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Für jeden Hund wird bei Zahlung der Steuer, für die
steneifreien Hunde bei der Bewilligung der Steuerkreitzeit, eine
Koutrollmarke und zwar gegen Erstattung der Selbstkosten ver—
abfolgt.
Inßerhalb des Hanses müssen die Hunde mit dieser am
Halse in leicht sichtbarer Weise befestigten Rontroltmarke ver—
sehen sein. Beim Verluste derselben wird dem Besitzer des
Hündes auf jeinen Antrag und gegen Vorzeigung der Suittung
äber die gezahlte Steuer'eie Ersatzmarke gegen Zahlung von
150 Mk. erteilt. Die Form der Rontrollmarke wechselt jedes
Jahr. Die Ausgabe der neuen Marken erfelat bei der ersten
Zahlung.
Für die steuerfreien Hunde sind die Kontro!lmarken all
jährlich im April auf dem Steuerbhüro umzutauscheu.
Hund, die auf der Straße oder an einem anderen öffent—
lichen Orte ohne güttige Steuermarke frei umherlaufend ange—
rröfsen werden, können durch Beauftragte des Bürgermeisters
eingefangen und, wenn nicht innerhalb einer Frist von 3 Tagen
von dem Berechtigten die Herausgabe rerlangt wird, uach Maß
gabe der x8 979 und 82 des Böürgerkichen Gesetzbuches öffent
lich vorsteigert werden. Wenn der Steuerpflichtige sich vor der
Versteigerung meldet und die erfolgte Berechtigung der Steuer
nachweit. erthält er gegen Erstattung des Fanggeldes und der
Futterkosten des ersten Tages im Betrage von zuͤsammen 5 M.,
der Furterkosten für seden weiteren Tag se 3 M. und der etwa
außerdem noch entitandenen Kosten den Hund zurück. Sollte
bei der öffentlichen Bersteigerung kein die Kosten deckendes Ge—
bot abgegeben werden, so wird mit dem Hund nach Belieben
verfahren.
Diejenigen Personen, die Hunde, welche nicht mit einer
qültigen Steuermarke versehen sind, auf, der Straße oder an
udit anderen öffentlichen Orte an der Leine mit sich führen,
häben auf Verlangen den mit der Kontrolle der Hundesteuer
beauftragten Polizeibeamten jede zur Feststellung, ob die Hunde
zur Besseuerung angemeldet worden sind, erforderliche nähere
Auskunft zu exteilen. Insbesondere haben diese Personen ihre
Namen und Wohnung dem Beamten auf Erfordern anzugeben
Die Begleiter sickerfreier Hunde habeu, sobald sich letztere
quf der Straße oder an einem anderen öffentlichen Orte befin—
den, die nach 8 7 dieser Ordnung ausgestellte Bescheinigung
bei sich zu führen und den revidierenden Beamten auf Ver—
sangen vorzuzeigen.,
*
Einsprüche gegen die Heranziehung zur, Hundestener sind
binnen kiner Frür von 4 Wochen nach Bekanntmachung der
Veranlagung beim Bürgermeifter, welcher darüber heichließzt.
anzubringen.
Gegen den Beschluß findet innerhalb 2 Wochen, vom Tage
der Zustellung an gerechnet, die Klage im Verwaltungsstreit—
nerfahren statt.
Durch Einspruch oder Klage wird die Verpflichtung zur
ZRahlung nicht aufgehoben.
8 10.
Wer die in 84 der Ordnung vorgeschriebene Anmeldung
unterläht oder sich durch Verheimlichung eines Hundes der
Steuer zu entziehen sucht, unterliegt einer Strafe bis zur Höhe
von 30 Mark, welche durch den Bürgermeister festzusetzen und
nach eingetretener Rechtskraft (8 459 der StraPr.QOrdn. vom
1. Februͤar 1877, R. G.Bl. 25313 im Verwaltungszwangsver—
fahren beizutreiben ist.
Die Einziehung der hinterzogenen Steuer erfolat neben und
inabhängiag von der Strafe
8 11.
Die in Beziehung auf das Halten von Hunden bestehenden
Polizeivorschriften werden durch vorstehende Bestimmungen nichz
berührt.
8 12.
Gegenwärtige Ordnung tritt mit dem 1. April 1922 in
Kraft, Wwodurch“die bisherige hiesige Hundesteuerordnung außer
Kraft tritt.
Ottweiler, den 26. Mai 1922.
Der Bürgermeister.
LOren—
Wird veröffentlicht mit dem Beifügen, daß diese Ordnung
interm 19. Inli 1922 die Genehmigung des Verwaltungsans—
schusses Saarbrücken und unterm 26. Juli 1922 die Zustint—
mung der Abteilung des Innern und der Finanzen der Re—
gierungskommission des Saargebiets erhalten hat.
Ottweiler, den 11. August 1922.
Der Bürgermeister.
Loren;.
Bekanntmachung,
hetreffend die Versicherungsbeiträge für Pferde, Esel, Maultiere
Mausfesel und Rindvieh
Der Provinzialansschuß hat in seiner Sitzung vom 8. Jul
1922 auf Grund des 88 der Viehseuchen-Entschädigungssatzung
für die Rheinprovinz vom 8. März/?7. April 1921 beschlossen,
für das Rechnungssahr 1922 an. Versichernngsbeiträgen für
Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel 20 Mk. und für Rind—
dieh 1i2 Mtk. für das Stück zu erheben. Die Aufnahme de—«
abgabepflichtigen Viehbestandes hat im Juli zu erfolaecn.
Düsseldorf, den 12. Juli 1922.
Der Landeshauptmann der Rheinvrovinz.
Die vorstehende Bekanntmachung bringe ich mit mMücksicht
auf das zwischen der Regierungskommission, und der Provinzial—
verwaltuug der Rheinprovinz bestehende Abkommen, wonach die
festgesetzten Versicherungsbeiträge auch für die preuüßischen Kreise
des“ Saargebietes Geltunag haben, hiermit zur öffentlichen
Renntnis.
Saarbrücken, den 4. August 1922.
Das Mitglied der Regierungskommission
für die Angelegenheiten der Landwirtichaft
ge. Dr. Hector
Kreistag.
Der zum Mitgliede des Kreistages gewählte pens. Berg—
mann Johann Backes-Nikolay zu Theleh ist verstorben und
in seine Stelle Herr Oberregierungsrat Koßmann mit 2038*
Stimmen als gewählt bezeichnet worden.
Ottweiler, den 18. August 1922.
Der Vorsitzende des Kreisausschusses:
Der. Rech, Landrat.
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Viehseuchenpolizeiliche Anordnung
hetreffend Maul- und Klauenseuche
Anf Grund der 88.,17 und 18 des Viehseuchengesetzes vom
26. Juni 1900 R.GBI. S. 519) wird folagendes hestimmt