Full text : 1922 (0003)

Artikel 11.
In den 88 33, 36 Absatz 2, 8 42 Absatz 2 und 5 43
Absatz 1 und 2 wird die Zahl 3000 durch den Betrag
ersetzt, der durch das Mitglied der Regierungskommis—
sion für die Finanzen gemäß 8 25 festgesetzt wird.
8s 42 wird durch folgenden Schlußabsatz ergänzt:
Das Mitglied der Regierungskommission für die Fi—
nanzen ist ermächtigt, auch ein anderes Verfahren für die
Art und Form der Benachrichtigung der Steuerpflichtigen
anzuordnen.
Absatz 1 des 8 44 wird durch folgenden Zusatz er—
qünzt:
Das Mitglied der Regierungskommission für die Fi—
nanzen ist ermächtigt, für die Einsprüche und Berufungen
der Stceuerpflichtigen den Finanzämtern die Festsetzung
einer allgemein öffentlich bekanntzugebenden vierwöchidgen
Ausschlußfrist zu gestatten,
Artikel 12.
Im 8 64 ist zwischen die Worte „Auslande“ und
„durch“ einzufügen: „durch Aufnahme einer nach diesem
Gesetz steuerpflichtigen Beschäftigung bei gleichzeitigem
Erlöschen der Lohnsteuerpflicht.“
) Bayerisches Einkommenstenergesetz vom 14. 8. 1910 und
17. 8. 1918.
Artikel 13.
Artikel 53 des Einkommensteuergesetzes erhält folgende
Fassung:
Bei den Einkommemn natürlicher Personen bleibt, ab—
gesehen von den bereits zulässigen gesetzlichen Ab—
zügen, ein Betrag von 10000 .M steuerfrei. Der Ab—
zug dieses steuerfreien Betrages darf nicht von den
Stenerpflichtigen selbst vorgenommen werden, son—
dern nur durch die Veranlagungsbehörd—
Die Bestimmung des Absatzesbezieht sich nicht auf
die nach Artikel 2 des Einkommensteuergesetzes
steuerpflichtigen natürlichen Persönen, sowie auj
diejenigen Personen, auf die gleichzeitig die Verord—
nung betr. die Erhebung einer Lohnsteuer Anwen—
dung findet. Die Steuerpflicht dieser Personen be—
gdinnt mit einent Einkommen von 2000)
Artikel 14.
Am Schlusse der Ziffer 4 des Artikels 7 Absatz des
Einkommensteuergesetzes ist einzuschalten:
oder soweit über diese Einkünfte nicht in der Verord—
nung betr. die Erhebung einer Lohnsteuer Bestimmung ae—
troffen ist

Artikel 15.
Artikel 12 Absatz 111 des Einkommensteuergesetzes
wird durch folgende Ziffer ergänzt:
5. bei Personen, auf die gleichzeitig die Verordnung
betr. die Erhebung einer Lohnsteuer Anwendung findet,
die mit dem Arbeitslohn in wirtschaftlichem Zusammen—
hang stehenden Ausgaben, insbesondere die im Absatz 11
Ziffer 2 und 1 bezeichneten Beiträge und Ausgaben
Artikel 16.
Dem Artikel des Einkommensteuergesetzes wird als
Absatz Iy hinzugefügt:
vr Die Bestimmungen in Absatz J bis III berühren
nicht die Einkünfte, über die in der Verordnung
betr. die Erhebung einer Lohnsteuer Bestimmung
getroffen ist.
Artikel 17.
Artikel 17 Absatze J des Einkommensteuergesetzes erbäl—
folgende Fassung:

Die Einkommsteuer wird für natürliche Personen
nach Maßgabe des Tarifs berechnet, der dieser Ver
ordnung als Anlage beigegeben ist.
Artikel 18.
Artikel 18 des Einkomnmensteuergesetzes kommt in
Wegfall.

Artikel 19.
Artikel 19 des Einkommensteunergesetzes erhält jolgen
de Fassung:
J. Gewährt ein Steuerpflichtiger, dessen Einkonmen
den Betrag von 120 000 A nicht erreicht, Kindern
oder anderen Familienangehörigen auf Grund ge
setzlicher Verpflichtung (58 1601 bis 1615 Bürgerli
ches Gesetzbuch) Unterhalt, so werden die durch
8 17 vorgeschriebenen Steuersätze für jedes derartige
Familienmitglied um eine Stufe ermäßigt.
Die Ermäßigung nach AbsatzeJ bezieht sich nicht auf
die nach Artikcel 2 steuerpflichtigen natürlichen Per
sonen, sowie auf die Personen, auf die gleichzeitie
die Verordnung betr. die Erhebung einer Vohn
steuer Anwendung findet.
Bei der Festlegung der für die Ermäßigung nack
Absatze maßgebenden Personenzahl werden nicht
mitgerechnet die Ehefrau des Steuerpflichtigen und
diejenigen Kinder und Angehörigen, welche das 14
Lebensjahr überschritten haben und entweder im
slandwirtschaftlichen oder gewerblichen Betriebe des
Steuerpflichtigen dauernd tätig sind oder ein eigenes
Einkommen von mehr als der Hälfte des ortsübo
lichen Tagelohnes nach ihrer Altersklasse und nach
ihrem Geschlecht haben.
Artikel 20.
Artikel 20 des Einkommensteuergesetzes erhält folgen
de Fassung:
. Bei der Veranlagung ist es gestattet, besondere, die
Leistungsfähigkeit der Steuerpflichtigen wesentlich
beeinträchtigende wirtschaftliche Verhältnisse in der
Art zu berücksichtigen daß bei einem steuerpflichti
gen Einkommen von weniger als 120000 A eine Er—
mäßigung der durch Artikel 17 vorgeschriebenen
Stenersätze um höchstens 53 Stufen gewährt wird.
Die Bestimmung des Absatzesbezieht sich nicht auf
die nach Artikel 2 steuerpflichtigen natürlichen Ver
sonen

Artikel 21.
Artikel 21 und 25 des Einkommenstenergesetzes kom
men in Wegfall

Artikel 22.
Artikel 26 des Einkommensteuergesetzes erhält folgend—
Fassung:
. Die Gemeindebehörde hat die Hauslisten (Artikel 24
einer Prüfung zu unterziehen und nach erfolgten
Berichtigung oder Ergänzung das Personenverzeich
nis (Artikel 23) nach Maßgabe der hierüber ergehen
den Vollzugsvorschriften herzustellen.
Das Mitglied der Regierungskommission für die
Finanzen ist ermächtigt, den Vollzug der in Artike!
23 Absatz 11 und Artikel 24 angeordneten Maknah
men z3u erlassen.
Artikel 23.
Artikel 27 Absatz J des Einkommensteuergesetzes er
hält folgende Fassung:
J. Jeder Steuerpflichtige ist auf die alljährlich durch
öffentliche Bekanntmachung ergehende Aufforderung
zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet. Das
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.