Full text : 1922 (0003)

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Die viehseuchenpolizeiliche Anordnung betr. Maul- und Klauen—
seuche vom 20. Jannar d. Is. (Amtsblatt S. 16 — Kreisbl.
S. 20) wird, teilweise wie folgt abgeändert: Das in das Saar—
gediet eingeführte Klauenvieh ist von der Absonderung und po—
lizeilichen Beobachtung gemäß Ziffer 3, 4 und 5 der Anordnung
befreit, wenn durch ein amtstierärztliches Zeugnis nachgewiesen
wird, daß der Herkunftsort der Tiere frei von Manl- und
Klauenseuche ist.
Saarbrücken, den 24. Juli 1922.
Das Mitglied der Regierungskommission
für die Angelegenheiten der Landwirtschaft:
gez. Dr. Hector.
Bekanntmachung.
Der Ecmeinderat von Uchtelfangen hat mit Rücksicht auf
die erhöhten Selbstkosten des Wassers beschlossen, das Wasser—
geld ab 1. Januar 1922 a4uf 0,70 Fres, pro Kubikmeter
festzusetzen und das Wassergeld von den Frankenempfängern in
Franken und von den Markempfängern in dentscher Geldwäh
rung nach dem jeweiligen Durchschnittskurs des Verbrauchs—
monats vorläufig bis 1. April 1923 zu erheben. Die vom 1.
Jannar d. Is. ab gezahlte Pauschale von monatlich 100 Mark
wird hierauf angerechnet.
Illingen, den 16. August 1922.
Der Bürgermeister
Dovopler

Ordnung
über die Erhebung einer Wechselstubenstener im Bexzirke
der Gemeinde Schiffweiler.
Aufgrund des Beschlusses des Gemeinderates zu Schiffweiler
vom 23. März und 19. April 1922 sowie in Gemäßheit der
Verordnung der Regierungskommission des Saargebietes vom
15. März 1922 betreffend die Erhebung einer Steuer für den
Betrieb von Geldwechselgeschäfteu und des 8 23 des Kommnnal—
abgabengesetzes vom 14. Juli 1893 wird hierdurch für den Be—
zirk der Gemeinde Schiffweiler nachstehende Stenerordnung er—
fassen

8

Die im Bezirke det Gemeinde Schiffweiler bestehenden Geld—
wechselgeschäfte einschließlich aller Zweigstellen unterliegen einer
besondern Wechselstubenstener nach Maßaahe der nachstehenden
Vorsehriffen;

82.
Die Steuer beträgt für jede Wechselstube aleichmäßig fünf—
hundert Franes vro Jahn,

Die Steuer ist in vierteljährlichen gleichen Teilbeträgen im
Voranus an die Gemeindekasse zu entrichten

84
Die Steuer wird auf Antrag um die Hälfte ermäßigt,
wenn nachgewiesen wird, daß während einer Zeit von 6 Mongaten
des Steuerjahres keine Geldwechselgeschäfte betrieben worden sind.
Steuerermäßigungen aus anderen (GBGründen oder Steuerhe—
freiungen sind nicht zulässig.

8 5.
Die Leiter von bestehenden Wechselstellen sind verpflichtet,
letztere innerhalb 8 Tagen nach Veröffentlichung dieser Ordnung
unter Angabe des Tages der Eröffnung dem Bürgermeisteramte
anzumelden.

Bei Neueröffnungen hat die Anmeldung spätestens 8 Tage
nach der Eröffnung zu erfolgen.
Im Falle der Auflösung einer Wechselstube ist der Gewerbe
betrieb innerhalb 8 Tagen nach der Auflösung abzumelden.
86.
Wird eine Wechselstube im VLaufe eines Vierteljahres er
öffnet oder aufgelöst, so ist die Steuer für das betreffende Viertel!
jahr voll zu entrichten.

87.

Nichterfüllung der Anzeige- und Auskunftspflicht zieht Geld
strafe bis zu 1000 Frs. und die Nichtbefolgung der Steuer
oflicht Geldstrafe bis zum 8fachen des Steuerbeträges nach sich
88.
Gegen die Heranziehung zur Wechselstubensteuer stehen dern
Abgabepflichtigen die im 8 69 ff. des dommunalabaaben, esetze
hezeichneten Rechtsmittel au.

8 9.
Diese Ordnung tritt mit dem 1. April 1922 in Kraft
Schiffweiler, den 28. April 1922.
Der Bürgermeister:
gez. König

d. A. Nr. 2834. Genehmigt.
Ottweiler, den 10. Mai 1922.
Der Kreisausschuß des Kreises Ottweiler
gez. Dr. Rech.
NA
vung
iiber die Erhebung einer Wechselstubenstener im Bezirk«
der Gemeinde Randsweiler
Auf Grund des Beschlusses des Gemeinderats zu Lands
weiler vom 24. April 1922 sowie in Gemäßheit der Verordn ung
der Regierungskommission des Saargebiectes vom 15. Mär—
betreffend die Erhebung einer Steuer für den Betrieb von Gesld
wechselgeschäften und des 8 23 des ddommunalabgabengesetzes
vom 114. Inli 1893 wird hierdurch für den Bezirk der Geimeind—
vandsweiser nachstehende Steuerordnung erlassen;

81.
Die im Bezirke der Gemeinde Landsweiler bestehender
Geldwechselgeschäfte, einschließlich aller Zweigstellen unterlieger
einer besonderen Wechselstubensteuer nach Maßaabe der naöch
rehenden Norischriften:

82.
Die Steuer beträgt für jede Wechselstube aleichmäßia fünt
zundert Fres, vro Tahr

83
Die Steuer ist in viertelfährlichenn gleichen Teilbeträgen
im Vmans an die Gemeindekasse zu entrichten
84.
Die Steuer wird auf Antrag um die Hälfte ermäßigt
wenn nachgewiesen wird, daß während einer Zeit von 6 Monaten
—
Steuerermäßigungen aus anderen Gründen ader Steuer
befreiungen sind nicht zulässig.
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Die Leiter von bestehenden Wechselstellen sind verpflichtet
selztere innerhalb 8 Tageir nach VBeröffentlichung dieser Ordnung
            
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