Full text : 1922 (0003)

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nahme der kirchlichen Veranstaltungen und der
am 1. Mai stattfindenden Aufzüge
Für öffentliche Belnstigungen der vorher nicht
erwähnten Art, insbesondere für das Halten
eines Marionettentheaters, für das Steigen—
lassen eines Vuftballons, für das Vorzeigen
eines Panoramas, eines Wachsfigurenkabinetts,
eines Museums, einer Menagerie usw. je nach
Größe und dem zu erwartenden Gewinn für
den Tag 50 - 200. - Mk

25. — Mke.

—3

8 5.

Werden mehrere steuerpflichtige Lustbarkeiten am gleichen
Orte bezw. in demselben Raume und für dasselbe Publikum zu
gleicher Zeit unmittelbar auseinanderfolgend von demselben
Unternehmer veranstaältet, so schließt die höhere Steuer die nie
dere in sich ein—

86.
An Kirmestagen, sowie an den in 83 Abs. 2 der Polizei—
verordnung für den Regierungsbezirk Trier vom 28. Januͤar
1860 zur Abhaltung öffentlicher Tanzlustbarkeiten festgesetzten
Tagen, sowie am 1. Mai wird die Steuer für die im 81
unter Ziffer Ia und 84 Ziffer 13 benannten Tanzlustbar—
keiten auf 1/,3 der Pauschsumme ermäßigt. Jedoch dürfen diese
Lustbarkeiten pp. nicht von Vereinen abgehalten werden, sondern
nur von dem Inhaber des Lokals, Wirt, Pächter pp. Dieser
darf kein Eintrittsgeld erheben und muß sich darauf beschränken,
nur von den Tanzenden ein Tangzeld zu verlangen, wie dies
bisher ortsüblich war—

87.
Für die Entrichtung der Steuern an die Gemeinde haften
der Beranstalter der Lustbarkeit und der Inhaber des Lokals,
in welchem die Tanzlustbarkeit veranstaltet wird, als Gesamt—
schuldner. Bei karkensteuerpflichtigen Veranstaliungen ist die
Steuer an dem auf die Veranstaltung folgenden Werktage bis
3 Uhr nachmittags an die vom Bürgermeister zu bestimmende
Dienststelle unter Vorlage der nicht abgesetzten Karten abzu
liefern. Die Pauschsteuer ist mindestens 24Stunden vor Be—
ginn der Lustbarkeit und soweit es sich um eine Jahressteuer
handelt, für jedes Jahr ungeteilt bis zum 15. Mai des be
treffenden Jahres au entrichten.

88

Den öffentlichen Lustbarkeiten im Sinne dieser Verordnung
werden diejenigen gleichgestellt, welche von geschlossenen Vereinen
(Gesellschaften) veranstaltet, oder aber welche von einzelnen oder
mehreren Unternehmern in der Absicht der Gewinnerzielung ver
anstaltet werden. Als Lustbarkeiten im Sinne dieser Ordnung
gelten diejenigen nicht, bei welchen ein höheres wissenschaftliches
oder Kunstinteresse ohwaltet, letztere jedoch nur, falls auf Seiten
des Unternehmers die Absicht der Gewinnerzielung nicht besteht,
oder falls ein von der Regierung anerkannter Kunstschein vor⸗
liegt. Ebenso gelten als öffentliche Lustbarkeiten nicht die von
den Arbeitgebern ihren Arbeitern und Angestellten gegebenen
Festlichkeiten, die Hochzeitsfeierlichkeiten sowie die regelmäßigen
Uebungen von Gesangvereinen, Musikgesellschaften, Feuerwehren
und ähnlichen Vereinen in nicht öffentlichen Räumen.

84

Veranstaltungen von Vereinigungen, die sich die Förderung
der Jugendpflege zur Aufgabe gesetzt haben, können nach pflicht
mäßigem Ermessen des Bürgermeisters von Fall zu Fali
steuerfrei bleiben, wenn diese Veranstaltungen nicht über 12 Uhr

nachts hinaus dauern und eine Tanzbelustigung mit ihnen nicht
verbunden ist.

8 10.

Der Bürgermeister ist befugt, die Steuer bei Veranstal—
tungen zu wohltätigen Zwecken und bei den von der Gemeinde
unterstützten Festlichkeiten ganz oder teilweise zu erlassen. Im
Zweifelsfalle ist die Entscheidung des Gemeinderats einzuholen.
Ein Erlaß der Steuer ist ausgeschlossen, wenn mit diesen Ver—
anstaltungen eine Tanzbelustigung verbunden ist.
Ferner ist der Bürgermeister, vorbehaltlich der Zustimmung
des Gemeinderats, befugt, zur Vereinfachung des Geschäfts
ganges mit, einzelnen Steuerpflichtigen besondere Zahlungsbe
dingungen für die Kartensteuer zu vereinbaren.
8 11.

Gastwirte und Saalbesitzer dürfen die Abhaltung von Lust—
barkeiten der im 83 bezeichneten Art, außer in dem Falle einer
unvorbereiteten bezw. unvorhergesehenen Veranstaltung, in ihren
Räumen nicht dulden, bevor ihnen bei kartensteuerpflichtigen
Veranstaltungen die Anmeldebescheinigung, bei pauschweise be—
steuerten Veranstaltungen die Stenerquittung oder der Nachweis
der Steuerfreiheit vorgelegt ist.
8 12.

Den mit gehöriger Legitimation versehenen Kontrollbeamten
ist von den Veranstaltern der Lustbarkeiten und von den Wirten
und Saalbesitzern, in deren Räumen solche abgehalten werden,
auf Ersuchen jede einschlägige Auskunft zu erteilen und behufs
Ausübung persönlicher Kontrolle der Zuͤtritt zu den benutzten
Räumen Kzu gestatten. Die Teilnehmer kartensteuerpflichtiger
Veranstaltungen sind verpflichtet, dem betreffenden Beamten auf
Anfordern die Eintrittsausweise pp. vorzulegen.
Im Vorans gezahlte Steuerbeträge werden zurückerstattet,
wenn die Lustbarkeit nachweislich nicht stattgefunden hat und
hiervon innerhalb der nächsten 2 Werktage Anzeige erstättet ist,
Kartensteuerbeträge jedoch nur gegen Vorlage der nicht abge—
setzten Eintrittskarten.

8 13.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Ord
nung unterliegen neben der Verpflichtung zur Nachzahlung de'
Stener einer Strafe von 3530 Mke.
8 14.

Die nach dieser Steuerordnung zu zahlenden Steuern und
Strafen unterliegen, sofern sie miht innerhalb der durch diese
Ordnung festgesetzten Frist bezahlt werden, der Beitreibung im
Verwaltungszwangsverfahren.

8 15.
Unberührt bleiben durch diese Ordnung die im Bezirke der
Polizeiverwaltung Wemmetsweiler erlassenen, die Veranstaltung
von Lustbarkeiten betreffenden polizeilichen Vorschriften.
8 16.
Vorstehende Ordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffent
lichung in Kraft.
Mit demselben Tage treten die bisherigen Lustbarkeits—
steuerordnungen der Gemeinden Schiffweiler, Landsweiler und
Wemmetsweiler, die bisher in den entsprechenden Ortsteilen
Heiligenwald gültig waren, außer Kraft.
Wemmetsweiler, den 20. Oktober 1921.
Der Bürgermeister.
gez. Walter.
            
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