Full text : 1922 (0003)

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Wählervereinigungen gegenüber als eine einzige Vorschlagsliste
gelten. In diesem Falle müssen die Unterzeichner der Vor—
schlagslisten oder die bevollmächtigten Vertreter übereinstimmend
spätestens bis zum Ablauf des elften Tages vor dem Wahl—
tage, also bis zinn 11. Oktober 1922, die Erklärung abgeben,
daß die Vorschlagslisten miteinander verbunden sein sollen, an—
dernfalls ist die Erklärung über die Verbindung ungültig.
Wird von den Arbeitgebern oder von den versicherten An—
gestellten bis zum 1. Oktober 1922 nur eine Vorschlagsliste
eingereicht, so findet für die betreffende Gruppe keine Wahl
stait. Die in der Vorschlagsliste gültig bezeichneten Personen
gelten dann in der für den Wahlbezirk erforderlichen Zahl in
der Reihenfolge des Vorschlages als von dieser Gruppe gewählt.
Die Wähser haben sich über ihre Wahlberechtigung auszu—
weisen. Für die versicherten Angestellten dient die Versiche—
rungskarte als Ausweis, für die Ärbeitgeber eine von der Ge—
meindebehörde des Betriebssitzes ausgestellte Bescheinigung.
Die Arbeitgeber werden aufgefordert, sich die Bescheinigung
ausstellen zu lassen.
Das Wahlrecht wird in Person und durch Abgabe eines
Stimmzettels ausgeübt. Die Stimmzettel dürfen nicht unter—
schrieben sein und keinen Protest oder Vorbehalt enthalten. Sie
sind außerhalb des Wahlranmes handschriftlich oder im Wege
der Vervielfältigung herzustellen.
Den Arbeitgebern ist es gestattet, anstelle der persönlichen
Stimmabgabe ihren Stimmzettel dem Wahlleiter unter Bei—
fügung des Ausweises über ihre Wahlberechtigung brieflich ein—
zusenden. Die erforderlichen Umschläge erhalten die Arbeiigeber
auf Verlangen von dem Vorsteher der Wahl des örtlichen
Stimmbezirkes ausgehändigt. Der Brief muß spätestens am
21. Oktober bei der unterzeichneten Behörde eingegangen sein.
Nachträglich eingehende Stimmzettel sind ungültig. Jeder
Wahlberechtigte hat eine Stimme. Arbeitgeber, die mehr als
50, aber nicht mehr als 100 versicherte Angeslellte beschäftigen,
haben zwei Stimmen. Für je weitere angefangene Hundert

versicherte Angestellte erhöht sich die Zahl um eine Stimme
Kein Arbeitgeber hat mehr als 20 Stimmen.
Hat ein Arbeitgeber mehrere Stimmen, so hat er jeden
Stimmzettel in einem besonderen Umschlag zu verschließen.
Enthält ein Umschlag mehrere Stimmzettel, so gelten sie
als ein Stimmzettel, wenn sie gleichlautend sind, andernfalls
sind sie ungültig.
Der Wahlberechtigte darf sein Wahlrecht nur in dem
Stimmbezirk, in dem er wohnt, ausüben.
Es kann nur für unveränderte Vorschlagslisten gestimmt
werden, auch die Reihenfolge der Vorgeschlagenen in der Vor
schlagsliste darf nicht geändert werden.
Ottweiler, den 1. September 1922.
Der Landrat: Dr. Rech.
Zuckerausgabe.
In den nächsten Tagen erfolgt durch die Bürgermeisterämter
die Ausgabe der Zuckermarken für den Monat September 1927
zum Bezuge von 2 Pfund Zucker.
Der Preis beträgt für
1 Pfund gemahlenen Zucker 27 Mk.
1 Pfund Würfelzucker 28 Mt.
Ottweiler, den 12. September 1922.
Der Landrat:
J. V. Heinrichs.
Bekanntmachung.
Die Verzeichnisse des vorhandenen abgabepflichtigen Pferde—
und Rindviehbestandes der Gemeinden des Bürgermeistereibezirke
Stennweiler für das Jahr 1822 liegen vom 18. September d
Is. ab 14 Tage lang zur Einsicht der Interessenten im Rat
hause hierselbst, Zimmer Nr. 15, offen.
Schiffweiler, den 15. September 1922.
Der Bürgermieeister.
            
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