Full text : 1922 (0003)

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Die Bekanntmachung der Veranlagung geschieht in Gemäß—
heit der Vorschristen im * 65, Abiatz?, 3 des Nommunalab
gaben-Gesetzes

.
Obliegenheiten der Steuer pfilichtigen.
Zum Zweck der Veranlagung ist jeder Unternehmer eines
steuerpflichtigen Gewerbebetriebes verpflichtet, auf die an ihn
seitens des Gemeindevorstandes oder des Steuerausschusses ge—
richtete schriftliche Aufforderung für die Besteuerung erhebliche
Tärtsachen innerhalb der zu bestimmenden angemessenen Frist
schriftlich oder zu Protokoll Auskunft zu erteilen.
Der Steuerausschuß ist bei der Veranlagung an die An—
gaben des Steuerpflichtigen nicht gebunden.
Wird aber die erteilte Auskinft beanstandet, so sind dem
Steuerpflichtigen vor der Veranlagung die Gründe, der Bean—
fiandung mit dem Auheimstellen mitzuteilen, hierüber binnen
einer zu beftimmenden Frist eine weitere Erklärung abzugeben.
Vergl g 63 des Kommunal-Abgabengeietzes). Die dem Steuer—
pflichtigen obliegenden Verbindlichkeiten liegen in gleicher Weije
ihren gesetzlichen Vertretern Vormündern, Pflegern Vorständen
von Köorporationen, Attiengesellschaften, sowie den mit der
leitungssteuerpflichtigen Betriebe beauftragten Personen ob.

8 66.
Steuererhebung.
Die Steuer ist in den ersten 8 Tagen eines jeden Monats
in monatlichen Teilbeträgen zu entrichten, über die Steuerzahlung
ist Cuittung zu erteilen. Steuerrückstände werden im Wege des
Verwaltundszwangsverfahrens beigetrieben.

87.
Zu- und Abgangsstellung der Steuer im Laufe des
Steuerjahres.
Die Zugangsstellung der Steuer im Laufe des Steuerjahres
erfolgt mit dem 1. des auf die Eröffnung des Betriebes folgen—
den Monats, die Steuerabgangsstellung im Laufe des Steuer—
jahres geschieht vom 1. des auf das Einstellen des Betriebes
folgenden Monats ab. Wird ein Gewerbe innerhalb des Monats
in welchem dasselbe eröffnet worden ist, wieder eingestellt, erfolgt
Zugangssiellung für einen Monat. Eine zeitweise durch die
Natur des Gewerbes bedingte Unterbrechung begründet eine Ab—
und Wiederzugangsstelung der Steuer nicht. Die Steuer ist
hierbei auch für die Zeit des Ruhens des Gewerbes zu
entrichten.

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Strafen.
Wer eine ihm in Gemäßheit dieser Steuerordnung ob—
liegende Auskunft nicht rechtzeitig in der vorgeschriebenen Form
erstattet, wird, insofern nicht nach den bestehenden Gesetzen eine
höhere Strafe verwirft ist. mit Geldstrafe bis zu 30Mf
bestraft.

89.
Rechtsmittel.
Das Rechtsmittelverfahren regelt sich nach den Bestimm—
ungen in 88 69 bis 75 des Kommnunal-Abaaben-(Besetzes
8 10.
Die Besteuerung der übrigen, im 8 1 nicht bezeichneten
nach 8 28 des Kommnnal-Abgaben-Gesetzes steuerpflichtigen
Betriebe erfolgt gemäß 8 30 a. a. o in BProzꝛenten der
vom Staate veranlaaten Gewerbestener.
811.
Steuerbedarf.
Reicht das von der heionderen Gewerbestener und von den

Zuschlägen der staatlichen Eewerbestener berechnete Veran
ag:tingssoll nicht aus, um den nach maßgebendem Gemeinde—
beschlußß durch Stener vom Gewerbebetrieb aufzubringenden
Steuerbedarf zu decken, so ist für das betreffende Rechnungsjahr
der in 8 3 der Ordnung vorgesehene Steuersatz bezw. die Zuͤ—
chläge zur staatlichen Gewerbesteuer, dem Bedarf entsprechend
zu erhöhen, und zwar in der Weise, daß für jedes über
140 Prozent der staatlichen veranlagten Gewerbesteuer der 3
ind 4. RKlasse hinausgehende Prozent 1,100 Prozent der Ge—
hälter und Löhne gefordert wird.
Die Erhöhung des Steuersates ist durch den Steuer—
ausschuß zu bewirken und in ortsüblicher Weise zu veröffentlichen
Wiebelskirchen, den 30. März 1922.
Der Bürgermeister: gez.: Offermann
K. A. Nr. 2395. Genehmigt!
Ottweiler, den 24. April 1922.
Der Kreisausschuß des Kreises Ottweiler
gez. Dr. Rech

Regierungskommission
des Saargebietes

Saarbrücken, den 25. Juli 192*

Direktion des Innern
und Präsidialbüro.

J. C. Tgb Nr. X. 28822. u. 417α.
Auf Grund des 8 77 des Kommunalabgabengesetzes vom
14. Juli 1893 wird der durch den Kreisausschuß des Kreises
Ottweiler am 24. April 1922 erteilten Genehmigung zu der
von dem Gemeinderat der Gemeinde Wiebelskirchen am
30. März 1922 beschlossenen Gewerbesteuer-Ordnung die Zu—
stimmung erteilt mit der Maßgabe, daß die Steuer in keinem
Falle 22,0 der Gehälter und Löhne übersteigen darf.
Das Mitglid der Regierungs- Das Mitglied der Regierungs
kommission für die Angelegen- tommissidn für die Angelegen
heiten der Finanzen u. Forsten: heiten des Innern:
gez.; R. D. Waugh. gez.: V. Rault.
An den Herrn Landrat in Ottweiler.
Veröffentlicht!
Wiebelskirchen, den 1. August 1922
Der Bürgermeister.

Ordnung

über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der
Wasstrleitung der Gemeinden Fürth-Lautenbach,

Auf Grund der 88 4 und 7 des RKommunalabgabengesetzes
vom 14. Juli 1893 zufolge Beschlüsse der beiden Gemeindever—
tretungen von Fürth und Lautenbach vom 7. Mai 1922 wird
für den Anschluß und die Benutzung der Wasserleitung der Ge—
meinden Fürth und Lautenbach folgende Gebühren-Ordnung er
sassen“

81
8 J
Für die Herstellung des Hausanschlusses und Lieferung de
Wassers hat jeder Abnehmer eine jährliche Gebühr
a) für den Hausanschluß von 15Mfk.
            
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