Full text : 1922 (0003)

Ottweiler Kreisblatt

Amtliches Nachrichtenblatt für den Kreis Ottweiler.

Herausgegeben vom Landratsamt Ottweiler. Druck und Erpedition: Neunkirchener Zeitung, Neunkirchen-Saar, Hüttenbergstraße 42
Fernsprecher: 20. — Erscheinungsweise: Wöchentlich 1 Mal (Donnerstags).

Nr. 27

Donnerstag, den 20. Juli

1928

Inhalt:
Bekanntmachung betr. Sonntagsruhe im Handelsgewerbe in den Ge—
meinden Wemmetsweiler und Heiligenwald.
Unterstützung durch die Ueberteuerung in Not geratener Personen.
Verordnung betr. Verlängerung der Geltungsdauer der Verordnung
vom 13. Juli 1921, betr. Zusammenfassung und Ergänzung
der Maßnahmen zur Milderung der Wohnungsnot.
Schlachthausneubau in Münchwies.
Ausgabe von Eiern auf Marke 3 und 4.
Bekanntmachung betr. Sonntags⸗
ruhe im Handelsgewerbe.
Gemäß Anordnung der Regierungskommission des Saar—
gebietes vom 24. März 1922 (Regierungs-Amtsblatt vom 25.
März 1922 Nr. 5 S. 77) erhält die Verordnung der Volksbe—
auftragten des deutschen Reiches über Sonntagsruhe im Han—
delsgewerbe und in den Apotheken Gesetzeskraft im Saargebiet.
Darnach dürfen Gehülfen, Lehrlinge und Arbeiter an
Sonn- und Feiertagen nicht mehr veschäftigt werden.
Ebenso darf gemäß 8 41 der Gewerbeordnung ein Ge—
schäftsverkehr an den vorgenannten Tagen nicht mehr stattfinden
Als Ausnahmen sind zugelassen für die Gemeinde Wem
metsweiler:
Die zwei letzten Sonntage vor Ostern,
letzter Sonntag vor Pfingsten,
letzter Sonntag vor dem Kirchenpatronsfest,
die zwei letzten Sonntage vor Allerheiligen,
die drei letzten Sonntage vor Weihnachten,
ein Sonntag für unvorhergesehene Fälle.
Als Ausnahme für die Gemeinde Heiligenwald kommen
auf Wunsch der interessierten Wirtschaftskreise nur folgende von
der Regierungskommission des Saargebiets, Abt. Handel und
Gewerbe bewilligten Sonntage in Betracht
letzter Sonntag vor Ostern,
letzter Sonntag vor Pfingsten,
etzter Sonntag vor Allerheiligen,
letzter Sonntag vor Weihnachten.
Die Verkaufszeit wird festgesetzt für
Sonntage:

Betriebe, die sich mit der Abfertigung und Beförderung von
Gütern befassen, ist für Sonn- und Festtage die Zeit vor
7—29 Uhr vormittags zur Ausübung des Gewerbes freigegeben
Diese Bestimmungen treten sofort in Kraft.
Wemnmetsweiler, den 30. Juni 1922.
Die Polizeiverwaltung.
Der Bürgermeijster.
gez. Walter.
Unterstützung von durch die Uebertenerung
in Not geratenen Personen.
Die Regierungskommission des Saargebietes hat sich ent—
ichlossen, die bereits im Herbst 1921 begonnene Hilfsaktion zur
Anterstützung der durch die Ueberteuerung in Not geratenen
Personen fortzusetzen. Der Kreis der Notleidenden erweitert
sich naturgemäß mit der zunehmenden Preissteigerung aller
Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände. Er erstreckt sich im
Sinne der von der Regierungskommission herausgegebenen
Richtlinien auf solgende Personen: „
1) Witwen und Waisen (mit Ausnahme der Kriegerwiiwen
und Waisen),
2 Invaliden (mit Ausnahme der Kriegsbeschädigten),
3 Pensionäre,
M Kleinrentner.
Es scheiden aus alle arbeitsfähigen oder nur vo—
rübergehend arbeitsunfähigen Personen, ferner alle die—
enigen, welche durch eigenes Verschulden in eine Notlage
geraten sind, wie durch Müßiggang, Trunksucht und unwirt
chaftliches Verhalten (nicht genuügende Sparsamkeit, Verschwen
dung, liederlichen Lebenswandel), endlich alle diejenigen Perso.
nen, welche armenrecht lich hilfsbedürftig sind. Soll also
eine Beihilfe aus der sogenannten „Frankenspende“ erfolgen, so
muß festgestellt sen, daß die Notlage eine Folge der
Teuerung ist, daß sie also nicht eingetreten wäͤre, wenn die
Teuerung nicht vorhanden wäre. Weiter wird die gegenseitige
Anterhaltungspflicht und-Möglichkeit der Verwandten in grader
Linie, d. h. Personen, deren eine von der anderen abstammt —
dinder, Eltern, Enkel, Großeltern — sowie der Ehegatten
intereinander streng geprüft.
Es kommt also eine Unterstützung erst dann in Frage
wenn erwiesen ist, daß die Unterhaltungs- und Unterstützungs—
pflichtigen bei Berücksichtigung ihrer sonstigen Verpflich—
ungen außerstande sind, ohne Gefährdung ihres standesgemäßen
Unterhalts den Bedürftigen ausreichende Unterstützung zu ge—
währen. Für das Etatssahr 1922 sind mehrere Ausschüttungen
vorgesehen. Die erste Ausschüttung wird voraussichtlich Ende
September oder Anfang Oktober erfolgen. Die Ausschlußsützt
ind vorläufig wie falgt festgesetzt:
1) alleinsiehende Personen monatlich
2) Familienhäuvter

die vorgenannten

Vormittags von 8—9 Uhr,
nachmittags von 12-6 Uhr.
Der Verkauf von Back- und Konditoreiwaren in Bäckereien
und Konditoreien, Fleisch- und Wurstwaren in Metzgereien,
Milch, Frischgemüse, Obst, Zigarren, Blumen und Zeitungen
darf an jedem Sonntag 2 Stunden und zwar von 7—9 UÜhr
vormittags und an jedem Festtage 1 Stunde und zwar von 8
bis 9 Uhr vormittags stattfinden.
x.Diese Bestimmungen haben auch Geltung für die Ver—
käufe über die Straßen durch das Wirtschaftsgewerbe und durch
Automate.
Für das Speditionsgewerbe, sowie für andere gewerbliche
            
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