
ausgestellt.
Auf Grund, des Beschlusses der Gemeindevertretung vom
3. Mai 1922 wird hierdurch in Gemäßheit der 88 16, 18 und
82 des Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 1893 nachstehende
Ordnung, betr. die Erhebung einer Hundesteuer im Bezirke der
Gemeinde Elversberg eclassen.
1. Steuerpflicht.
8S I.
Wer einen nicht mehr an der Mutter saugenden Hund hält,
hat ohne Unterschied, ob er selbst oder eine in seinem Haushalt
ebende Person ihn als Eigentum besitzt oder nur für einen
Dritten in Verpflegung genommen hat oder ob der Hund zu—
gelaufen ist, für denselben jährlich eine Steuer von 50.— Mk.
zu entrichten. Für jeden weiteren Hund in demselben Haushalt
erhöht sich die Steuer; sie beträgt für den zweiten Hund 150
Mk., für den dritten in demselben Haushalt gehaltenen Hund
300 Mk. und für jeden weiteren im selben Haushalte befind—
lichen Hund das Doppelte des vorher geltenden Satzes. Die
Steuer ist in halbjährlichen Raten, und zwar in den ersten 14
Tagen eines jeden halben Jahres an die Gemeindekasse Spiesen
zu entrichten. Das erste Halbjahr erstreckt sich auf die Zeit
vom 1. April bis Ende September. Es ist gestattet, die Steuer
für das ganze Jahr in ungetrennter Summe im Voraus zu
entrichten.
Ueber die Steuerzahlung ist Quittung zu erteilen.
Als nicht mehr an der Mutter saugend, wird jeder 2 Monate
alte Hund angesehen. Kann das Alter nicht nachweisbar fest—
gestellt werden, so tritt sofortige Steuerpflicht ein.
8
4.
Die Steuer kann auf Antrag auf die Hälfte, der im 81
angegebenen Beträge ermäßigt oder ganz erlassen werden:
a) Für Hunde, die ausschließlich zur Bewachung von isoliert
gelegenen Gebäulichkeiten, landwirtschaftlichen und gewerb—
lichen Betrieben, Vagern oder Warenvorräten gehalten
werden;
h) für die zum Gewerbe unentbehrlichen Ziehhunde, soweit der
Gewerbetreibende nach seinen Vermögensverhältnissen zur
Beschaffung anderer Zugtiere nicht in der Lage ist. In
besonders gelagerten Fällen kann eine weitere Ermäßigung
oder Steuerfreiheit gewährt werden.
8 5.
Die Steuerfreiheit erlischt, wenn die Hunde
a) nicht mehr oder nicht ausschließlich zu den Zwecken benutzt
werden, wegen deren Steuerfreiheit bewilligt worben ist
h) wenn sie freiumherlaufend getroffen werden
8 6.
Personen, die zur Gewinnung des Lebensunterhalts Hunde—
handel oder Hundezüchterei treiben, kann auf Antrag, wenn 3
Hunde nach Maßgabe des 81 versteuert werden, die Steuer
für weitere Hunde ermäßigt oder auch erlassen werden.
87.
Durchreisende und Fremde, die sich nur vorübergehend hier
banen und Hunde von außerhalb mitbringen, sind hinsicht
lich dieser Hunde von der Steuer frei, wenn die Dauer des
Anfenthaltes hierselbst die Zeit von 4 Wochen nicht übersteigt.
Schaffen sich dieselben aber während der Zeit ihres hiesigen
Aufenthaltes Hunde an, so unterliegen sie gleich den Einwohnern
den Bestimmungen dieser Ordnung
Für einen Hund, welcher
81) steuerpflichtig wird, sowie
velcher im Laufe eines halben
mm Laufe eines halben Jahre
ür einen steuerpflichtigen Hund,
Jahres angeschafft worden ist.