Full text : 1922 (0003)

172 —

Gebühren-Ordnung
für das Friedynofs und Begräbniswesen der Genmieinde
Wiebehlskirchen.

Auf Grund des Beschlusses der Gemeindevertretung von
Wiebelstirchen vom 18. Mai 1922 wird hierdurch in Gemäß—
heit der 838 1,11, 7 und M des Nommunagl-Abgaben-Gesetzes
vom 11. Juli 1893 in Verbindung mit Artikel 4 der Aus—
führungsanweisung vom 10. Mai 1821die nachstehende Ge
bührenordnung für das Friedhofs—- und Begräbniswesen der
GBemeinde Wiebetskirchen erlassen:
Grabstätten.
8 1.

Meihengräber.
Reihengräver werden für Ortseingesessene von Wiebels
krirchen unentgeltlich gestellt. Ebenso stehen die Reihengräber
für in Wiebelskirchen geborene, auch auswärts verstorbeue Ver—
sönen ohne jegliches Entgelt zur Verfügung.

82.
Eigen- und Familiengräber.
—
entrichten und zwar:
Na für ein Eigengrab an den Nebenwegen
, zwei Eigengräber an den Nebenwegen
»,„drei
de n vier — —
für einzelne Eigengräber in der Umwehrung
und an den Hauptwegen 2000 Mk
.a) für Familicngräber zu 2Grabstellen in
der ÜUmwehrusig an den Hauptwegen 3000 Mk.
»Nfür Familiengräber zu 3 Grabstellen in
der mwehrung an den Hauptwegen 4000) Mk.
für Familiengräber zu 4 Grabstellen in
der Umwehrnng an den Hauptwegen 5000) Mk.
83.
Herstellung des Grabes.
Für das Auswersen und Wiederauffüllen eines Grabes
sowie für Hilseleistung des Friedhofswärters bei der Beerdigung
st zu zahlen:
1. für ein Familiengrab 325 Mk.
2. für ein Eigengrab 300 Mk.
3. für ein Reihengrab eines Erwachsenen 225 Me.
4. für ein Reihengrab eines Kindes 150) Met.
5. für Beisetzung von Leichenteilen ader einer
Frühgehnrt

75 Mff.

84
Ausgrabung und Umbettung von Leichen.
An Ausgrabuugskosten sind zu entrichten für jede Leiche 900 Mk
Außerdem sind die der Friedhofsverwaltung durch die Um—
bertung erwachjenden Kosten für Nebenarbeiten, Beseitigung von
Beschädiaungen der Nachbargräber usw. zu erstatten.
Für Leistungen, welche in dieser Gebühren-Ordnung nicht
vorgesehen sind, ist eine vorherige Vereinbarung mit dem Ge—
meindebauamte zu treffen

Bei Beerdigung
nicht hier geborener

86
von Leichen nicht hier verstorbener und
Persionen erhöhen sich die in 82 porge

ehenen Gebühren um das Doppelte. Für Reihengräher ist vor
diesen Personen eine Gebühr von 159, — Mk. zu zahlen.
87

Ueberführung von Leichen.
Der Leichenwagen der Gemeinde überführt die Leichen vom
Sterbehause nach dem Friedhofe innerhalb der Gemeinde Wir
belskirchen gegen eine Vergütung von 75,— Mk.
Bei Abholung der Leichen außerhalb der Gemeinde Wiebels
kirchen wird stündlich eine Gebühr von 100 Mk. erhoben.
838.
Friedhofsplan.
Auf dem Gemeindebauamte ist gegen Eutrichtung einet
Rebühr von 15,— Mark ein Umdruck des Friedhofsplanes 3.
erhalten.

89
89.
Die festgesetzten Gebühren sind bei der hiesigen Gemeinde
kasse einzuzahlen.
Für die Zahlung der Gebühr haftet in erster Linie der
jenige, welcher die aus den FX82 bis 7 sich ergebenden Leistungen
hbeautragt und, falls der Antrag im Einverständnisse etwa vor—
handener Familienangehörigen gestellt ist, diese mit dem Antrag
steller gemeinsam für das Ganze.
Gebühren, welche im Rückstande verblieben sind, unterliegen
der Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren.
8* 10.
Einsprüche gegen die Heranziehung zu Gebühren sind binnei
einer Frist von Wochen nach erfolgter Behändigung der
Zahlungsaufforderung beim Gemeindevorstande Bürgermeister
einzulegen.
Gegen den Beschluß des Gemteindevorstandes (Bürgermeister
steht den Abgabepflichtigen binnen einer mit dem ersten Tage
nach erfolgter Zustellung beginnenden Frist von 2 Wochen die
Nlage im Verwaltungsstreitversahren offen. Durch Einspruch
und Klage wird die Verpflichtung zur Zahlung der Gebühren
richt aufgeschoben (88 69, 70 und 75 RA.G.
811.
Vorstehende Gebühren-Ordnung tritt nach erfolgter Geneh
migung und Beröffentlichung in Kraft; an demselben Tage treten
die Bestimmungen der Gebühren-Ordnung vom 21. Febrnar 1919
mit den Znusatzbestimmungen vom 31. Januar 1922 3u. 9. Mär⸗
1922 außer Kraft.
Wiebelskirchen, den 18. Mai 1922.
Der Gemeindevorstand:
gez. Offermann, Bürgermeister
Vorstehende vom Kreisausschuß Ottweiler unterm 25. Jult
1922 genehmigte Gebührenordnung bringe ich hiermit zur öffent
lichen Kenntnis.
Wiehelskirchen, den 1. August 1922.
Der Bürgermeister.
» —
Gasgebühren-Ordnung.
Auf Grund der 88 4. und 7 des Kommunalabgabengesetzes
vom 14. Juli 1893 wird in Gemäßheit des Beschlusses der Ge—
meindevertretung vom heutigen Tage für Abgabe von Gas aus
dem Gaswerk der Gemeinde Wiebelskirchen nachstehende Ge
bührenordnung erlassen:
Hausanichlüsse.
81.
Die Herstellungskosten des Hausanschlusses sind bei Ner
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.