Full text : 1922 (0003)

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Die Kartensteuer beträgt für alle Lustbarkeiten der in
83 bezeichneten Art 2 des Eintrittsgeldes. Werden
diese Veranstaltungen über 2 Uhr nachts ausgedehnt, so
wird neben der Rärtensteuer noch eine besondere Pausch—
fteuer von 50. -- Mark erhoben.
Bei dem von einem Tanzlehrer oder von jeder anderen
Person zur Abhaltung von Tanzunterricht veranstaltenden
Qursen beträgt die Kartensteuer 16045 der von jedem
Kursusteilnehmer an den Lehrer zu entrihtenden Gebühr,
mindestens aber 50 Mtk.
Von Schülern, die nur an einzelnen Stunden oder
Abenden des Rursus teilnehmen, ist eine Steuer von
50,, des Eintrittsgeldes oder der an den Lehrer zu
zahlenden Vergütung zu entrichten.
Bei Tanzkursen, die länger als 6 Wochen dauern, ver—
doppelt sich die Gebühr unter a). Wird bei Veranstaltung
eines Tanzkränzchens oder des Schlußballes Eintrittsgeld
erhoben, so werden von diesen Lustbarkeiten außerdem
noch 2000 des Eintrittsgeldes als Vergnügungssteuer
erhoben.
Für Eintrittskarten, welche mehrere Personen zum Ein—
tritt berechtigen, ijt das entsprechende Bielfache der Steuer
und wenn die zugelassene Personenzahl auf der Eintritts—
karte nicht angegeben ist Familienkarten,, das Fünffache
derselben zu entrichten.
Abonnementskarten, Dutzendkarren ufsw. unterliegen der—
selben Steuer, wie Einzelkarten, berechner nach der Zahl
der zugesicherten Veramtaltungen.
Für Eintrittskarten, welche die Eintrittsermächtigungen
ohne Beschränkung auf eine bestimmte Zahl von Veran—
staltungen darstellen, Passepartouts), ist die Steuer bei
der jedesmaligen Benutzung zu entrichten.
Jede kartensteuerpflichtige Veraustaltung muß spätestens
I& Stunden vorher bei dem Bürgermeisteramte angemeldet
werden. Zur Anmeldung verpflichtet ist sowohl der
Veranstalter wie der Besißer oder Inhaber des Lokals.
Ueber die Anmeldung wird eine schriftliche Bescheinigung
erteilt.
Eintrittstarten müssen mit fortlaufenden Nummern ver—
sehen sein. Nur gemeindeseitig abgestempelte Eintritts—
karten sind auszugeben. Die Eintrittskarten sind von
der Gemeindeverwaltung gegen Erstattung der Selbit—
kosten zu beziehen.
Der Unternehmer ist verpflichtet, über die für jede Ver—
anstaltung entgeltlich und unentgeltlich Rusgegebenen
Eintrittskarten aller Art Tageskarten, Dutzendkarten,
Abonnementskarten usw.), nach einem vorgeschriebenen
Muster eine fortlaufende Nachweisung zu führen, welche
auf Verlangen in Urschrift oder Abschrift vorzulegen ist—
Im Falle die für die Höhe des Steueranspruchs maß—
gebende Anzahl der ausgegebenen, steuerpflichtigen Ein—
trittskarten nicht nachgewiesen wird, wird die von dem
Unternehmer bezw. Lokalinhober für die betreffende Ver—
anstaltung zu entrichtende Steuer von Fall zu Fall durch
den Gemeinderat festgesetzt.

Vauschsteuer.

Für die Veranstaltung der in 83 bezeichneten Art wird
wenn dieselben ohne einen kartenstenerpflichtigen Ausweis zugäng

lich sind, ohne Unterschied ob ein Eintrittsgeld erhoben wird
oder nicht, eine Pauschsteuer erhoben.
Werden mehrere steuerpflichtige Lustbarkeiten und für dasselbe
Publikum zu gleicher Zeit unmittelbar aufeinanderfolgend von
denselben Unternehmeritveranstaltet, so schließt die höhere Stener
die niedere in sich.
Die Pauschsteuer beträgt:
Für eine Veranstaltung einer Tanzbelustigung, einer
Theater-Vorstellung, eines Konzerts, einer karnevalistischen
Sitzung, sofern Eintrittsgeld nicht erhoben wird, bei einer
Zeitdauer bis Uhr nachts 50. — Mk
bei einer Ausdehnung über diesen Zeitpunkt
hinaus 50. — Mk. meh'
Für die Veranstaltung einer Kunstreitervorstellung:
wenn bei derselben ein Eintrittsgeld von höch—
stens 50 Pfg. erhoben wird oder aber die
Zahlung des Eintrittsgeldes in das Belieben
der Zuschauer gestellt bezw. durch Teller
samnmilung aufgebracht wird
wenn bei derselben ein Eintrittsgeld von mehr
als 50 Pfg. erhoben wird
Für gewerbsmäßige Musik-, deklamatorische
Gesangvorträge, humoristischer und ähnlicher
Art, bei denen ein höheres Interesse de
RKunst nicht obwaltet (sogen. Tingel-Tangel!
für den Tag
Für gewerbsmäßige Vorträge auf einem
Klavier oder anderen Musikinstrumenten in
Gastiwirtschaften, Schankstuben, öffentlichen
Vergnügungslokalen, Buden oder Zelten, mi
Ausnahme der gegen Geldeinwurf spielender
Automaten:
bis Mitternacht, für den Tag
über Mitternacht hinaus, sür den Tag
Für gewerbsmäßige Vorträge auf mechani—
schen“ oder automatiichen Musitwerken
in Gastwirtschaften, Schankstuben und
öffentlichen Vergnügungslokalen:
a eines Orchestrions, für das Jahr 300. — Mk
6Reines elektr. Klaviers, für das Jahr 100. - Mtk
c) einer Spieluhr, für das Jahr 100.— Mt.
Joheines Grammophons, für das Jahr 50. Mtk
Für Vorstellungen von Gymnastikern, Equili—
bristen, Vallet“ und Seiltänzern, Taschen—
spielern, Zauberkünstlern, Bauchrednern und
dergleichen:
wenn bei denselben ein Eintrittsgeld von
höchstens 50 Pfg. erhoben wird oder aber
die Zahlung eines Eintrittsgeldes in das
Belieben der Zuschauer gestellt bezw. durch
Tellersammlung aufaebracht wird, für
den Tag
wenn bei denselben ein Eintrittsgeld von
mehr als 50 Pfg. erhoben wird, für den Tag
Für das Aufstellen und den Betrieb eines
Karussells:
eines durch Menschenhand gedrehten, für
den Tag 60. — Mk
rines durch Pierdekraft getriebenen, für
den Taq 150. — Mf

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