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anjgesührten Hebührensätze mit Wirkung vom 1. September 1922
ab wie folgt geändert:
81.
Für Aufnahme und Verpflegung in dem Kreiskrankenhauise
sind folgende Gebührensätze zu entrichten:
A) Für Kranke ans dem Kreise 2. Kl. 3. KAl.
J. Erwachsene.....3630 Mk. 240 Mt.
2. Kinder unter 10 Jahren... 300 180
Bei infektionskranken Rindern werden die Sätze für
Erwachsene berechnet).
Für Kranke, die außerhalb des Nreises ihren Wohnsitz haben.
V aber Mitglieder von Krankenkassen sind oder zu Lasten
anderer gemeinnütziger Unternehnungen (Armenverbände
usw.) verpflegt werden:
die Sätze wie zu 4).
» sonst: . . . 2. Kl. 3. Kl.
1. Erwachsene.. .. 400 Mk. 280 Mt.
2. Rinder unter 10 Jahren. . 340, 220 Mt.
C) Für nicht kranke Sänglinge in allen Fällen
2. Al. 3. 8l.
80 Mef. 60 Mf.
82
8 2 *
1. Die Gebühren für die Benutzung der Röntgenapparate
werden nach den Selbstkosten berechnet, sie betragen jedoch:
a) für eine Durchleuchtung mit dem Apparate mindestens
200 Mek.
»für eine photographische Aufnahme: —
1. bei einer Plattengröäße von 13518 mindestens 300 Mt.
2385 ———— 00,
3. 24830 / 300 /
s. 3040 6007
„14050 * 8050
2. Bei einer Höhensonnenbestrahlung beträat die Gebühr
für jede Minute 5 Mk.
8 4.
In anderen, als in Thyphus-, Ruhr- und Genickstarrefällen
und Fällen der Schlafkrankheit sind bei Benutzung des Kreis—
krankenwagens durch Kreiseingesessene die Kosten für die Be—
spannung von den Benutzern selbst zu tragen. Kranke, die
außerhalb des Kreises ihren Wohnsitz haben, haben für die Be
nutzung des Rreiskrankenwagens außer den Bespannungskosten
für jeden Fall eine Gebühr von 200 Me. zu entrichten.
Die Gebühr für eine Bettdesinfektion im Kreiskrankenhaus
wird für jede Desinfektion auf 300 Mk. festgesetzt.
Ottweiler, den 28. August 1922.
Der Vorsitzende des Kreisausschusses
Dr. Rech, Landrat.
Nachtrag
zur Freibankordnung der Gemeinde Spiesen.
Auf Grund des Gemeinderatsbeschlusses vom 31. Juli 192
und der 88 8211 des Gesetzes, betr. Ausführung des Schlacht
vieh- und Fleischbeschaugesetzes vom 28. Juni 1902 wird die
unterm 28. Juni 1910 erlassene Freibankordnung der Gemeind—
Spiesen wie folgt abgeändert:
8 11 erhält folgende Fassung:
WVon dem durch den Verkauf des Fleisches erzielten Er—
löse sind an Gebühren zu bezahlen: Für die Benutzung der
Freibank 60 Mark für ein Stück Großvieh, 30 Mark fuͤr ein
Schwein, 25 Mark für ein Kalb, Schaf oder Ziege, 15 Mart
für ein Spanferkel, 5 Mark für ein Kilogramm Fleisch, für
Fleisch im Sinne des 8 2, Abs. 2 betragen die Gebühren das
Doppelte.“
Dieser Nachtrag tritt mit dem Tage der Veröffentlichung
in Kraft.
Spiesen, den 4. August 1922.
Der Bürgermeister: Nicola.
d. A. Nr. 4744.
Genehmigt.
Ottweiler, den 22. August 1922
Der Kreisausschuß des Kreises Ottweiler:
Der. Rech, Landrat