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Polizeiverordnung.
Auf Grund der 88 5 und 6 des Gesetzes über die Polizei—
berwaltung vom 11. März 1870 und des Ortsgesetzes vom G.
Juli 1928, betreffend die Abfuhr der Hausabfälle in Elvers—
herg, wiro für den Umfang der Genteinde Elversberg folgende
Polizeiverordnung erlassen:
81.
Die. Abfuhr der Hausabsfälle erfolgt wöchentlich einmal.
Fällt der Abfuhrtag auf einen Feiertag, so erfolgt die Abfuhr
am vorhergehenden Werktag. Die Abfuhrzeiten werden beson—
ders bekannt gemacht.
3 2.
Jeder Wohnungsinhaber der Gemeinde Elversberg ist ver—
pflichtet, der Abfuhr der Hausabfälle beizutreten und die in
seiner Haushaltung angesammelien AÄbfälle, wie Kehricht, Asche,
Scherben, Haus- und Küchenabfälle uswp. kurz vor den Abho—
lungszeiten in haltbaren und dichten, mit Henkeln oder Hand—
griffen versehenen Gefäßen vor seinem Hause aufzustellen. Die
Behälter mit Inhalt dürfen nicht mehr als 25 Kilogramm
wiegen. Behälter, die diesen Vorschriften nicht entsprechen, wer—
den nicht entleerrt. Das Durchsuchen und Durchwühlen des
Inhaltes der Behälter ist verboten. Der Inhalt der Gefähze
ift so anzufeuchten, daß beim Ausleeren in den Wagen ein
Stauben verhindert wird. Der Verkehr darf durch die Aufstel—
lung der Gefäße nicht gehindert werden.
Sollten die Hausabfälle in der Landwirtschaft Verwendung
finden, so kann auͤf Antrag durch den Bürgermeister Befreiung
vom Beitritt zur Abfuhr der Hausabfälle gewährt werden. In
diesem Falle sind die Abfälle in wasserdichten, gernchssicher
abgedeckten Behältern aufzubewahren und regelmäßig zu be—
seitigen.
Sofort nach Entleerung der Gefäße durch die mit der Ab—
fuhr beauftragten Personen, ist jeder Wohnungsinhaber ver—
pflichtet, diese von der Straße zu entfernen. Für jeden Unfall,
welcher den Fußgängern und Fuhrwerken durch die Gefäße zu—
gefügt wird, ist der Wohnungsinhaber haftbar. Längstens eine
Stunde nach erfolgter Abfuhr müssen in den einzelnen Straßen
alle Gefäße, aleichviel ob leer oder gefüllt, beseitiat werden.
834.
Es ist verboten, Kehricht, Abfälle u. s. w. auf der Straße
liegen zu lassen, dem Rinnstein oder den Kanaleinlässen zuzu—
führen:
85
8S 5.
Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen wer—
den mit Geldstrafe bis zun I5 Mark oder im Unvermögensfalle
mit entsprechender Haft bestraft.
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8
Diese Polizeiverordnung tritt mit dem Tage ihrer Ver—
öffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die den gleichen Gegen—
stand regelnde Polizeiverordnung vom 29. Oktober 1907 außer
Kraft.
Spiesen, den 6. Juli 1922.
Die Polizeiverwaltung.
Der Bürgermeister: Nicola.
— — — —
Vorstehendes Ortsgesetz über die Abfuhr der Hausabfälle
n der Geweinde Elversbera nebst Volizeiverordnung bringe ich
zur öffentlichen Kenntnis mit dem Hinzufügen, daß die Abfahr
zeiten für die einzelnen Straßen nech näher bekannt gegeben
werden.
Spiesen, den 1. August 1922.
Der Bürgermeister.
Nicola.
Ordnung
über die Erhebung von Kosten für Entleerung von Aborten in
Wiebelskirchen.
Auf Grund des Beschlusses der Gemeindevertretung vom
,eutigen Tage wird hierdurch in Gemäßheit des 814 des
Lommunalabgabengesetzes vonm 14. Juli 1863 für die Gemeinde
Wiebelskirchen nachstehende Ordnung über Erhebung von Ge—
hühren für die Entleerung von Aborten nach dem Wegner 'schen
System erlassen:
8 IL.
Zur teilweisen Deckung der Unterhaltungs- und Betriebs
kosten der pneumatischen Abortentleerungen wird für die Be
nutzung der Maschine, der Tonnenwagen und für den Fuhrlolhn
ür die Stunde eine Gebühr erhoben und zwar:
bei Gestellung von 2 Pferden von 75.— Mk.
bei Gestellung von 4 Pferden von 120.— Mk.
Diese Gebühr erhöht sich bei industriellen Unternehmunger
und der Eisenbahnverwaltung:
bei Gestellung von 2 Pferden auf 1530. — Mk.
hbei Gestellung von 4 Pferden auf 250. — Mk.
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Die Gebühr ist binnen 14 Tagen nach erfolgter Zustellunngs
aufforderung an die Gemeindekasse hierselbst zu entrichten.
83.
Gegen die Heranziehung zu den Gebühren nach vorstehender
Ordnung steht den Abgabepflichtigen gemäß * 69 des Kommunal
Abgabengesetzes das Recht des Einspruches zu. Dasselbe is—
hinnen einer Frist von 4 Wochen vom ersten Tage nach erfolg—
ter Zahlungsauffordering ab gerechnet bei dem Gemeinde
vorstande, Bürgermeister, einzulegen
Die Gebühren haben die Eigenschaft von Gemeindeabaaber
und unterliegen dem Zwangsvollstreckunasverfahren
85.
Die Gebührenordnung tritt mit der Veröffentlichung in
Rraft.
86.
Mit dem gleichen Tage wird die Gebührenordnung vom
31. Januar 1922 aufgehoben.
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Wiebelskirchen, den 18. Mai 1922.
Der Gemeindevorstand:
gez.; Offermann. Bürgermeister
Vorstehende vom Kreisausschuß Ottweiler unterm 25. Juli
1922 genehmigte Gebührenordnung bringe ich hiermit zur öffent—
lichen Kenntnis.
Wiebelskirchen, den 1. August 1922.
Der Bürgermeister,