Full text : 1922 (0003)

ä*

Verordnung bezüglich Ortsklasseneinteilung, welche der
Berechnung für die Wirtschaftsbeihilfe zu Grunde zu
legen ist.

Die Regierungskommission des Saargebiets verordnet auf
Grund des 8 19 der Anlage zum Abschnitt IV, (Teil 8) des
Friedensvertrages von Versailles und gemäß dem in der Sitzung
vom 14. Dezember 1921 gefaßten Beschlusse was folgt:
Artikel 1.
Die für die Berechnung der Wirtschaftbeihilfe maßgebende
Ortsklasseneinteilung des Saargebietes in 3 Klassen wird mit
der allgemeinen Ortsklasseneinteilung, welche durch Verordnung
vom 16. 3. 21 festgesetzt wurde, wie folgt vereinigt:
Die Orte, welche als „sehr teuer“ bezeichnet sind, werden
den Orten der Klasse „A“,
die Orte, welche als „teuer“ bezeichnet sind, denjenigen der
Klasse „B und C“,
die Orte, welche als „weniger teuer“ bezeichnet sind, den—
lsenigen der Klasse „D“ gleichgestellt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1922
in Kraft.
Von diesem Zeitpunkt ab sind alle gesetzlichen Bestimmungen
und Verordnungen, welche gegenwärtiger Verordnung zuwider—
laufen, aufgehoben.
Saarbrücken, den 14. Dezember 1921.
Im Namen der Regierungskommission
Der Präsident,
V. Rault, Staatsrat.
Verordnung betr. den Verkauf von Brot, Brötchen
und Semmeln.
Auf Grund des 8 19 des Anhanges zu Abschnitt 4 (Teil 3)
des Friedensvertrages von Versailles, der Bundesratsverordnung
liber die Errichtung von Preisprüfungsstellen und die Ver—
sorgungsregelung vom 25. 9. und 4. 11. 1915 R.G.Bl. S
607 und 728 und auf Grund des Beschlusses der Regierungs—
kommission vom 14. Dezember 1921 wird für den Umfang des
Saargebiets folgendes verordnet:

81.
Der Verkauf von Brot, Brötchen und Semmeln darf nur
nach Gewicht erfolgen.
82.
Diese Anordnung bezieht sich sowohl auf das rationierte
Brot, wie auch auf das Brot und die Brötchen im freien Verkauf.
83.
Die Bäcker und Brotverkaufsstellen sind verpflichtet, den
Käufern auf Verlangen das Brot vorzuwiegen.
84.
Für Wiederverkäufer von Brot und Brötchen (Wecken) ist
ein Zuschlag auf die für die Bäcker geltenden Verkaufspreise
nicht zulässig.

D.
Zuwiderhandlungen werde mit Gefängnis bis zu 6 Monaten
oder Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft, soweit nicht nach der
allgemeinen Strafgesetzgebung, insbesondere der Sondergerichts—
gesetzgebung eine schwerere Strafe verwirkt ist.
Saarbrücken, den 158. Dezember 1921.
Im Namen der Regierungskommission:
Der Präsident:
gez.: V. Rault, Staatsrat.

Verordnung betr. Erhöhung der Gebühren der
Schiedsmänner.
Auf Grund des 8 19 der Anlage zu Abschnitt IV (Teil
3) des Vertrages von Versailles und gemäß ihrem Beschlusse
bom 14. 12. 1921 verordnet die Regierungskommssion für den
preußischen Teil des Saargebietes:
8 22 Absatz 2 der Schiedsmannsordnung vom 29. März
1879 (Preuß. GesSammlung S. 321) wird dahin abgeändert!
Ist eine solche Anzeige nicht erstattet, so kann der Schieds—
mann gegen die im Termine ausgebliebene Partei eine Geldstrafe
von drei bis zu zehn Mark festsetzen.
843 des gleichen Gesetzes wird dahin abgeändert:
Die Schreibgebühren sind für die Aufnahme der Anträge,
sowie für die Ausfertigungen und Abschriften der Verhandlungen
und Bescheinigungen zu entrichten. Sie betragen zwei Marf
ür jede Seite.
Saarbrücken, den 15. Dezember 1921.
Im Namen der Regierungskommission des Saargebietes:
Der Präsident:
gez. V. Rault, Staatsrat.
Verfügung über die Aufhebung von Kriegsnotgesetzen.
Die mit Rücksicht auf den Kriegszustand getroffenen Be
stimmungen des Deutschen Reiches:
1. Verordnung über den Haäandel mit Lebens- und Futter
mitteln und zur Bekämpfung des Kettenhandels vom 24.
Juni 1916 (R.Ges.“Bl. S. 581) bezw. Ergänzung hierzu
vom 29. Juli 1916 (R.Ges.“Bl. S. 861),
Bekanntmachung über den Handel mit Tabakwaren vom
28. Juni 1917 (R. Ges.“Bl. S. 563),
Verordnung über Wein vom 31. August 1917 (R.Ges.
Bl. S. 751),
Bekanntmachung über den Handel mit Karton, Papier m.
Pappe vom 175 Mai 1918 (R.-Ges.Bl. S. 417)
kommen gemäß 8 23 der Anlage zum Abschnitt Iv (Teil 3
des Friedensvertrages von Versailles für das Saargebiet nich
in Anwendung.
Saarbrücken, den 7. Dezember 1921.
Der Präsident der Regierungskommission des Saargebietes
als Regierungskommissar für Handel und Gewerbe.
gez. V. Rault, Staatsrat.
Bekanntmachung betr. Ausscheiden der Dachdecker
ans der Bauhandwerkerinnung Neunkirchen.
Nachdem sich die Mitgliederoersammlung der Kreisbauhand—
werkerinnung zu Neunkirchen mit dem Ausscheiden der Dach—
deckerbetriebe aus dem Innunzsbezirke mit der Errichtung einer
freien Dachdeckerinnung einverstanden erklärt hat, wird hierdurch
gemäß 8 1001u der Gewerbeordnung angeordnet, daß mit dem
31. Dezember 1921 die selbständigen Dachdeckerbetriebe aus der
genannten Zwangsinnung ausscheiden.
Saarbrücken, den 8. Dezember 1921.
Die Regierungskommission des Saargebietes
Abteilung für Handel und Gewerbe.
gez. Tils.
Bekanntmachung betr. Anlegung von Mündelgeld.
Auf Grund des 8 19 der Anlage 1V (Teil 3) des Frie—
densvertrages von Versailles und gemäß 8 1807 Absatz 1 des
Bürgerlichen Gesetzbuches (dergl. Vecordnung betr. Abänderung
der Justizgesetze vom 2. August 1921, Amisbl. Nr. 11, Seite

1
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.