Gttweiler Rreisblaft
Amtliches Nachrichtenblatt für den Kreis Ottweiler.
Herausgegeben vom Landratsamt Ottweiler. Druck und Expedition: Neunkirchener Zeitung, Neunkirchen-Saar, Hüttenbergstraße 40
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Fernsprecher: 20. — Erscheinungsweise: Wöcheutlich 1 Mal (Tommerstags).
Nr. 2
Donnerstag, den 12. Januar
1929
Juhalt:
Viehseuchenpolizeiliche Anordnung für Spiesen.
Verordnung über die Gemährung von Unterhaltungszuschüssen an
die im Vorbereitungsdienste befindlichen Beamten.
Bekannrmachung betr. Einrichtung der Rataster-Inspektion des
Saargebietes.
Bekanntmächung betr. Verlegung des Finanzamtes Ottweiler nach
Neunkirchen.
Verordnung bezügl. Ortsklassen-Cinteilung, welche der Berechnung
für die Wirtschaftsbeihilfe zu Grunde zu legen ist.
Verordnung betreffend den Verkauf von Brot, Brötchen u. Semmeln.
Verordnung betreffend Erhöhung der Gebühren der Schiedsmänner.
Verfügung über die Aufhebung von Kriegenotgesetzen.“
Bekanntmachung betr. Ausscheiden der Tachdecker aus der Bau—
handwerker-Innung Neunkirchen.
Bekanntmachung betr. Anlegung von Mündelgeld.
Oeffentliche Bekanntmachung betr. Einkommensteuer-Veranlagung
für das Steuerjahr 1022 23 Finanzamt.
Bekanntmachung betr. Berggewerbegerichts Wahlen für die “. Kam—
mer Neunkirchen. Der oberbergamtliche Wahlkommissar Saar—
brücken.
Kind außer diesen Entschädigungen eine Kinderbeihilfe vor
Frs. 504 jährlich beziehen.
Artikel 4.
Aus der Bewilligung dieser Entschädigungen können di—
Empfänger keinen Rechtsanspruch herleiten.
Die Entschädigung kann entzogen werden:
1. im Falle einer längeren Krankheit oder
2. falls der Anwärter in Erfüllung seiner Dienstpflichten den
Anforderungen nicht genügen würde.
Artikel 5.
Die Anwärter, welche vor Zurücklegung von sechs Dienst—
jahren aus dem Staatsdienst treten, müssen die im Laufe der
Jahre bezogenen Entschädigungssummen zurückzahlen. Die
Zurückzahlung wird in folgenden Proportionen erfolgen:
Die Personen, welche aus dem Staatsdienst austreten
müssen vor Erfüllung von:
3 Dienstjahren 10005 der bezogenen Entschädigung
8000
2/ 600 9 49—
91 50
zuxückzahlen.
Bekanntmachung.
In Spiesen ist in weiteren 2 Gehöften die Maul- und
Klauenseuche amtlich festgestellt worden. Es wird daher in Ab—
änderung meiner vieh seuchenpolizeilichen Anordnung vom 16.
Dezember 1921 der ganze Ort Spiesen zum Sperrgebiet erklärt.
Spiesen, dee T. Jannar 1922.
Der Landrat: Der. Rech.
Artikel 6.
Diese Verordnung wird auf den 1. Januar 1922 5*
Kraft gesetzt.
Saarbrücken, den 14. Dezember 1921.
Im Namen der Regierungskommission
Der Präsident,
MNault, Staatsrät.
Bekanntmachung betr. Einrichtung der Kataster—
inspektion des Saargebietes.
Nach erfolgter Einrichtung der Katasterinspektion des Saar
gebietes in der Caserne Pétain, Mainzerstraße 124, hierselbst
sind die für diese Behörde bestimmten Berichte und Eingaben
der Kataster- und Messungsämter, sowie der übrigen Verwal
tungen und Privatpersonen, an die vorgenannte Adresse zu richten
Saarbrücken, den 26. Movember 1921.
Regierungskommission des Saargebietes
Direktion der Finanzen und Forsten:
gez.: Dr. Brill.
Bekanutmachung betr. Verlegung des Finanzamts
Ottweiler nach Neunkirchen.
Das Finanzamt Ottweiler ist mit dem 29. Oktober 1921
nach Neunkirchen verlegt worden. Die Diensträume befinden
sich in dem Hause Oberer Markt 13. Fernsprechanschluß Nr. 38.
Mit dem gleichen Tage sind die Veranlagungsgeschäfte für die
Bürgermeistereien Ottweiler (Stadt) und Tholey dem Finanz
amt in St. Wendel übertragen worden.
Saarbrücken, den 14. November 1921.
Regierungskonmission des Saargebietes
Direktion der Finanzen und Forsten:
gez.: Dr. Brill.
Verordnung über die Gemährung von Unterhaltungs—
zuschüssen an die im Vorbereitungsdienste breiindlichen
Beanmten.
Die Regierungskommission des Saargebiets verordnet auf
Grund des 8 19 der Anlage zum Abichnitt IVTeil ) des Friedensvertrages
und gemäß dem in der Sitzung vom 14. 12. 1921
gefaßten Beschlusse was folgt:
Artilel 1.
Den Anwärtern im Staatsdienste Supernumerare, Refe—
rendare pp), welche bisher einen unentgeltlichen Vorbereitungs—
dienst abzulegen hatren, werden infolge der allgemeinen
Lebenstenerung als Unterhaltungsziichüsse Entschädigungen unter
den folgenden Bedingungen gewährrt:
Die erstmalige Gewährumg der Entschädigungen erfolgt nach
einer Dienstzeit von 6 Monaten, dieselbe erhöht sich in der, in
folgendem Artikrl angegebenen Weise:
Artikel 2.
Es wird gewährt:
nach einer Dienstzeit von 6 Monaten Frs. 1500 jährlich
„1 Jahr „1800 4
2 749 /
2100
Artikel 3.
Die verheirateten Anwärter mit Familie werden für jedes
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