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Die Gebühren haben die Eigenschaft von Gemeindeabgaben
und unterliegen dem Zwangsvollstreckungsberfahren.
S6.
Diese Gebührenordnung tritt sofort nach erfolgter Ver
öffentlichung in Kraft.
Spiesen, den 24. Mai 1922.
Der Gemeindevorstand
Nicola, Bürgoermeister.
Q. A. Nr. 3301.
Genchmigt.
Ottweiler, den 25. Juli 1922.
Der Kreisausschus: des Kreises Ottweiler
Dr. Rech
Ordnung
über die Erhebung von Gebühren für die Gemeindezuchtstier- u.
Ziegenbockhaltung in Elversbera.
Auf Grund des Beschlusses der Gemeindevertretung vom
3. Mai 1922 wird hierdurch in Gemäßheit des 5 4 des Kom—
munalabgabengesetzes vom 14. Juli 1893 nachstehende Ordnung
über die Erhebung von Gebühren für das Bedecken von Rind—
bdieh und Ziegen erlassen:
81.
Zur teilweisen Deckung der Unterhaltungskosten der Ge—
meindezuchtstier. und Bockhaltung wird von den Bieh- und
Ziegenbesitzern für jedes Bedecken
a) eines Rindviehes eine Gebühr von 100 Mk.,
b) einer Ziege eine Gebühr von 15 Mt.
erhoben. Tiere nicht in der Gemeinde wohnender Viehhalter
können zum Bedecken zugelassen werden. Es ist in diesem
Falle jedoch die doppelte Gebühr vor dem Bedecken des Tieres
zu entrichten. Innerhalb sechs Monaten nach dem ersten Be—
decken werden die Tiere zur Bedeckung vorbehaltlich der Be—
stimmung in 82 ohne Erhebung einer weiteren Gebühr wieder
zugelassen
82.
Für jedes Tier, das in der Deckperiode erstmalig zum Stier
oder zum Ziegeubock gebracht wird, ist ein Deckschein auszufer—
tigen, der dem Tierbesitzer ausgehändigt wird. Bei Tieren, die
in derselben Deckperiode wiederholt zum Bedecken vorgeführt
werden, ist der Deckschein vorzulegen, andernfalls muß die volle
Deckgebühr gezahlt werden. Auf dem Deckschein ist in iedem
Falle der Tag des Bedeckens zu vermerken.
Diese Gebühr ist binnen 14 Tagen nach erfolgter Zustel—
lungsauffarderuna an die Gemeindekasse Spiesen zu entrichten.
8 4.
Gegen die Heranziehung zu den Gebühren nach vorstehen—
der Ordnung steht den Abgabepflichtigen gemäß S 69 des Kom—
munalabgabengesetzes das Recht des Einspruchs zu. Derselbe
ist binnen einer Frist von 4 Wochen, vom ersten Tage nach
erfolgter Zahlungsaufforderung ab gerechnet, bei dem Gemeinde
vorstande — Büragermeister — einzülegen.
8 5.
Die Gebühren haben die Eigenschaft von Gemeindeabaaber
und unterliegen dem Zwanasvollstreckünasverfahren
—
Diese Gebührenordnung tritt sofort nach erfolgter Be'
öffentlichung in Kraft.
Spiesen, den 24. Mai 1922.
Der Gemeindevorstand
Nicola, Bürgermeister
. A. Nr. 3301.
Genehmigt.
Ottweiler, den 25. Juli 1922.
Der Kreisausschußz des Kreises Ottweiler
Der. Rech.—
Ortsgesetz
betr. die Abfuhr der Hausabfälle in der Gemeinde Elversberg
Auf Grund des 8 11 der Gemeindeordnung für die Rhein—
provinz vom 23. Juni 1845 wird gemäß Beschluß des Ge—
meinderates vom 5. Juli 1922 für die Gemeinde Elversbera
folgendes Ortsgesetz erlassen:
81.
Die Gemeinde übernimmt die regelmäßige Abfuhr der
Hausabfälle. Unter Hausabfällen im Sinne dieses Ortsgesetzes
wird der Unrat vom Reinigen der Wohnungen und sonstigen
Räumlichkeiten und der dazu gehörigen Oefen, Herde, Schorn—
steine sowie die Asche und die nicht flüssigen Küchenabfälle aus
den Wohnungen sowie die Gartenabfälle und der Straßenkeh
richt verstanden. Die Abfuhr von gewerblichen Abfällen, Banu—
schutt, Abgängen der Aborte, Dünger, Tierleichen u. deral, in
ausgeschlossen.
82
82.
Die Abfuhr geschieht wöchentlich einmal am Ende de—
Woche. Die Abfahrzeiten werden besonders bekanntqemacht
88
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In den Sackgassen und Gassen, in denen der Wagen nicht
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zewendet werden kann, liegt die Verpflichtung zur Abfuhr nur
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dann vor, wenn die betreffenden Behälter am Eingang der
Gassen aufgestellt sind. Diese Straßen werden besonders hekannt
gegeben.
8 4.
Die Haushaltungsvorstände haben dafür zu sorgen, daß
die Behälter zur Abfuhr des Inhalts rechtzeitig bereitstehen
und daß das Gefäß sofort nach der Entleerung von der Straße
entfernt wird. Der Behälter mit Inhalt darf nicht mehr as—
25 Kilogramm wiegen.
Die Kosten der Abfuhr trägt die Gemeinde
88.
Dieses Ortsgesetz tritt mit dem Tage seiner Veröffent
lichung in Kraft. Gleichzeitig verliert das Ortsgesetz vom 2
April 1907 mit dem Inkrafttreten vorstehenden Ortsdgesetze—
eine Gültigkeit.
Die Ausführung dieses Ortsgesetzes wird durch Polizeiver
ordnung geregelt.
Spiesen, den 6. Juli 1922.
Der Bürgermeister.
Nicoso.
t. A. Nr. 4106. Genehmigt.
Ottweiler, den 25. Juli 1922.
Der Kreisausschufz des Kreises Ottweiler
Dr. Rech